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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Danielr am 02.09.2021 21:58
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Hallo Forum,
aktuell versuche ich mir eine Meinung über meine Eingruppierung zu bilden.
Im speziellen geht es mir aktuell darum ob "Besondere Schwierigkeit und Bedeutung" zu bejahen ist.
Ich hatte mir dazu mal diesen Haufe-Artikel durchgelesen:
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/eingruppierung-entgeltordnung-tvoed-bund-1211-besondere-schwierigkeit-und-bedeutung-der-taetigkeit_idesk_PI13994_HI7170553.html
Meine Abteilung hat ein recht breit gestreutes Aufgabengebiet und ist als Dienstleister für alle Bereiche des Unternehmens tätig. Mir ist auch bekannt wie andere Leiter bzw. mein Vorgänger vergütet wurde, aber das heißt ja bekanntlich nicht immer unbedingt etwas.
Habt Ihr ein paar Urteile zur Hand wo mal bei einem Versorger mit Tvöd (Kommunen) definiert wurde, wann die Leitung einer Abteilung oder eines Bereiches besonders schwierig ist bzw. wie sich die Bedeutung ermitteln lässt?
FG
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Vielleicht beschreibst Du Deine Funktion einfach mal näher.
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Oder noch besser: die auszuübenden Tätigkeiten... und dann noch besser: Nebst Zeitanteilen...
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Hallo,
meine auszuübende Tätigkeit ist zu 90% Leitung des Fachbereichs mit dem ganzen drum herum den der Aufgabenbereich halt so mit sich bringt. Da der Zuschnitt der Abteilung recht speziell ist, würde ich den halt ungern preisgeben. Es sind halt 4+ verschiedene Themenbereiche vornehmlich aus dem regulierten Bereich.
Ich würde halt gerne abgrenzen können wie sich die oben genannten Eigenschaften im Gesamtunternehmen einordnen bzw nach welchen Kriterien man das tun könnte.
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Der im Ursprungsbeitrag verlinkte Kommentar referenziert doch auf entsprechende Rechtsprechung.
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Ist das im gesperrten Teil refernziert? Der öffentliche Teil endet bei Beispiel 1.
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Man braucht halt die Lizenz, damit die Fußnoten angezeigt werden.
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Ich habe mal die 30 Minuten Premium genutzt um mir die Urteile herauszusuchen. So richtig hat mich das aber nicht weitergebracht.
Mal als Beispiel für mein Verständnis...
Leiter einer kaufmännischen Abteilung mit den typischen Aufgaben.
Wie ermittelt man hier ob die besondere Schwierigkeit und Bedeutung? Vom Gefühl her würde ich sagen, dass hier alles recht gut definiert ist und Studieninhalt ist. Also vermutlich 9b. Irgendein Gestaltungsspielraum/selbständige Leistung dürfte es ja theoretisch nicht geben. Würde das Unternehmen jetzt wesentlich mehr Geschäftszweige als üblich haben könnte das dann die E10/E11 rechtfertigen?
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Wenn es keine sL gibt, ist es auch keine E9b, sondern nur eine E6. Dann wäre die Heraushebung hinsichtlich einer besonderen Schwierigkeit und Bedeutung gar nicht zu prüfen.
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Ah ja die 9b hatte ja umfassende Kenntnisse und sL.
Wann würden Sie denn sagen, dass sich die Tätigkeiten aus der besonderen Verantwortung der 9c heraushebt?
Anzahl MA
Bilanzgröße
Anzahl der Unternehmenszweige mit ggf. unterschiedlichen Ansätzen und Regeln in der Buchführung?
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Da es einen Begründungsverbrauch gibt, bedarf es zunächst der Kenntnis, womit die bisherigen Heraushebungen aus der E5 begründet worden sind.
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Es ist ja leider nicht meine Stelle in dem Beispiel. Ich würde es halt gerne als Lernbeispiel nutzen wollen da es ja wahrscheinlich recht viele kaufmännische Leiter im Geltungsbereich des Tvöd geben wird. Ihnen sind in ihrer Vergangenheit doch sicher diverse Beispiele begegnet oder?
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Sicher. Daher weiß ich aber, daß kaufm. Leiter ein bedeutungsloer Wortcontainer ist, der alles und nichts heißen darf. Es kommt auf die auszuübende Tätigkeit an - und anhand dieser muß man dann Schritt für Schritt von der E5 ausgehend die Heraushebungsmerkmale prüfen. Erster Lerneffekt kann alo sein, daß man nicht mittendrin anfangen kann.
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Sicher. Daher weiß ich aber, daß kaufm. Leiter ein bedeutungsloer Wortcontainer ist, der alles und nichts heißen darf. Es kommt auf die auszuübende Tätigkeit an - und anhand dieser muß man dann Schritt für Schritt von der E5 ausgehend die Heraushebungsmerkmale prüfen. Erster Lerneffekt kann alo sein, daß man nicht mittendrin anfangen kann.
Was spräche denn dagegen, mit dem Merkmal "abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit" zu beginnen und ab 9b weiterzumachen?
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Braucht man die?
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kann ich nicht so recht aus dem Sachverhalt entnehmen. Allerdings auch nicht unbedingt die gründlichen umfassenden Fachkenntnisse - die ja in einem Studium vermittelt werden würden.
Müsste der TE mal was zu sagen.
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Eben. Also am besten bei den gründlichen Fk anfangen zu prüfen.
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Ja das mit den Wortcontainern ist so ein Problem. Letztendlich wie hat es sich diese tolle Gewerkschaft gedacht, dass der Endanwender prüfen kann ob er das korrekte Entgelt erhält... aber egal. Dann wird man wohl die Übertragung von auszuübende Tätigkeiten entsprechend der gewünschten Entgeltgruppe verhandeln müssen.
Mal kurz zu den Zeitanteilen. Die Leitung der Abteilung macht 80% aus. Die Abteilung hat 5 Schwerpunktaufgaben die teilweise aufeinander aufbauenden oder einander bedingen. Jedoch ist eine Aufgabe eher verwaltender Natur, eine rechtlich anspruchsvoller, eine andere birgt starke finanzielle Risiken, eine andere eine ist prozessual sehr aufwändig und muss Gewinn erwirtschaften...
Könnte die unterschiedlichen Richtungen Indiz für die besondere Schwierigkeit sein?
Angenommen bei einer der 5 Gebiete wäre man sich mit dem AG einig, dass diese die heraushebungsmerkmale erfüllen und diese es auch tatsächlich tun. Wäre dann der Zeitanteil 80% oder der spezifische für die Aufgabe? Durch die Leitung und den aufeinanderfolgenden Charakter lässt sich das ja nicht immer sauber trennen.
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Wenn es eine Leitungsfunktion ist, ist davon auszugehen, daß die gesamte Tätigkeit lediglich einen großen Arbeitsvorgang bildet. Sobald ein Merkmal im rechtserheblichen Maße in diesem Arbeitsvorgang vorkommt, zählt es im Umfang von 100% für die Eingruppierung.
Die besondere Schwierigkeit muß sich aus der Tätigkeit an sich ergeben, nicht aus ungünstigen Umständen, unter denen diese zu leisten ist.
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kann ich nicht so recht aus dem Sachverhalt entnehmen. Allerdings auch nicht unbedingt die gründlichen umfassenden Fachkenntnisse - die ja in einem Studium vermittelt werden würden.
Müsste der TE mal was zu sagen.
Studium habe ich. Kann es auch gelegentlich gebrauchen aber wesentlich sind eigentlich spezielle Kenntnis über die mannigfaltigen Prozesse und deren Auswirkungen und wie man diese optimiert und an neue Erfordernisse anpasst.
In meiner "Stellenbeschreibung" steht das auch als Anforderung mit drin. Dürfte für die Eingruppierung aber belanglos sein.
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Das ist zutreffend. Die schrittweise Prüfung der jeweiligen Heraushebungsmerkmale beginnend bei der Ausgangsentgeltgruppe E5 stellt die sicherste Variante dar. Dabei immer an den Begründungsverbrauch denken.
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Bei E 5 anzufangen ist bestimmt die sicherste, aber auch die aufwändigste und damit fehleranfälligste Variante.
Wenn du gegenüber deinem Arbeitgeber argumentieren willst und er ohnehin von der Erforderlichkeit eines Studiums ausgeht, würde ich den leichteren Weg versuchen und anhand der E9b mit Studium aufbauend argumentieren.
Da aber wie Spid schreibt aufpassen, dass Punkte, die besonders verantwortungsvoll sind, nicht ebenfalls als Begründung für die besondere Bedeutung aufgeführt werden.