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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Vincentz am 23.09.2021 23:46
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Guten Abend. Nach einem erfolgreichen Vorstellungsgespräch habe ich eine vorläufige Einstellungszusage bei einer Kommune erhalten. Diese verlangt nun wegen der Stufenprüfung einen aktuellen Gehaltszettel von meinem aktuellen Arbeitgeber, der ebenfalls nach TVÖD-VKA vergütet. (Die neue Entgeltgruppe wäre E11, meine bisherige ist E10) Ist dies rechtens bzw. ist dies gängige Praxis? Ich tue mich damit schwer, weil ich ungerne meine gesamten Gehaltszahlen offen legen möchte, auch wenn nichts negatives wie z.B. Pfändungen auf meinem Gehaltszettel stehen.
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Verpflichtet zur Vorlage bist Du selbstverständlich nicht. Dass ein öffentlicher Arbeitgeber grundsätzlich das bisherige Arbeitseinkommen erfragt, um dies im Rahmen der Stufenfestsetzung zu berücksichtigen, halte ich nicht für unüblich.
Sofern auf Deiner Lohnabrechnung Entgeltgruppe und Stufe vermerkt sind, könntest Du die übrigen Daten, insbesondere die absoluten Beträge (Zahlbeträge) schwärzen. Andererseits: Wenn Du die Stelle antrittst, kennt er Deine Abrechnungsdetails in Zukunft ohnehin.
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Wenn du mit Stufe 1 einverstanden bist braucht man keine Belege/Nachweise einzureichen.
Was wurde denn zur Stufe bisher verhandelt und was strebst du an?
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Zur Stufe: Normalerweise wird jede Neueinstellung erstmal in Stufe 1 eingruppiert, weil es sich um eine besondere Tätigkeit handelt die nicht überall angeboten wird, auch habe ich keine Berufserfahrung in dem Feld. Da ich aber in Stufe vier bin hätte ich nichts gegen eine "vollständige oder teilweise" Berücksichtigung meiner Stufe.
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Da die Stufe 4 der E10 eine andere Stufe ist als die Stufe 4 der E11, kann die Stufe nicht ganz oder teilweise berücksichtigt werden. Möglich wäre lediglich die Berücksichtigung förderlicher Zeiten, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.
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Wurde zur Stufe verhandelt? Hat der Arbeitgeber Bereitschaft signalisiert von denn Kann-Vorschriften gebrauch zu machen? Einschlägige Berufserfahrung liegt ja nach Sachverhaltsschilderung nicht vor.
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Nein, es gab bisher keine Verhandlungen (mündlich/schriftlich) zur Stufe. Wie schon oben beschrieben werden Neueinstellungen in E11/1 eingruppiert. Bin verwundert das ich einen Gehaltsnachweis zur Stufenprüfung vorlegen soll.
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Wenn Du, wie vorliegend, bereits zuvor im öffentlichen Tarifregime beschäftigt bist, kann (!) die Stufe übernommen werden. Dbzgl. möchte er sich vielleicht nicht allein auf Deine Behauptung, der Stufe 4 zugeordnet zu sein, verlassen.
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Wie sollte im vorliegenden Fall eine Stufe übernommen werden? In E11 ist ja noch keine erreicht worden.
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Nach meinem Verständnis ist die Übernahmemöglichkeit gem. § 16 Abs. 2a TVöD nicht solche Stufen begrenzt, die in der jeweiligen Entgeltgruppe erworben wurden.
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Wie könnte eine Stufe übernommen werden, die nicht erworben wurde?
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Der TE hat angegeben, derzeit in Entgeltgruppe 10 eingruppiert zu sein und dort die Stufe 4 erreicht zu haben. Wenn § 16 Abs. 2a TVöD nun die Möglichkeit eröffnet, "die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise" zu berücksichtigen, wäre die Option einer Einstellung in Entgeltgruppe 11 Stufe 4 m. E. grundsätzlich eröffnet.
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Die tarifliche Norm stellt explizit auf eine erworbene Stufe ab. In E11 wurde weder Stufe 4 noch eine andere Stufe erworben, die bei Einstellung in E11 ganz oder teilweise übernommen werden könnten. Die Stufen der E10 sind gänzlich andere Stufen der Entgelttabelle als jene in E11.
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Ok, bei dieser Auslegung ergibt auch der Hinweis darauf Sinn, dass "Absatz 2 Satz 3 (...) unberührt" bleibt. In diesem Fall bestände die Möglichkeit der Anerkennung förderlicher beruflicher Tätigkeit, so dass im Ergebnis die Stufe 4 beibehalten werden könnte.
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Vielen Dank für die Antworten. Ich bin mal gespannt was der potentielle Arbeitgeber nun im Hinblick auf die Stufenprüfung unternimmt. Die Eingruppierung in E11/1 ist mir ja sicher, bei einer höheren Stufe werde ich mich sicherlich nicht beschweren.
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Die tarifliche Norm stellt explizit auf eine erworbene Stufe ab. In E11 wurde weder Stufe 4 noch eine andere Stufe erworben, die bei Einstellung in E11 ganz oder teilweise übernommen werden könnten. Die Stufen der E10 sind gänzlich andere Stufen der Entgelttabelle als jene in E11.
Das heißt, dass man bei einer Höhergruppierung also die Stufen der höheren Entgeltgruppe erwirbt.
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Ok, bei dieser Auslegung ergibt auch der Hinweis darauf Sinn, dass "Absatz 2 Satz 3 (...) unberührt" bleibt. In diesem Fall bestände die Möglichkeit der Anerkennung förderlicher beruflicher Tätigkeit, so dass im Ergebnis die Stufe 4 beibehalten werden könnte.
Aber nur wenn man förderliche Zeiten auch hat und nicht auf anderen Wege die höher Stufe erreicht hat 8).
Wenn also der Kollege eine Stufenverkürzung von der Stufe 3 auf die 4 bekommen hat, dann hat er nicht unbedingt die förderlichen Zeiten zusammen für die Stufe 4 :o ;D
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Vielen Dank für die Antworten. Ich bin mal gespannt was der potentielle Arbeitgeber nun im Hinblick auf die Stufenprüfung unternimmt. Die Eingruppierung in E11/1 ist mir ja sicher, bei einer höheren Stufe werde ich mich sicherlich nicht beschweren.
Dir ist aber schon klar, dass nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages und damit Besetzung der Stelle die Voraussetzung für die Anwendung der Kann-Regel, nach der der AG eine höhere Stufe von Beginn an gewähren kann, sofern dies zur Personalgewinnung erforderlich ist, wegfällt, weil die Stelle dann ja bereits (mit dir) besetzt ist?
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Dir ist aber schon klar, dass nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages und damit Besetzung der Stelle die Voraussetzung für die Anwendung der Kann-Regel, nach der der AG eine höhere Stufe von Beginn an gewähren kann, sofern dies zur Personalgewinnung erforderlich ist, wegfällt, weil die Stelle dann ja bereits (mit dir) besetzt ist?
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Ich hoffe, dass ich dein Posting richtig verstanden habe. Den Arbeitsvertrag unterschreibe ich erst, wenn vorab die Stufe (schriftlich) kommuniziert ist. Dann sollte ich wohl auf der sicheren Seite sein.