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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Tri am 09.12.2021 17:08

Titel: Arbeitgeberzuschuss zu allen Entgeltumwandlungen ab 2022
Beitrag von: Tri am 09.12.2021 17:08
Wenn ich das richtig verstanden habe wurde mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) geregelt das ab den 01.01.2022 die Arbeitgeber verpflichtet sind den Mitarbeitern mit Entgeltumwandlungs-Bestandverträgen (von vor 2019) eine Zuschuss von 15% zu den Beiträgen zu zahlen.

Habt ihr dazu schon was gehört? Muss man als Arbeitnehmer selbst aktiv werden? Von der Kollegin aus der Personalstelle habe ich gehört hier müsste erst was im Tarifvertrag neu geregelt werden. Dies kommt mir jedoch komisch vor den ein Tarifvertrag kann ja keine Verschlechterung eines gesetzlichen Anspruches begründen, somit sollte es doch dann für uns gelten, oder!?

Gruß Tri
Titel: Antw:Arbeitgeberzuschuss zu allen Entgeltumwandlungen ab 2022
Beitrag von: Tanja am 09.12.2021 17:35
Hallo,

das hast du richtig verstanden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet.

Es gibt seitens der Versicherungen unterschiedlich Vorgehensweisen. Ein Versicherungsunternehmen kam direkt auf mich zu und hat die Ergänzungsvereinbarungen schon ausgefüllt mitgebracht, bei den anderen musste ich aktiv werden und um die Vordrucke bitten (und auch selbst ausfüllen...).
Ferner ist es für die Personalabteilung Pflicht, den Arbeitnehmer auf die Möglichkeit der betrieblichen Altersvorsorge hinzuweisen. Sollte der/die AN*in kein Interesse haben, muss das unterschrieben vom AN*in in der Personalakte aufbewahrt werden.

Viele Grüße
Tanja
Titel: Antw:Arbeitgeberzuschuss zu allen Entgeltumwandlungen ab 2022
Beitrag von: XTinaG am 09.12.2021 17:39
§ 19 BetrAVG enthält eine Tariföffnungsklausel mit der Möglichkeit, tariflich u.a. vom durch das BRSG geänderten § 1a BatrAVG abzuweichen.
Titel: Antw:Arbeitgeberzuschuss zu allen Entgeltumwandlungen ab 2022
Beitrag von: Tri am 09.12.2021 18:07
Wie ist im Bezug darauf dann "§ 19 BetrAVG – Allgemeine Tariföffnungsklausel (3) Im Übrigen kann von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden." zu verstehen?
Titel: Antw:Arbeitgeberzuschuss zu allen Entgeltumwandlungen ab 2022
Beitrag von: XTinaG am 09.12.2021 18:14
Daß im übrigen nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf.
Titel: Antw:Arbeitgeberzuschuss zu allen Entgeltumwandlungen ab 2022
Beitrag von: BP158 am 11.12.2021 13:57
Hallo,

bei uns gab es Briefe vom AG an den AN mit der Möglichkeit sich dazu ein Angebot machen zu lassen (Klinikrente für Krankenhäuser) ...

Gruß
Titel: Antw:Arbeitgeberzuschuss zu allen Entgeltumwandlungen ab 2022
Beitrag von: baukirau am 12.01.2022 08:10
Moin!

Ich arbeite in Niedersachsen (TVöD/VKA).
Mein AG sagt mir, dass er nicht verpflichtet sei,
mir den Zuschuss zu geben,
da der Tarifvertrag über TVEUmw/VKA geregelt sei.

Ist das so richtig?
Ändert sich das evtl.?

Danke für die Unterstützung.
Titel: Antw:Arbeitgeberzuschuss zu allen Entgeltumwandlungen ab 2022
Beitrag von: XTinaG am 12.01.2022 08:15
Ja.

Das ist nicht geplant.
Titel: Antw:Arbeitgeberzuschuss zu allen Entgeltumwandlungen ab 2022
Beitrag von: baukirau am 12.01.2022 08:18
Hm, doof!  :)

Aber Dankeschön für die schnelle Antwort!
Titel: Antw:Arbeitgeberzuschuss zu allen Entgeltumwandlungen ab 2022
Beitrag von: Kai am 17.01.2022 17:48
Hallo liebe Kollegen!

Mein AG (KdöR - ordentliches Mitglied im VKA) leht mir die Bezuschussung ab:

Zitat:

Hallo Herr xxxx,

beigefügt übersende ich Ihnen die Informationen zum Arbeitsgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG für Entgeltumwandlung.

Bitte beachten Sie, dass diese Regelung nicht für den öffentlichen Dienst gilt bzw. Mitarbeiter, die von dem Geltungsbereich des TVöD/TV-L erfasst werden.

https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/entgeltumwandlung-anspruch-auf-arbeitgeberzuschuss-nach-1a-abs1a-betravg-bei-anwendung-des-tvoedtv-l_idesk_PI13994_HI12510475.html

Mit freundlichen Grüßen

xxxx

Dezernat Allgemeine Verwaltung
Bereich Personalwirtschaft


Ich kenne mich nun im Bereich der Altersvorsorge noch weniger aus, als im originären TVöD.

Insofern die Frage, handelt mein AG hier richtig?

Vielen lieben Dank für die Antworten!
Titel: Antw:Arbeitgeberzuschuss zu allen Entgeltumwandlungen ab 2022
Beitrag von: XTinaG am 17.01.2022 18:05
§ 19 BetrAVG enthält eine Tariföffnungsklausel mit der Möglichkeit, tariflich u.a. vom durch das BRSG geänderten § 1a BatrAVG abzuweichen.
Titel: Antw:Arbeitgeberzuschuss zu allen Entgeltumwandlungen ab 2022
Beitrag von: Kai am 17.01.2022 18:10
Also kurz gesagt, macht mein AG nach Gutdünken, das was er machen darf, nur nicht zu meinem Vorteil......
Titel: Antw:Arbeitgeberzuschuss zu allen Entgeltumwandlungen ab 2022
Beitrag von: XTinaG am 17.01.2022 18:23
Nein. Er macht das, was tariflich geregelt ist.
Titel: Antw:Arbeitgeberzuschuss zu allen Entgeltumwandlungen ab 2022
Beitrag von: Kai am 17.01.2022 18:29
Streich mal das nach Gutdünken. Das wird ja hier jedenfalls nicht um fünfstellig Beträge gehen, aber dennoch, jeder Euro würde bei der Altersvorsorge helfen.


Danke aber für die Klarstellung Spid.