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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: ichEinfachUnverbeamtet am 16.11.2021 11:24

Titel: befristeter AV, anschließend unbefr. AV >> was ist mit KSchG?
Beitrag von: ichEinfachUnverbeamtet am 16.11.2021 11:24
Hallo community,

ich war bis vor 2 Monaten für 1 Jahr in unserem Amt befristet angestellt. Nach einer Ausschreibung auf eine unbefristete Stelle habe ich gewonnen und konnte direkt nahtlos im Amt bleiben. Lediglich ein neuer Vertrag wurde erstellt, da der alte ja sowieso ausgelaufen wäre. Zwischen dem befristetem und unbefristetem ArbVerhältnis lagen genau null Tage.

Meine Frage:
Muss ich die Wartezeit nach KSchG erneut einhalten? Ich bin zwar beim selber AG neu beschäftigt, habe dies aber leider nicht ununterbrochen getan. Es liegt ja eigentlich eine minimal kurze Unterbrechung dazwischen (die juristische eine Sekunde  :( ) Und der § 1 KSchG sagt ja:
Zitat
...ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
Im neuen ArbVertrag steht wieder eine neue Probezeit von 6 Monaten drin  :-\
Titel: Antw:befristeter AV, anschließend unbefr. AV >> was ist mit KSchG?
Beitrag von: XTinaG am 16.11.2021 11:35
Probezeit und Wartezeit stehen in keiner Beziehung zueinander. Eine Probezeit hat in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nach TV-L/TV-H keine Wirkung. Die Wartezeit ist erfüllt.
Titel: Antw:befristeter AV, anschließend unbefr. AV >> was ist mit KSchG?
Beitrag von: ichEinfachUnverbeamtet am 16.11.2021 11:36
Die Wartezeit ist erfüllt.
Trotz der Unterbrechung? Wenn ja, warum zählt die Unterbrechnung hier scheinbar nicht?
Titel: Antw:befristeter AV, anschließend unbefr. AV >> was ist mit KSchG?
Beitrag von: XTinaG am 16.11.2021 11:39
Welche Unterbrechung?
Titel: Antw:befristeter AV, anschließend unbefr. AV >> was ist mit KSchG?
Beitrag von: ichEinfachUnverbeamtet am 16.11.2021 12:26
Ich dachte, zwischen dem befristeten ArbVertrag und dem dann unbefristeten ArbVertrag liegt eine Unterbrechung. Denn der befrsitete ArbVertrag ist ja ausgelaufen am 31. und der dann neu geschlossene ArbVertrag hat am 1. begonnen. Das ist nach meinem Verständnis eine Unterbrechung  :-\
Titel: Antw:befristeter AV, anschließend unbefr. AV >> was ist mit KSchG?
Beitrag von: ike am 16.11.2021 12:35
Bitte stelle dar, wo Du eine Unterbrechung feststellst.
Bitte teile uns den Zeitraum mit, der die Unterbrechung darstellt.
Titel: Antw:befristeter AV, anschließend unbefr. AV >> was ist mit KSchG?
Beitrag von: XTinaG am 16.11.2021 12:38
Nein, das ist keine Unterbrechung.
Titel: Antw:befristeter AV, anschließend unbefr. AV >> was ist mit KSchG?
Beitrag von: öfföff am 16.11.2021 13:47
Speedy-Tina, du hast das ja schon öfter gepostet, ich hab bisher nie nachgefragt, aber warum hat die Probezeit im TV-L/unbefr. keine Bedeutung? Ist es nicht so, dass der Arbeitgeber ohne größere Begründung innerhalb der Probezeit kündigen kann?
Titel: Antw:befristeter AV, anschließend unbefr. AV >> was ist mit KSchG?
Beitrag von: ichEinfachUnverbeamtet am 16.11.2021 13:57
Bitte stelle dar, wo Du eine Unterbrechung feststellst.
Na das erste ArbVerhältnis wurde beendet am 31. und das neue fing an am 1.
Laut befristetem Vertrag endet das erste ArbVerhältnis am 31. Also ist für mich da Schluss.
Laut unbefristetem Vertrag beginnt das neue am 1.

Bitte teile uns den Zeitraum mit, der die Unterbrechung darstellt.
Das ist in der Tat schwierig. Einen Zeitraum kann ich nicht nennen. Aber im Gesetz wird auch nicht danach gefragt  ;D ;D Da geht es nur um eine Unterbrechung - und die liegt in meinem Kopf vor  ;D ;D


Aber vielleicht kann mir jemand aufzeigen, warum meine Unterbrechung nicht als Unterbrechung im Sinne des § 1 KSchG gilt. Dann kann ich auch aufhören so unwissend zu fragen  ;) ;)
Titel: Antw:befristeter AV, anschließend unbefr. AV >> was ist mit KSchG?
Beitrag von: XTinaG am 16.11.2021 13:59
Speedy-Tina, du hast das ja schon öfter gepostet, ich hab bisher nie nachgefragt, aber warum hat die Probezeit im TV-L/unbefr. keine Bedeutung? Ist es nicht so, dass der Arbeitgeber ohne größere Begründung innerhalb der Probezeit kündigen kann?
Ich habe das das erste mal gepostet.

Die Probezeit wirkt lediglich auf die Kündigungsfrist. Aber auch nur bei Arbeitsverhältnissen, in denen sich die Kündigungsfrist nach BGB richtet oder bei befristeten Arbeitsverhältnissen nach §30 TV-L.

Was Du meinst, ist die Wartezeit nach KSchG. Das ist etwas völlig anderes.
Titel: Antw:befristeter AV, anschließend unbefr. AV >> was ist mit KSchG?
Beitrag von: XTinaG am 16.11.2021 14:11
Bitte stelle dar, wo Du eine Unterbrechung feststellst.
Na das erste ArbVerhältnis wurde beendet am 31. und das neue fing an am 1.
Laut befristetem Vertrag endet das erste ArbVerhältnis am 31. Also ist für mich da Schluss.
Laut unbefristetem Vertrag beginnt das neue am 1.

Bitte teile uns den Zeitraum mit, der die Unterbrechung darstellt.
Das ist in der Tat schwierig. Einen Zeitraum kann ich nicht nennen. Aber im Gesetz wird auch nicht danach gefragt  ;D ;D Da geht es nur um eine Unterbrechung - und die liegt in meinem Kopf vor  ;D ;D


Aber vielleicht kann mir jemand aufzeigen, warum meine Unterbrechung nicht als Unterbrechung im Sinne des § 1 KSchG gilt. Dann kann ich auch aufhören so unwissend zu fragen  ;) ;)
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Weil es ja bereits an einer Unterbrechung fehlt. Ohne Unterbrechung auch keine Ünterbrechung i.S.d. § 1 KJSchG. Unterbrechungen in Deinem Kopf sind egal. Übrigens ist aber auch eine rechtliche Unterbrechung ja kein Problem, siehe die BAG-Rechtsprechung zur kurzfristigen rechtlichen Unterbrechung.
Titel: Antw:befristeter AV, anschließend unbefr. AV >> was ist mit KSchG?
Beitrag von: WasDennNun am 16.11.2021 14:14
Speedy-Tina, du hast das ja schon öfter gepostet, ich hab bisher nie nachgefragt, aber warum hat die Probezeit im TV-L/unbefr. keine Bedeutung? Ist es nicht so, dass der Arbeitgeber ohne größere Begründung innerhalb der Probezeit kündigen kann?
suche einfach mal im TV nach der Definition von Probezeit.
Titel: Antw:befristeter AV, anschließend unbefr. AV >> was ist mit KSchG?
Beitrag von: ichEinfachUnverbeamtet am 16.11.2021 14:21
Weil es ja bereits an einer Unterbrechung fehlt. Ohne Unterbrechung auch keine Ünterbrechung i.S.d. § 1 KJSchG.
... das lass ich mal so stehen. Dann ist für mich "Unterbrechung" anders definiert  ;D

Unterbrechungen in Deinem Kopf sind egal.
Ok Spid, hab ich verstanden  ;D

Übrigens ist aber auch eine rechtliche Unterbrechung ja kein Problem, siehe die BAG-Rechtsprechung zur kurzfristigen rechtlichen Unterbrechung.
Ah super. Hast du das AZR spontan für mich? Dann würde ich selbst mal nachlesen. Danke
Titel: Antw:befristeter AV, anschließend unbefr. AV >> was ist mit KSchG?
Beitrag von: XTinaG am 16.11.2021 14:25
Unterbrechungen im Kopf führen offenbar zu Wahnvorstellungen bezüglich der Identität anderer.

BAG Urteil vom 23. Sep­tem­ber 1976 - 2 AZR 309/75
Titel: Antw:befristeter AV, anschließend unbefr. AV >> was ist mit KSchG?
Beitrag von: ichEinfachUnverbeamtet am 16.11.2021 14:43
BAG Urteil vom 23. Sep­tem­ber 1976 - 2 AZR 309/75
Besten Dank. Das hilft mir.

Unterbrechungen im Kopf führen offenbar zu Wahnvorstellungen bezüglich der Identität anderer.
Das kam wohl trotz Smiley nicht lustig rüber. Dann nehme ich das zurück. Wollte niemanden verärgern.