Forum Öffentlicher Dienst
Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: Kaiser80 am 25.08.2021 07:32
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Hallo zusammen,
auf welcher Rechtsgrundlage fusst die Aussage, dass der öffentliche AG (konkret Kommune) an die Inhalte Stellenausschreibung gebunden ist; folgt dies aus 33GG? Bspw. Qualifikation, Stundenumfang? Was darf er im Rahmen des Auswahlverfahrens noch "anpassen"?
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...der sich aus Art. 33 Abs. 2 ergebene Bewerberverfahrensanspruch führt u.a. zur Bindung des öffentlichen AG an seine Ausschreibung (z.B. BAG, Urteil v. 10.02.2015 - 9 AZR 554/13)...
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Mal ein Gedankenspiel:
Ein AG hat vor einiger Zeit eine unbefristete Stelle öffentlich ausgeschrieben. Es gab hinreichend viele Bewerbungen, und so wurden mehrere Vorstellungsgespräche vereinbart. Unmittelbar vorher den Gesprächen fällt dem Fachvorgestzten auf, dass hier ein Fehler unterlaufen ist - die Stelle ist drittmittelfinanziert, und die Finanzierungszusage des Drittmittelgebers ist beschränkt auf x Jahre. Die Stelle hätte also von vornherein nur als befristet ausgeschrieben werden sollen.
Im Verlauf des Vorstellungsgespräches werden die Bewerber auf diesen Fehler hingewiesen und gefragt, ob sie unter den geänderten Umständen - ein befristeter anstatt eines unbefristeten Arbeitsvertrags - immer noch interessiert sind. Der Wunschkandidat bejaht dies und unterschreibt schließlich einen Arbeitsvertrag mit einer Befristungsabrede.
Hätte in diesem Fall der AN sein Anrecht auf eine unbefristete Anstellung verwirkt, da er der Befristungsabrede im AV zugestimmt hat? Oder könnte er sich noch immer auf die ursprüngliche Ausschreibung berufen und dadurch die Befristungsabrede zu Fall bringen?
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Auch wenn sich soweit alles "sauber" liest, im Falle eines Falles entscheidet letztlich ein AG oder LAG oder das BAG.
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Die Befristungsabrede ist gültig.
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...der sich aus Art. 33 Abs. 2 ergebene Bewerberverfahrensanspruch führt u.a. zur Bindung des öffentlichen AG an seine Ausschreibung (z.B. BAG, Urteil v. 10.02.2015 - 9 AZR 554/13)...
Eine Frage zur Abweichung der Tätigkeiten in der Ausschreibung zu den Tätigkeiten im Arbeitsverhältnis:
Was ist denn, wenn ich dem Bewerber eine Zusage erteile, den Vertrag inkl. Stellenbeschreibung (ggf. Abweichend von der Ausschreibung) zu schicke und ihn nochmals mündlich darauf hinweise? Sollte er dann unterschreiben nimmt er doch das Arbeitsverhältnis zu den "neuen" Bedingungen an, oder?
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...da Vertragsfreiheit besteht, ist das - für sich gesehen - kein Problem...dem Bewerber steht es frei, dieses neue "Angebot" anzunehmen...allerdings werden dadurch die Verfahrensrechte der anderen Bewerber berührt...es besteht die Gefahr, dass diese ihre Rechte geltend machen (wenn sie von der neuen Situation erfahren)...
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...da Vertragsfreiheit besteht, ist das - für sich gesehen - kein Problem...dem Bewerber steht es frei, dieses neue "Angebot" anzunehmen...allerdings werden dadurch die Verfahrensrechte der anderen Bewerber berührt...es besteht die Gefahr, dass diese ihre Rechte geltend machen (wenn sie von der neuen Situation erfahren)...
Und schlaue AGs machen so etwas erst nach einem Monat, oder?
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Ist denn nicht auch der Satz "Eine Änderung des Aufgabengebietes bleibt ausdrücklich vorbehalten" ausreichend?
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...für spätere Änderungen nach Einstellung, ja...hier geht es aber um die Einstellung