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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: lolla am 12.11.2021 06:46

Titel: Kurzfristig oder geringfügig?
Beitrag von: lolla am 12.11.2021 06:46
Hallo,

ich wurde als geringfügig eingestuft, obwohl ich kurzfristig angestellt bin.

Die Sachbearbeiterin meinte, der Arbeitgeber hätte ein sog. Wahlrecht, wie dieser den Arbeitnehmer einstuft. Eine Gesetzesgrundlage konnte sie mir aber nicht nennen.

Wo steht das bitte mit dem Wahlrecht?

Dankeschön.

LG
Titel: Antw:Kurzfristig oder geringfügig?
Beitrag von: Wdd3 am 12.11.2021 06:51
Das ist kein Wahlrecht sondern die Einschätzung des AG. Sobald der Minijobber mit der Arbeit anfängt, muss der Arbeitgeber beurteilen, ob es sich tatsächlich um einen Minijob handelt und um welche Art, kurzfristig oder 450-Euro. Auch wenn sich der Minijob ändert, ist eine neue Einschätzung fällig. Das nennt sich versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung.
Titel: Antw:Kurzfristig oder geringfügig?
Beitrag von: Isie am 12.11.2021 09:41
@lolla: Hast du in diesem Kalenderjahr schon kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt? Diese wären anzurechnen. Und hast du bei Beginn deiner aktuellen Beschäftigung eine Erklärung zu bereits ausgeübten Beschäftigungen abgegeben? Eine Kurzfristigkeit im sv-rechtlichen Sinn kann nur festgestellt werden, wenn die nötigen Angaben zu Vorbeschäftigungen gemacht wurden.