Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Leto am 03.11.2021 07:48
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Hallo,
ich bin noch ganz neu im Öffentlichen Dienst und hätte da mal eine Frage zur diesjährigen Jahressonderzahlung.
Ich bin seit dem 01.10.2021 eingestellt. Habe ich da noch Glück oder wird es die erst nächstes Jahr geben? Oder gibt es so eine Zahlung erst wenn man aus der Probezeit ist?
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Es gibt eine Jahresonderzahlung in Höhe von 3/12 der Zahlung die man bekommen hätte, wenn man das ganze Jahr dort tätig gewesen wäre.
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Wird da der Brutto oder Netto-Betrag zur Berechnung herangezogen?
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Der Bruttobetrag.
Die Jahressonderzahlung ist steuerpflichtig, sozialversicherungspflichtig und zusatzversorgungspflichtig.
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Danke für die Antworten.
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Auszahlung erfolgt im Übrigen mit dem Novembergehalt.
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Es gibt eine Jahresonderzahlung in Höhe von 3/12 der Zahlung die man bekommen hätte, wenn man das ganze Jahr dort tätig gewesen wäre.
Das stimmt meines Wissens nicht.
Die JSZ berechnet sich aus dem Durchschnittsentgelt der Bezüge in den Monaten Juli, August und September. Bedeutet, jemand der im Juli den Dienst angetreten hat, erhält die volle JSZ.
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@Fakon
Dann handelt es sich nicht um Wissen sondern um alternative Fakten.
Der Tarifvertrag ist eindeutig. Siehe § 20 Abs. 4, Satz 1 TV-L
"Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben."
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Was ist wenn ich beim Land X beschäftigt bin und innerhalb des Landes von AG 1 zu AG 2 innerhalb des Jahres wechsle? Es zählen dann nur die Monate bei dem AG bei dem ich zum 01.12. im Arbeitsverhältnis stehe?
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Wenn es verschiedene Arbeitgeber sind besteht nur Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis welches am 1.12. besteht.
Ggf. können abweichende Vereinbarungen beim Wechsel getroffen werden.
Soweit man Arbeitnehmer des Landes bleibt und von Behörde 1 zu Behörde 2 wechselt wäre die gesamte Zeit zu berücksichtigen.
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Wenn es verschiedene Arbeitgeber sind besteht nur Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis welches am 1.12. besteht.
Ggf. können abweichende Vereinbarungen beim Wechsel getroffen werden.
Soweit man Arbeitnehmer des Landes bleibt und von Behörde 1 zu Behörde 2 wechselt wäre die gesamte Zeit zu berücksichtigen.
Von einer mittelbaren Landesverwaltung zur oberen Landesbehörde...?!
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Was Stand denn jeweils im Arbeitsvertrag als Arbeitgeber?
Bundesland, Vertreten durch... oder nur die konkrete Einrichtung?
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@Fakon
Dann handelt es sich nicht um Wissen sondern um alternative Fakten.
Der Tarifvertrag ist eindeutig. Siehe § 20 Abs. 4, Satz 1 TV-L
"Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben."
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/TV_L-20 Absatz 3 Satz1:
"Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist das monatliche Entgelt, das den Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird;"
Der Threadersteller trat seinen Dienst am 01.10. an , daher bekommt er auch nicht anteilig für die Monate Okt, Nov, Dez 3/12 der JSZ. Denn in den Monaten Juli, August, Sept., welche Bemessungsgrundlage sind, ist das durchschnittliche Entgelt 0 Euro.
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Lies die Vorschrift komplett. Bemessungsgrundlage und Zwölftel sind verschiedene Berechnungskomponenten.
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Lesen hilft beim Verstehen. Hier hätte schlichtes Weiterlesen geholfen. Dann wäre einem bei der Protokollerklärung zu §20 Abs. 3 TV-L ein Kronleuchter an Erleuchtung angegangen. Maßgeblich ist im Falle des Threaderstellers das Oktoberentgelt.
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@Fakon
Dann handelt es sich nicht um Wissen sondern um alternative Fakten.
Der Tarifvertrag ist eindeutig. Siehe § 20 Abs. 4, Satz 1 TV-L
"Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben."
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/TV_L-20 Absatz 3 Satz1:
"Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist das monatliche Entgelt, das den Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird;"
Der Threadersteller trat seinen Dienst am 01.10. an , daher bekommt er auch nicht anteilig für die Monate Okt, Nov, Dez 3/12 der JSZ. Denn in den Monaten Juli, August, Sept., welche Bemessungsgrundlage sind, ist das durchschnittliche Entgelt 0 Euro.
Autsch :o