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Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: Schlaubi am 09.12.2021 07:38
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Hey liebes Forum,
zwei Fragen:
- bei der Auszahlung der Jahressonderzahlung 2020 (Weihnachtsgeld): erhält man diese NICHT wenn man nur im Monat Dezember in Elternzeit ist? Oder umgedreht: muss man im Monat der Auszahlung für mindestens einen Tag beschäftigt sein, um sie zu erhalten?
- Der Coronabonus soll 2022 Anfang des Jahres gezahlt werden. Kann es auch hier passieren, dass man im Monat der Auszahlung mindestens einen Tag Bezüge erhalten muss, also auch rausfällt, wenn man gerade in diesem Monat in Elternzeit ist?
Dies wäre ja wirklich eine krasse Benachteiligung für diejenigen, die einen Monat zur Geburt zur Unterstützung in Elternzeit gingen.
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Hessen hat für die Beamtinnen und Beamten die Stichtage des TV-H übernommen:
"Die Stichtage entsprechen denjenigen des Tarifvertrages über Corona-Sonderzahlung vom 15. Oktober 2021 und sorgen dadurch hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen und der Anspruchshöhe für einen Gleichklang mit den Tarifbeschäftigten des Landes Hessen."
Ich gehe davon aus, dass die anderen Länder - soweit eine Übernahme erfolgt - vergleichbar verfahren.
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Mir wurde aufgrund kurzzeitiger Elternzeit mit Teilzeit-Tätigkeit das Weihnachtsgeld um 70 % gekürzt und bei der Sonderzahlung wird es voraussichtlich ebenso sein, wenn der Stichtag von den Tarifverhandlungen übernommen wird... ja, es kotzt mich tierisch an. Mein Elterngeld-Plus wird dadurch quasi für mehrere Monate zunichte gemacht.
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Also was bedeutet dies nun für meine Ausgangsfragen?
Ps: Sonderzahlungen werden nicht angerechnet beim Elterngeld!
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Sollte Niedersachsen die Stichtageregelung des TV-L übernehmen gilt:
Die erste Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat. Auch ruhende Arbeitsverhältnisse, zum Beispiel während der Elternzeit oder während eines unbezahlten Urlaubes, erfüllen diese Voraussetzung.
Zusätzlich muss eine zweite Voraussetzung erfüllt sein: An mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar und dem 29. November 2021 muss Anspruch auf Entgelt bestanden haben. Das ist auch der Fall bei einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, während des Bezug des Krankengeldzuschuss aus dem TV-L oder während des Bezugs von Mutterschutzgeld sowie des Mutterschutzlohns während eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes. Auch der Bezug von Kurzarbeitergeld zählt dazu.
Damit Beschäftigte Anspruch auf die Sonderzahlung haben, müssen beide Voraussetzungen erfüllt sein.
Auch für die Frage, ob während der Elternzeit Anspruch auf die Corona-Prämie besteht, ist es entscheidend, ob an einem Tag zwischen dem 1. Januar und dem 29. November Entgelt oder bestimmte Entgeltersatzleistungen bezogen wurden. Bei einer Teilzeittätigkeit während der Elternzeit ist dies der Fall, ebenso bei Bezug von Mutterschaftsgeld oder Krankengeldzuschuss aus dem TV-L.
Quelle: GEW (Das Tarifergebnis zusammengefasst:)
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Also was bedeutet dies nun für meine Ausgangsfragen?
Ps: Sonderzahlungen werden nicht angerechnet beim Elterngeld!
Es bedeutet: Ja, es kann passieren. Das wissen wir alle aber erst dann, wenn der Gesetzgeber eine Regelung erlassen hat. Alles andere ist letztlich Spekulation.
Es kann auch gut sein, dass derjenige, der 100 % in Elternzeit ist, die volle Prämie erhalten wird, derjenige der in Elternzeit mit Teilzeit-Tätigkeit ist, jedoch lediglich die anteilige Prämie (so wie es voraussichtlich bei mir sein wird).
PS: Ich weiß, dass Sonderzahlungen nicht angerechnet werden. Durch die Elternzeit in Teilzeit entgehen mir aber netto ca. 1000 € Sonderzahlung, die ich in Vollzeit bekommen hätte. Wenn ich diesen "Verlust" dem Elterngeld gegenüberstelle, erübrigt sich mein Elterngeld und ich hätte den Zeitraum anders gewählt.
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Niedersachsen:
https://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/jhx/page/bsvorisprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=25&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-BesGND2017V0P63a&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint
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Ist schon bekannt, wann die Zahlung der Corona-Sonderzahlung erfolgt. Im Gesetz ist der Zahlungszeitpunkt nicht geregelt.
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Laut der Artikelvorschau auf der Startseite des NLBVs erhalten die Besoldungsempfänger*innen die Sonderzahlung mit den Bezügen des Monats März 2022 (https://www.nlbv.niedersachsen.de/startseite/). Wenn man jedoch den Artikel aufruft, steht da nichts mehr zum Zahlungszeitpunkt. ???
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Mancher scheint ja regelrecht auf die Paar Euro hinzufiebern ???
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Danke für den link
https://www.nlbv.niedersachsen.de/bezuege_versorgung/besoldung/corona-sonderzahlung-fur-besoldungsempfanger-und-besoldungsempfangerinnen-nach-dem-nds-besoldungsgesetz-nbesg-207393.html
Dort gibt es im letzten Absatz folgenden Hinweis:
"... Bei der Corona-Sonderzahlung handelt sich um eine Beihilfe bzw. Unterstützung des Arbeitgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise im Sinne des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes, die im Rahmen dieser Vorschrift im Abrechnungsmonat März 2022 steuerfrei gezahlt wird."
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Das letzte Zitat wurde nun entsprechend ergänzt, dass die Prämie dem Teilzeitabzug unterliegt - weis irgendjemand was dies für Leute bedeutet, die bspw. einen Tag Anspruch auf Vollzeitdienstbezüge hatten, danach aber bspw. in Elternzeit waren?
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"Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 29. November 2021."
Ich vermute: Es kommt auf den Arbeitsanteil am 29. November 2021 an.
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Mancher scheint ja regelrecht auf die Paar Euro hinzufiebern ???
Tja wenn man sein Leben auskostet, ist das normale Geld halt zu wenig… ausserdem wollen Aktien auch weiter bespart werden und die Wohnung weiter abbezahlt werden. Beim Auto geht es weiter.
Meine vier Fernreisen in den Ferien fressen auch viele Euros. Lass die Leute also doch hinfiebern…
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sapere aude das beißt sich aber etwas mit dem Leitsatz, dass jeder Anspruch hat, der EINEN Tag Anspruch auf Bezüge hatte. Macht es nicht mehr Sinn, dass dann bei Elternzeit auf bspw die Arbeitszeit an diesen einem Tag abgestellt wird? Also meinetwegen 1. Januar noch Mutterschutz gehabt bei vollen Bezüge und 2. Januar Elternzeit…? Als Extrembeispiel
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@Schlaubi
Ich gebe Dir Recht. Meine Interpretation ist nicht zwingend. Die Regel ist aber auch - wenn ich das sagen darf - stümperhaft gemacht.
Warum der Satz: "Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 29. November 2021."?
Nach Deiner Interpretation wäre dieser Hinweis überflüssig gewesen oder hätte anders lauten müssen.
Es kann/ darf doch nicht sein, dass bei Elternzeit/Beurlaubung/Pensionierung mit Arbeitsanteil Null der Tag X maßgeblich ist und bei reduziertem Arbeitsanteil >Null (mit/ ohne Elternzeit) der 29. November 2021 maßgeblich ist. Wie sieht es aus bei einer Variation dieser Möglichkeiten?
Systematisch konnte man annehmen, dass die Prüfung zweistufig ("Anspruch dem Grunde nach" und "Anspruch der Höhe nach") zu erfolgen hat.
1. Wer hat Anspruch?
Dienstverhältnis am 29. November 2021 + mindestens an einem Tag zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 29. November 2021 ein Anspruch auf Bezüge
2. Wie hoch ist der Anspruch?
Verhältnisse am 29. November 2021 maßgebend
Das würde allerdings bei "strenger Auslegung" - wie von dir bemerkt - dazu führen, dass Beamte in Elternzeit mit Arbeitsanteil Null zwar einen Anspruch haben, die Höhe aber 0 Euro beträgt. Das kann ich mir auch nicht vorstellen.
Ich bin gespannt, wie das gelöst wird.
Hier der Gesetzeswortlaut:
§ 63a
Sonderzahlung für das Jahr 2021
1Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie im Jahr 2021 wird allen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine einmalige Sonderzahlung gewährt. 2Die Höhe der Sonderzahlung beträgt
1.
für alle Besoldungsgruppen 1 300 Euro und
2.
für Anwärterinnen und Anwärter 650 Euro.
3Die Zahlung wird nur gewährt, wenn
1.
das Dienstverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat und
2.
mindestens an einem Tag zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 29. November 2021 ein Anspruch auf Dienstbezüge oder auf Anwärterbezüge bestanden hat.
4§ 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 4 gelten entsprechend. 5Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 29. November 2021. 6Die Zahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt; ihr steht eine entsprechende Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Geltungsbereichs des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes gleich. 7Die Zahlung bleibt bei der Berechnung der Zuschläge nach § 11 Abs. 2 bis 5 und § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie bei sonstigen Bezügen unberücksichtigt.
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Ihr habt beide Recht, wenn ich das richtig sehe. Denn die Ausformulierungen erscheinen nicht wirklich eindeutig.
Es ist davon auszugehen, dass vonseiten des Finanzministeriums Ausführungen als Verwaltungsvorschriften an die für die Auszahlung zuständigen Sachbearbeiter erfolgen werden, die also das Gesetz entsprechend den Vorstellungen der Landesregierung auslegen werden. Sie werden am Ende Klarheit darüber geben, wie vonseiten des Finanzministeriums zu verfahren sein wird, was dann nicht heißt, dass damit eine rechtssichere Lösung präsentiert werden würde - soll heißen: Im Zweifelsfall wird auch Art. 6 Abs. 3 des Niedersächsischen Haushaltsbegleitgesetzes 2022 vom 16.12.2021 (GVBl. 2021 S. 883) beklagt werden müssen, um sein aus dem Gesetz folgendes Recht durchzusetzen. Bis dahin bleibt jetzt allerdings erst einmal abzuwarten, was tatsächlich Ende des Monats geschehen und also auf der Gehaltsmitteilung und dem Konto erscheinen wird.
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Spannung :)
Das würde ja sonst auch bedeuten, dass alle, die vor dem 29. November in Pension sind, leer ausgehen? Das wäre schon eine krasse Benachteiligung …
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Oder analog jemand mit Elternzeit ab 29. November leer ausginge ;-)
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Genau da liegt das Problem/ liegen die Probleme!
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Ich sehe da kein Problem rumliegen. Vor meinem geistigen Auge sehe ich allenfalls ein paar Personen, die auf einer Leitung balancieren und nicht runter wollen.
Ich empfinde den Gesetzestext – soweit er hier in Antwort # 15 wiedergegeben wird – als eindeutig und unmissverständlich. Das ist doch genau das Muster, nach dem in den letzten 40 Jahren alle Einmalzahlungen abgewickelt wurden. Der Ruf nach Verwaltungsvorschriften macht mich fast sprachlos.
Der Beamte, der mit Ablauf des 31.10.2021 in den Ruhestand getreten ist, erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen nicht, weil § 63a Satz 3 Nr. 1 nicht erfüllt ist. Er geht also – wie alle anderen Versorgungsempfänger mit Ausnahme derer, die erst nach dem 29.11.2021 in den Ruhestand getreten sind - leer aus. Wenn jemand im aktiven Dienst am 28.11 oder früher verstorben ist, bekommen die Erben ebenfalls keine Zahlung.
Befand sich jemand am 29.11.2021 in Elternzeit oder in einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, dann ist die Nr. 1 erfüllt und die Nr. 2 zu prüfen, also ob mindestens an einem Tag zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 29. November 2021 ein Anspruch auf Dienstbezüge oder auf Anwärterbezüge bestanden hat. Liegt das vor, dann besteht der Zahlungsanspruch. Ob in voller Höhe oder nur anteilig hängt allein davon ab, ob ohne diese von der Dienstpflicht befreiende Personalmaßnahme Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zu leisten wäre. Also i.d.R. das, was am Tag vor Beginn der Elternzeit bzw. vor Beginn der Beurlaubung galt. Der Beschäftigungsumfang wird weder von der Elternzeit noch von der Urlaubsbewilligung berührt.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
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Vielen Dank für die inhaltlich klaren Ausführungen!
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Vielen Dank! Die Antwort ist wirklich sehr hilfreich!
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@ Gerda Schwäbel
Auch ich danke Dir für die Ausführungen.
Hinsichtlich der Anspruchsbegrüdung stimme ich Dir vollumfänglich zu.
"Der Beschäftigungsumfang wird weder von der Elternzeit noch von der Urlaubsbewilligung berührt."
Dies hat aber zur Folge, dass Teilzeit in Elternzeit zur Kürzung führt und Elternzeit ohne Tätigkeit keine Kürzung erfährt. Halte ich nicht für ausgeschlossen, erscheint mir aber "ungerecht". Ich weiss, Recht ist nicht immer gerecht.
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Danke für die Rückmeldungen
... Dies hat aber zur Folge, dass Teilzeit in Elternzeit zur Kürzung führt und Elternzeit ohne Tätigkeit keine Kürzung erfährt. Halte ich nicht für ausgeschlossen, erscheint mir aber "ungerecht". Ich weiss, Recht ist nicht immer gerecht.
Das ist so und genau das ist der Wille des Gesetzgebers, der wiederum einen großen Gestaltungsspielraum hat. Ich schließe es jedenfalls aus, dass diejenigen, die den Gesetzestext formuliert haben, dieses Ergebnis übersehen haben könnten. Man darf aber nicht vergessen, dass Vorlage für die gesetzliche Regelung der TV Corona-Sonderzahlung ist. In dessen Geltungsbereich kommt es zu demselben Effekt.