Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: buett am 27.10.2021 12:03
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Hallo zusammen - Thema Winterdienst. Wie verhält es sich mit der Arbeitszeit, wenn die Rufbereitschaft durch Aufnehmen des Winterdienstes unterbrochen wird. Beispiel: Die Kernarbeitszeit liegt bei 6:00 - 20:00Uhr.
Der Arbeitnehmer wird um 3:00 Uhr aus der Rufbereitschaft geholt. Wie wird die Zeit von 3:00 - 6:00 Uhr gewertet (zeitlich und Vergütung). Danke vorab
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Nur zum Verständnis:
Kernarbeitszeit 6-20 Uhr? Ihr habt einen regulären 14 h Tag?
Oder habt ihr jeweils einen entsprechenden Dienstplan?
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in der Kernarbeitszeit können die normalen 8h in Gleitzeit erbracht werden. Man muss nicht die ganze Zeit da sein, sondern darf nur in der zeit regulär arbeiten. Von 20:00 - 06:00 Uhr gibt es im Winter dann die Rufbereitschaft für den Winterdienst
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ab 3.00 Uhr bekommst du deine normale Vergütung
+ Rufbereitschaftspauschale
+ Nachtzulage 20 % bis 6.00
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in der Kernarbeitszeit können die normalen 8h in Gleitzeit erbracht werden. Man muss nicht die ganze Zeit da sein, sondern darf nur in der zeit regulär arbeiten. Von 20:00 - 06:00 Uhr gibt es im Winter dann die Rufbereitschaft für den Winterdienst
Dann ist 06:00 Uhr - 20:00 Uhr die Rahmenarbeitszeit und nicht die Kernzeit ;-). Kernzeit impliziert eine Anwesenheitspflicht.
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Ich hake mich mal kurz hier ein - wie ist das denn wenn man um 04.00 in der Bereitschaft angerufen wird und zur Arbeit fährt? und man dann über seinen "normalen" Start(z.b. 07.00 Uhr) in den Arbeitstag drüber arbeitet.
Endet dann mein Arbeitstag nach 8 stunden vollbrachter Arbeit? also gegen 12 Uhr? oder wie ist das dann zu bewerten ?
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Kommt drauf an, ob man Gleitzeit hat oder nicht.