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Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: totoughtotame am 31.10.2021 11:47

Titel: [Allg] Verbeamtung zusätzliche Anforderungen
Beitrag von: totoughtotame am 31.10.2021 11:47
Hallo zusammen,
nach längerer Zeit haben einige Kollegen und ich unsere Dienststelle nun doch noch dazu gebracht, die Verbeamtung nicht generell abzulehnen, sondern den Kandidaten mit Interesse eine Verbeamtung in Aussicht zu stellen. Mit großer Verwunderung haben wir jedoch zur Kenntnis genommen, dass die Dienststelle als "Preis" für ihr Entgegenkommen wiederum Hürden aufstellt. So wird bspw. auf strikte Einhaltung des Laufbahnprinzips bestanden, d.h. alle fallen zurück auf ihr Eingangsamt. In meinem Fall lässt sich das verschmerzen, da ich von EG 14 auf A13 falle und der Verlust nicht allzu hoch ist. Andere jedoch werden dann von EG 12 auf A9 fallen, was bei jahrelanger Berufserfahrung eigentlich nicht mehr hinzunehmen ist. Hinzukommt, dass die Probezeit min. drei Jahre betragen wird und der Zeit bekanntlich keine Beförderung möglich ist.

Was mich jedoch am meisten ärgert, ist dass alle Interessierten noch einen zweiwöchigen "Vorbereitungslehrgang" mit Abschlussprüfung absolvieren müssen. Ich muss dazu sagen, dass ich zwei juristische Staatsexamen absolviert habe und mittlerweile seit fast 10 Jahren in der Dienststelle als Verwaltungsjurist arbeite. Ich denke mir mal, dass ich diesen "Lehrgang" wohl schon irgendwie bestehen werde, nur habe ich eine ganz andere Sorge; ich bin derzeit wohl noch für eine Weile krankgeschrieben und wenn es schlecht läuft, werde ich an dieser Schulung nicht teilnehmen können. Diese wird jedenfalls allenfalls einmal jährlich stattfinden, was die Verbeamtung auf mindestens ein Jahr verschieben würde.

Ich würde gern einmal Eure Einschätzungen zur Rechtslage hören; ich halte das für schlicht unzulässig, Anforderungen zu stellen, die über die Voraussetzungen zur Laufbahnbefähigung hinaus gehen  und schließlich pauschal und ohne Ansehung des Kandidaten Probezeitverlängerungen vorgenommen werden. Übersehe ich da etwas ? Mir fällt nicht ein, dass ich so etwas aus dem Recht der Landes- oder Bundesbeamten entnehmen könnte. Danke für die Einschätzungen!
 
Titel: Antw:Verbeamtung zusätzliche Anforderungen
Beitrag von: 2strong am 31.10.2021 12:28
Den erwähnten Test halte ich zwar für eher unübliche, weshalb ein solches Auswahlverfahren (denn ein solches stellt der Test dar) unzulässig sein sollte, erkenne ich nicht. Im Übrigen sind die beschriebenen Vorgänge (Ernennung im Eingangsamt, Probezeit) die völlig üblichen Parameter im Rahmen einer Verbeamtung. Die Möglichkeiten, davon abzuweichen, sind grundsätzlich beschränkt und nach meiner Beobachtung entspräche Eure Praxis auch jener, die ich regelmäßig in den unterschiedlichsten Behörden beobachten kann.
Titel: Antw:Verbeamtung zusätzliche Anforderungen
Beitrag von: Casiopeia1981 am 31.10.2021 12:51
Welches Bundesland?

Gebietskörperschaft oder sonst. jur. Person des öffentlichen Rechts?
Titel: Antw:Verbeamtung zusätzliche Anforderungen
Beitrag von: clarion am 31.10.2021 14:25
Technische Laufbahn?
Titel: Antw:Verbeamtung zusätzliche Anforderungen
Beitrag von: N8 am 31.10.2021 14:30
Anrechnung von Zeiten als Tarifbeschäftigte auf die Probezeit und somit Verkürzung auf ein Jahr kenne ich als üblich
Einstellung höher als Eingangsamt ist wohl tatsächlich schwer
Titel: Antw:Verbeamtung zusätzliche Anforderungen
Beitrag von: totoughtotame am 31.10.2021 17:18
Welches Bundesland?

Gebietskörperschaft oder sonst. jur. Person des öffentlichen Rechts?

Das Bundesland möchte ich aus Anonymitätsgründen nicht nenne. Es handelt sich um eine Ministerialbehörde
Titel: Antw:Verbeamtung zusätzliche Anforderungen
Beitrag von: totoughtotame am 31.10.2021 17:20
Technische Laufbahn?
Nein. Allgemeine Verwaltung. Auch wenn es sich um eine Behörde handelt, die hauptsächlich technisches Personal beschäftigt.
Titel: Antw:Verbeamtung zusätzliche Anforderungen
Beitrag von: totoughtotame am 31.10.2021 17:28
Den erwähnten Test halte ich zwar für eher unübliche, weshalb ein solches Auswahlverfahren (denn ein solches stellt der Test dar) unzulässig sein sollte, erkenne ich nicht. Im Übrigen sind die beschriebenen Vorgänge (Ernennung im Eingangsamt, Probezeit) die völlig üblichen Parameter im Rahmen einer Verbeamtung. Die Möglichkeiten, davon abzuweichen, sind grundsätzlich beschränkt und nach meiner Beobachtung entspräche Eure Praxis auch jener, die ich regelmäßig in den unterschiedlichsten Behörden beobachten kann.

Bei der Neueinstellung von Personal halte ich es auch absolut für vertretbar ein Auswahlverfahren (z.B. AC) durchzuführen und ist auch zweifelsohne im Sinne der Bestenauslese gesetzlich zulässig. Ich will auch nicht behaupten, dass ich mir total sicher bin, dass es nicht gehen kann, jedoch findet im vorliegenden Fall keinerlei Auswahl-/ oder Bewerbungsverfahren statt, sondern alle behalten ihre Positionen, auf denen sie z.T. seit über einem Jahrzehnt sitzen, haben sich also offensichtlich hinreichend bewährt. Ich vertrete die Auffassung, dass in diesem Falle neben der Laufbahnbefähigung eine dienstliche Beurteilung in Forme eines Zwischenzeugnis ausreichen muss. Im Gegenteil dürfte doch eher einem Kandidaten im Sinne des freien Zugangs zu öffentlichen Ämtern dieser Zugang nicht verwehrt werden, wenn ansonsten alle Voraussetzungen gegeben sind, jedoch ein von der Dienststelle geforderter Phantasietest gefordert wird. Das Argument könnte noch damit untermauert werden, dass in der betroffenen Behörde natürlich Beamte arbeiten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen mussten, weil sie in einer anderen Dienststelle verbeamtet worden sind.
Titel: Antw:[Allg] Verbeamtung zusätzliche Anforderungen
Beitrag von: clarion am 01.11.2021 00:26
Wieso Phantasietest???

Ich erwarte von Beamten durchaus vertieftes Wissen in Verwaltungsrecht, insbesondere auch in Beamtenrecht. Man sollte sich mit dem besonderen Dienst- und Treueverhältnis und dem Laufbahnprinzip beschäftigen.

Bei uns dauern die Verwaltungslehrgänge sogar sechs Wochen.

Das Laufbahnprinzip mit dem Durchlaufen der Ämter gehört eben auch dazu. Es besteht  aufgrund der beruflichen Vorerfahrung aber die Möglichkeit,  die Probezeit auf die Mindestprobezeit von einem Jahr festzusetzen.

Ich kann kein schikanöses Verhalten erkennen. Zum althergebrachten Berufsbeamtentum gehören neben einer netten Alimentation und Pension auch Pflichten und Einschränkungen.
Titel: Antw:Verbeamtung zusätzliche Anforderungen
Beitrag von: Max am 01.11.2021 00:57
Im Gegenteil dürfte doch eher einem Kandidaten im Sinne des freien Zugangs zu öffentlichen Ämtern dieser Zugang nicht verwehrt werden, wenn ansonsten alle Voraussetzungen gegeben sind, jedoch ein von der Dienststelle geforderter Phantasietest gefordert wird.
Deshalb hielte ich eine öffentliche Ausschreibung der Stellen für fairer, um den freien Zugang zu den Ämtern und eine Bestenauslese zu ermöglichen.
Titel: Antw:[Allg] Verbeamtung zusätzliche Anforderungen
Beitrag von: Organisator am 01.11.2021 08:40
So wird bspw. auf strikte Einhaltung des Laufbahnprinzips bestanden, d.h. alle fallen zurück auf ihr Eingangsamt. In meinem Fall lässt sich das verschmerzen, da ich von EG 14 auf A13 falle und der Verlust nicht allzu hoch ist. Andere jedoch werden dann von EG 12 auf A9 fallen, was bei jahrelanger Berufserfahrung eigentlich nicht mehr hinzunehmen ist. Hinzukommt, dass die Probezeit min. drei Jahre betragen wird und der Zeit bekanntlich keine Beförderung möglich ist.

Ich würde gern einmal Eure Einschätzungen zur Rechtslage hören; ich halte das für schlicht unzulässig,

Ich frage mich, warum es denn aus deiner Sicht unzulässig wäre, die laufbahnrechtlichen Vorgaben anzuwenden. Ich hielte es eher unzulässig, davon abzuweichen.

Ähnliches gilt für die Festsetzung der Probezeit von drei Jahren, warum wäre dies aus deiner Sicht unzulässig?
Und dies gilt auch für den Einstufungstest - warum kein Auswahlverfahren?

Grundsätzlich gilt doch, dass der Dienstherr bei der Ernennung einen zielmlich weiten Spielraum hat, es muss nur einheitlich für alle gelten. Da sehe ich so wie von dir beschrieben keine Verstöße.
Titel: Antw:[Allg] Verbeamtung zusätzliche Anforderungen
Beitrag von: Casiopeia1981 am 01.11.2021 08:46
Sorry, dann bin ich hier in der Diskussion raus.

Ohne zu wissen, welches Beamtengesetz und welches Laufbahnrecht gilt, ist das hier eine Pseudodiskussion.

Toi, toi, toi bei der Verbeamtung.
Titel: Antw:Verbeamtung zusätzliche Anforderungen
Beitrag von: 2strong am 01.11.2021 16:34
Ich vertrete die Auffassung, dass in diesem Falle neben der Laufbahnbefähigung eine dienstliche Beurteilung in Forme eines Zwischenzeugnis ausreichen muss.
Ich halte nicht mal eine solche Beurteilung für erforderlich. Dein Unverständnis kann ich daher sehr gut nachvollziehen. Es ändert aber nichts an der Tatsache, dass es keinen Anspruch auf Verbeamtung gibt und die über die gesetzlichen Voraussetzungen hinausgehenden Voraussetzungen, die der Dienstherr an eine mögliche Verbeamtung knüpft, in dessen Ermessen stehen.

Drücke Dir die Daumen, dass Dir Deine derzeitige AU bei den anstehenden Schritten nicht im Weg steht.
Titel: Antw:[Allg] Verbeamtung zusätzliche Anforderungen
Beitrag von: totoughtotame am 07.11.2021 18:34
Wieso Phantasietest???

Ich erwarte von Beamten durchaus vertieftes Wissen in Verwaltungsrecht, insbesondere auch in Beamtenrecht. Man sollte sich mit dem besonderen Dienst- und Treueverhältnis und dem Laufbahnprinzip beschäftigen.

Bei uns dauern die Verwaltungslehrgänge sogar sechs Wochen.

Der Nachweis, dass vertiefte Rechtskenntnis vorhanden ist, wurde durch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die zwei jur. Staatsexamina und ein Referendariat absolviert haben, noch nicht erbracht ?
Titel: Antw:[Allg] Verbeamtung zusätzliche Anforderungen
Beitrag von: totoughtotame am 07.11.2021 18:35
Sorry, dann bin ich hier in der Diskussion raus.

Ohne zu wissen, welches Beamtengesetz und welches Laufbahnrecht gilt, ist das hier eine Pseudodiskussion.

Toi, toi, toi bei der Verbeamtung.

Darauf kommt es nicht an. Man kann, wie immer in solchen Fällen, auch das Bundesrecht nehmen. Da steht dasselbe drin.
Titel: Antw:[Allg] Verbeamtung zusätzliche Anforderungen
Beitrag von: totoughtotame am 07.11.2021 18:44


Ich frage mich, warum es denn aus deiner Sicht unzulässig wäre, die laufbahnrechtlichen Vorgaben anzuwenden. Ich hielte es eher unzulässig, davon abzuweichen.

Ähnliches gilt für die Festsetzung der Probezeit von drei Jahren, warum wäre dies aus deiner Sicht unzulässig?
Und dies gilt auch für den Einstufungstest - warum kein Auswahlverfahren?

Grundsätzlich gilt doch, dass der Dienstherr bei der Ernennung einen zielmlich weiten Spielraum hat, es muss nur einheitlich für alle gelten. Da sehe ich so wie von dir beschrieben keine Verstöße.
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Da habe ich mich vielleicht etwas ungenau ausgedrückt. ich halte es weniger für problematisch,  dass die Probezeitregelung wie beschrieben angewandt wird, sondern dass der Dienstherr  per se und bei allen Teilnehmern von den ja unstrittig vorhandenen Ermessensspielräumen, nämlich der Probezeitverkürzung, keinen Gebrauch macht und diese Option nicht einmal prüft. eigentlich gibt es ja so etwas, wie ein Untermaßverbot...
Die Laufbahngruppen sind wohl rechtlich nicht zu beanstanden, ich finde es nur sehr fragwürdig, dass der Dienstherr den betroffenen Kolleginnen und Kollegen nicht auch nur ein mm entgegenkommt.
Titel: Antw:[Allg] Verbeamtung zusätzliche Anforderungen
Beitrag von: clarion am 07.11.2021 21:06
Hallo,

Ich fürchte, da hilft nur ein erneutes Gespräch mit dem zukünftigen Dienstherren. Sofern die Tätigkeit  als TB gleichwertig  war, wäre die Nichtberücksichtigung bei der Probezeit m. E. schikanös. Man muss allerdings im Hinterkopf behalten,  dass der zukünftige Dienstherr überhaupt nicht verbeamten muss.