Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Amunsen am 06.12.2021 11:59
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Servus Kollegen/innen,
kann mir jemand eine gesicherte Info geben ob der AG bei TVöD §8 " Ausgleich für Sonderformen der Arbeit" unter Punkt 1 a für Überstunden 30 v. H. diese nicht (mehr! Grund?) anzurechnen braucht?
Die Ü - Stunden fallen in einem Saisonschichtbetrieb außerhalb des Rahmendienstplans an.
Besten Dank
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Was soll "anzurechnen braucht" meinen?
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Soll heißen: Nicht "zahlen"! Die Begrifflichkeit der Überstunde ist unter § 7 Abs. 7 TVöD hinreichend ausgeführt und das ist m.M. die Crux an der Sache.
Es kann doch nicht sein dass Saisonal in einem Betrieb eine 60-80 Std. Woche vorherrscht und der AN "nur" die geleistete Mehrarbeit irgendwann in der betriebsruhigen Phase abfeiern darf - nur mit den Zeitzuschlägen von Sonn - und Feiertagen?
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Macht der Arbeitgeber vielleicht von § 6 Abs. 1.1 TVÖD-V Gebrauch?
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Wenn du eine gesonderte Dienstvereinbarung zur Verlängerung der tägl. Arbeitsstunden meinst, ist mit den AN nichts bekannt bzw. vereinbart worden. Dies findet, wie ich es lese, bei Schicht und oder Wechselschicht eh keine Anwendung.
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Nein, ich meine § 6 Abs. 1.1 TVÖD-V. Dafür bedarf es keiner Dienstvereinbarung.