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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: WasDennNun am 01.12.2021 14:53
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Folgende Annahme:
Die Tätigkeiten eines Kollegen ändern sich so, dass §13 angewendet werden muss.
Dies wird jetzt festgestellt und der Kollege bekommt die letzten 6 Monate (ab 1.6.) rückwirkend das Entgelt der höheren EG entsprechend der in §13 genannten bezugnahm zu §14 und ist ab 1.12. höhergruppiert.
Wann beginnt seine Stufenlaufzeit neu zu ticken: ab 1.6. oder 1.12.
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Ab dem ersten des auf die sechsmonatige Ausübung der maßgeblichen Tätigkeit folgenden Kalendermonats ist der Tarifbeschäftigte in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert, § 13 Satz 1 TV-L. Zu diesem Zeitpunkt beginnt auch die Stufenlaufzeit in der Stufe der höheren Entgeltgruppe.
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Wäre es auch so, wenn man zum 1.6. vorübergehend (nach §14) die Tätigkeiten übertragen hätte und dann zum 1.12. dauerhaft?
oder würde dann die Stufenlaufzeit ab 1.6. zählen?
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Auch dann wäre das so. Im TV-L bleibt die Zeit der vorübergehenden Übertragung mit anschließender dauerhafter Übertragung bei der Stufenlaufzeit der Stufe der höheren Entgeltgruppe unberücksichtigt.
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Alles klar. Danke.
Beim TV-VKA ist das anderes, oder?
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Im gesamten TVÖD.