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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Elmosaft am 26.10.2021 14:30
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Moin Moin,
ich befinde mich in einem befristeten Arbeitsverhältnis seit dem 15.10.2020. Das Arbeitsverhältnis ist bis zum 15.10.2023 befristet oder bis das entsprechende Projekt vollendet ist. Jetzt stellt sich mir die Frage, wie lange die Kündigungsfrist sein wird. Ich gehe davon aus, dass ich eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Monatsende habe. So würde ich euch einmal fragen, in ich mit meiner Annahme richtig liege.
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Handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis i.S.d. §30 Abs. 1 TVÖD?
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Hallo, das ging ja schnell. Mein Arbeitsverhältnis ist ein befristeter Vertrag gemäß §30 TVÖD. Ich bin mir nicht sicher, ob abs.1 greift, da ich mich eher im Abs. 2 sehe.
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Abs. 1 eröffnet erst die Anwendung der Abs. 2-5 unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen. So auf Dein Arbeitsverhältnis die Abs. 2-5 Anwendung finden, ist Deine Annahme zur Kündigungsfrist korrekt, ansonsten wären es 6 Wochen zum Quartalsende. So die Arbeitsvertragsparteien im Arbeitsvertrag von einer Befristung nach §30 ausgehen und es für Dich günstig ist, solltest Du schlicht davon ausgehen. Zum nächstmöglichen Zeitpunkt führen aber beide Fristen zum selben Beendigungsdatum.
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Vielen Dank erstmal. Was ich bisher noch nicht verstehe ist, wieso sollte ich sechs Wochen zum Quartalsende haben, wenn im Abs. 5 davon ausgegangen wird, dass bei einer Beschäftigung von mehr als 12 Monaten sechs Wochen zum Monatsende habe.
Die Kategorien beziehen sich doch nur auf die tatsächliche abgeleistete Arbeitszeit und nicht auf die Vertragsdauer?
In meinem Fall wäre ich bei einer Beschäftigungsdauer< 2Jahre.
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Weil die Kündigungsfrist nach §30 Abs. 5 TVÖD nur für Arbeitsverhältnisse gilt, auf die nach §30 Abs. 1 die Abs. 2-5 Anwendung finden. Ansonsten finden die Kündigungsfristen aus §34 Abs. 1 Anwendung.
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Abs. 1 eröffnet erst die Anwendung der Abs. 2-5 unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen. So auf Dein Arbeitsverhältnis die Abs. 2-5 Anwendung finden, ist Deine Annahme zur Kündigungsfrist korrekt, ansonsten wären es 6 Wochen zum Quartalsende. So die Arbeitsvertragsparteien im Arbeitsvertrag von einer Befristung nach §30 ausgehen und es für Dich günstig ist, solltest Du schlicht davon ausgehen. Zum nächstmöglichen Zeitpunkt führen aber beide Fristen zum selben Beendigungsdatum.
Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Ich hab nicht gesehen, dass sich die sechs Wochen zum Quartalsende auf unbefristete Verträge beziehen. Im Falle eines befristeten Vertrag sind es dann sechs Wochen zum Monatsende.
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Die Kündigungsfristen nach §30 Abs. 5 TVÖD gelten für die Arbeitsverhältnisse, für die in §30 Abs. 1 TVÖD die Geltung der Abs. 2-5 vorgegeben ist. Das sind ausschließlich befristete Arbeitsverhältnisse, aber eben bei weitem nicht alle befristeten Arbeitsverhältnisse. Die Kündigungsfristen in §34 Abs. 1 gelten für die übrigen Arbeitsverhältnisse. Das sind jedenfalls die unbefristeten Arbeitsverhältnisse, es können aber auch befristete Arbeitsverhältnisse sein, auf die gem. §30 Abs. 1 die Abs. 2-5 nicht Anwendung finden, bspw. solche befristete Arbeitsverhältnisse von AN mit Arbeitertätigkeiten oder befristete Arbeitsverhältnisse, auf die die Regelungen des Tarifgebiet Ost Anwendung finden.
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Vielen Dank für die ausführliche Ausführung. Wo kann ich genau nachlesen, unter welchen Paragraphen ich falle?
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In §30 Abs. 1 TVÖD ist festgelegt, für welche Arbeitsverhältnisse die Kündigungsfrist nach §30 Abs. 5 gilt, ansonsten gilt jene nach §34 Abs. 1 TVÖD.
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In §30 Abs. 1 TVÖD ist festgelegt, für welche Arbeitsverhältnisse die Kündigungsfrist nach §30 Abs. 5 gilt, ansonsten gilt jene nach §34 Abs. 1 TVÖD.
Ich habe Mal in meinen Arbeitsvertrag geschaut und dort steht, dass ich unter den §30 TVÖD falle. D.h. es sind die sechs Wochen zum Monatsende anwendbar. Wenn ich zum 28.2.2022 kündigen möchte, so muss die Kündigung spätestens bis zum 15.1.22 eingangen sein. Richtig?