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Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: heli am 22.10.2021 09:10
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Hallo,
Art. 64, Ruhestandsversetzung auf Antrag
Ein Beamter oder eine Beamtin auf Lebenszeit kann auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er oder sie
das 64. Lebensjahr vollendet hat, oder...
Wie ist das Wörtchen "kann" auszulegen? Welche Tatsachen müssen vorliegen, die eine Ablehnung eines entsprechenden Antrags begründen?
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Müsste meines Erachtens immer gehen, 10,8 % Abschlag von der Pension.
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Wie ist das Wörtchen "kann" auszulegen? Welche Tatsachen müssen vorliegen, die eine Ablehnung eines entsprechenden Antrags begründen?
...in dieser Aussage ist eine Grundeinstellung hinterlegt, die mir während meiner Laufbahn im öD immer wieder begegnet ist, indem zuerst gefragt wird, wie man am Besten etwas ablehnt und nicht, wie man am Besten etwas möglich macht... ::)
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Andere Seite !
Es geht darum eine, eventuell mögliche, Ablehnung bereits im Vorfeld zu vermeiden.
Übrigens kein Versorgungsabschlag (Art. 26 Abs.3 BayBeamtVG)
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Offensichtlich wurde ein derartiger Antrag noch nie abgelehnt ;D
Sehr gut !
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Offensichtlich wurde ein derartiger Antrag noch nie abgelehnt ;D
Sehr gut !
Dies ist – für Bayern – nicht korrekt, siehe zum Beispiel hier:
https://www.sueddeutsche.de/bayern/schulen-in-bayern-schluss-mit-der-fruehpension-fuer-lehrer-1.3559455
Der Dienstherr muß dem Antrag nicht entsprechen, Ablehnungen sind jedoch die große Ausnahme.