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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Wilja279 am 28.10.2021 15:09
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Hallo liebe Forumsmitglieder,
ich hätte eine Frage die meine Eingruppierung betrifft.
Aktuell bin ich in E8 eingruppiert. Zum 1.11. übernehme ich die Stelle der Fachdienstleitung Finanzen, bewertet nach E11. Da ich erst im nächsten Jahr mit dem AII Lehrgang starte, werde ich in E9a höhergruppiert.
Ist das so rechtens? Die höherwertige Tätigkeit führe ich ja dennoch aus.
Vielen Dank im Voraus!
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Bei Nichterfüllung der persönlichen Voraussetzungen (hier: Ausbildungs- und Prüfungspflicht) führt die Eingruppierung in eine EG niedriger. Das wäre dann hier die EG 10.
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Danke schonmal ;D Aus welcher Norm ergibt sich das?
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Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA)
Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen)
2. Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person
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Eine Zulage zb entfällt dann?
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In welchem Bundesland liegt der Sachverhalt vor?
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Niedersachsen
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Wenn es um die Ausbildungs- und Prüfungspflicht geht handelt es sich nicht um eine Fall der Vorbemerkung 2. sondern 7.
Ab dem 4. Monat gibt es eine Zulage hier dann mit der Differenz zwischen E9a und E11.
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Genau, darauf wollte ich mit meiner Frage hinaus (örtlicher Geltungsbereich der Vorbemerkung Nr. 7 nur in den Atem Ländern).