Forum Öffentlicher Dienst
Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: cube am 14.12.2021 11:19
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Hallo,
ich habe eine kleine Frage zur Begründung einer Absage.
Meiner Meinung nach ist es keine Begründung zu schreiben:"die Besetzung der Stelle konnte nicht zu Ihren Gunsten getroffen werden"
Weiteres steht nicht im Schreiben. Ist dies schon so ausreichend als Begründung ?
Besten Dank im voraus.
Liebe Grüße
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Woraus schließt du, dass es einer Begründung bedarf?
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Hallo,
ich dachte da es sich um eine Öffentlich ausgeschriebene Stelle handelte muss die Absage begründet sein.
Oder ist dies ein Irrglaube?
lg
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...um nachvollziehen zu können, ob ggfls. ein Bewerberfahrensanspruch besteht, sollte eine Begründung der Absage erfolgen...diese kann jedoch auch in einem "Feedback-Gespräch" erfolgen....
...also einfach nachfragen und Begründung erhalten
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Nach dem Auswahlverfahren haben Beamte das Recht auf vollständige Akteneinsicht. Das umfasst
- die vollständigen Bewerbungsunterlagen des ausgewählten Mitbewerbers
- alle in die Auswahl einbezogenen weiteren Unterlagen, insbesondere dienstliche Beurteilungen
- die vollständige Dokumentation der Auswahlkommission einschließlich der während der Gespräche angefertigten Notizen.
Anhand dieser Unterlagen solltest du die entscheidungserheblichen Gründe selbst beurteilen können. Ansonsten hilft dir gern ein Anwalt dabei.
Anschließend steht dir die Möglichkeit einer Konkurrentenklage offen, falls du Zweifel an der korrekt durchgeführten Bestenauslese haben solltest.
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Hallo,
erst mal danke für die Antworten.
Ich habe gestern noch mal nachgefragt und auch sehr schnell eine Antwort erhalten.
Es wurde nach Leistung, Eignung und Befähigung die Bestenauslese bewertet und da war jemand ein Tick besser, was nicht heißt das ich ungeeignet bin :D
Egal man will sich ja weiterentwickeln und da finde ich paar ehrliche Worte halt besser.
LG
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Es wurde nach Leistung, Eignung und Befähigung die Bestenauslese bewertet und da war jemand ein Tick besser, was nicht heißt das ich ungeeignet bin :D
Egal man will sich ja weiterentwickeln und da finde ich paar ehrliche Worte halt besser.
Das ist aber auch die Standardaussage, die jeder bekommt. Sie waren gut, aber ein anderer war besser.
Finde ich nicht wirklich hilfreich, denn man weiß immernochnicht, woran es den hapert.
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Ja, finde ich halt ehrlich gesagt schwach. Ich bin da eher der Mensch "klar und deutlich" hab ich mehr von.
Aber klar ist auch das sich heutzutage jeder gleich auf den Schlips getreten fühlt. Erlebe ich täglich.
Ich denke halt , das die Stelle intern schon besetzt war... ;)
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Nach dem Auswahlverfahren haben Beamte das Recht auf vollständige Akteneinsicht. Das umfasst
- die vollständigen Bewerbungsunterlagen des ausgewählten Mitbewerbers
Sind Sie Personaler oder Personalleiter und geben unterlegenen Bewerbern tatsächlich sämtliche Bewerbungsunterlagen anderer heraus?
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Nach dem Auswahlverfahren haben Beamte das Recht auf vollständige Akteneinsicht. Das umfasst
- die vollständigen Bewerbungsunterlagen des ausgewählten Mitbewerbers
Sind Sie Personaler oder Personalleiter und geben unterlegenen Bewerbern tatsächlich sämtliche Bewerbungsunterlagen anderer heraus?
Ich bin zwar nicht der User @Opa, aber aus meiner Erfahrung als Personaler kann ich das von Opa geschriebene so bestätigen.
Beider Akteneinsicht erhalten Sie Einsicht auch in die Bewerbungsunterlagen zu dem im Verfahren obsiegenden Bewerber. Andernfalls hätte man gar nicht die Möglichkeit, einzuschätzen, nach welchen Eignungs- Leistungs- und Befähigungskriterien der Sieger im Verfahren nun besser war und man weiß auch nicht, wie die Chancen eines möglichen Rechtsmittels sind.
Und da dies hier angeklungen ist, ich kann aus meiner Erfahrung bestätigen: Wenn jemand wissen möchte, warum er in einem Auswahlverfahren unterlegen ist, immer Akteneinsicht nehmen. Diese darf nicht verwehrt werden. Wichtig hierbei, Akteneinsicht immer so rechtzeitig nehmen, dass noch Möglichkeit der Rechtsmittel bestehen oder mit der Akteneinsicht aufschiebende Wirkung von der Personalstelle bestätigen lassen oder zuvor bei Gericht einstweiligen Rechtschutz beantragen.
In den Absagen oder wenn man sich telefonisch nach den Gründen erkundigt, werden meist lediglich allgemeine Platzhalter (der andere Kandidat war nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung besser, o.ä.) erzählt. Das hat schlichtweg den Hintergrund, dass jegliche andere Aussage wieder justiziabel wäre und gerichtlich herangezogen werden könnte.
Ich hatte mal einen Querulanten-Kollegen - solche kennt jeder Personaler - der hat jedes Telefonat mit der Personalstelle, z.B. nach Auswahlverfahren, in denen er unterlegen war, aufgenommen bzw. mitgeschnitten und jede etwas konkretere Äußerung des Personalers, selbst wenn sie ausdrücklich im Vertrauen erfolgt ist, dann zur persönlichen Prozessführung gegen die Dienststelle genutzt. Im Ergebnis konnte man schon aus Selbstschutz letztlich dann telefonisch nur noch allgemeine Platzhalter als Äußerungen von sich geben.
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Wo muss ich mich bewerben. Ich freue mich darauf.
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Ich hatte mal einen Querulanten-Kollegen - solche kennt jeder Personaler - der hat jedes Telefonat mit der Personalstelle, z.B. nach Auswahlverfahren, in denen er unterlegen war, aufgenommen bzw. mitgeschnitten und jede etwas konkretere Äußerung des Personalers, selbst wenn sie ausdrücklich im Vertrauen erfolgt ist, dann zur persönlichen Prozessführung gegen die Dienststelle genutzt. Im Ergebnis konnte man schon aus Selbstschutz letztlich dann telefonisch nur noch allgemeine Platzhalter als Äußerungen von sich geben.
Dieser Kollege ist hoffentlich wegen mehrfacher Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gem. § 201 StGB Abs. 3 angezeigt und entlassen worden.
Ein anderer Bewerber sollte aber kein Recht erhalten, in meine Bewerbungsunterlagen reinzuschauen. Meine Daten unterliegen doch dem Datenschutz.
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Ein anderer Bewerber sollte aber kein Recht erhalten, in meine Bewerbungsunterlagen reinzuschauen. Meine Daten unterliegen doch dem Datenschutz.
Die Möglichkeit in alle Bewerbungsunterlagen zu schauen irritiert mich auch. Reicht der - ggf. anonymiserte - Auswahlvermerk nicht aus?
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Dieser Kollege ist hoffentlich wegen mehrfacher Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gem. § 201 StGB Abs. 3 angezeigt und entlassen worden.
Dieser Kollege hat seine Mitschnitte im Anschluss verschriftlicht und diese vor Gericht als Gedächtnisprotokolle der Gespräche mit der Personalstelle verkauft. Diese Protokolle, die in der Tat wortwörtliche Mitschriften darstellten, wurden vom Verwaltungsgericht in der Beweisführung auch zugelassen. Eine Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes war im Anschluss nicht eindeutig nachweisbar, da er vor Gericht behauptete, er habe diese Gespräche nur aus seiner Erinnerung protokolliert, die Mitschriften waren jedoch wortwörtlich und es gab Kollegen, die auch der festen Überzeugung waren, bei Telefonaten mit dem Kollegen im Hintergrund das Aufnahmegerät "klacken" zu hören... Letztlich alles eine Frage der Nachweisführung. Ändert aber nichts an den Konsequenzen: Keine verbindlichen telefonischen Auskünfte mehr.
Ein anderer Bewerber sollte aber kein Recht erhalten, in meine Bewerbungsunterlagen reinzuschauen. Meine Daten unterliegen doch dem Datenschutz.
Hier kollidiert Datenschutz mit dem grundgesetzlichen abgeleitet Bewerbungsverfahrensanspruch nach Artikel 33 GG. Hier gibt es eindeutige aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Grundsätze. Kurzfassung: Der Datenschutz hat hinter dem Artikel 33 GG zurückzutreten. Allerdings darf der unterlegene Bewerber nicht uneingeschränkt in die Bewerbungsunterlagen des obsiegenden Bewerbers Einsicht nehmen, sondern nur insoweit in die Unterlagen, die für die Auswahl entscheidungsrelevant waren (z.B. Qualifikationsnachweise, Abschlüsse, Zeugnisse, dienstliche Beurteilungen, etc.). Bewerbungsunterlagen, die keine Entscheidungsrelevanz besitzen, sind vom Einsichtsrecht nicht umfasst (z.B. Bewerbungsanschreiben oder die Personalakte).
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Ein anderer Bewerber sollte aber kein Recht erhalten, in meine Bewerbungsunterlagen reinzuschauen. Meine Daten unterliegen doch dem Datenschutz.
Die Möglichkeit in alle Bewerbungsunterlagen zu schauen irritiert mich auch. Reicht der - ggf. anonymiserte - Auswahlvermerk nicht aus?
Es besteht eine Konkurrenzsituation zum obsiegenden Bewerber. Daher muss der unterlegene Bewerber in alle Unterlagen Einsicht nehmen können, die ihm einen Vergleich zu seiner eigenen Person ermöglichen (z.B. Zeugnisse, dienstliche Beurteilungen). Darüber hinaus nicht.
Anonymisiert werden nur die übrigen (unterlegenen) Bewerber, da zu diesen ja keine Konkurrenz besteht. Anonymisierung des Siegers im Verfahren ist auch nicht sinnvoll, da bei einer sich ggf. anschließenden Konkurrentenklage man konkret gegen die Auswahl des Siegers klagen muss. Spätestens dann muss ohnehin die Person offengelegt werden.
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...es reicht der Auswahlvermerk, aus dem sich nachvollziehbare Entscheidungsgründe ergeben müssen, aus...
..ich hatte mal eine Entscheidungsmitteilung der Personalstelle, in der stand, dass meine Bewerbung leider nicht erfolgreich war und das man mir viel Erfolg für die Zukunft wünscht... :D ...diese Mitteilung, die ich auch erst auf Nachfrage erhielt, war natürlich nicht ausreichend...
...nicht nur aus diesen Gründen, wurde die Verletzung meines Bewerberverfahrensanspruch vor dem VG und vor dem OVG bestätigt...
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...es reicht der Auswahlvermerk, aus dem sich nachvollziehbare Entscheidungsgründe ergeben müssen, aus...
Nein, der reicht nicht aus. Anhand der Bewerbungsunterlagen, insbesondere aber anhand der dienstlichen Beurteilung des Konkurrenten kann der unterlegene Bewerber erst erkennen, ob der Auswahlvermerk eine sachgerechte Entscheidung enthält, oder (verfahrens-) fehlerhaft ist.
Es sind also alle Unterlagen, die bei der Beurteilung der Eignung, Leistung und Befähigung für die Stelle herangezogen wurden, vorzulegen.
Das Recht auf Akteneinsicht in diesem Umfang ist höchstrichterlich bestätigt. Datenschutz steht dem nicht entgegen bzw. muss in der Interessenabwägung zurückstehen.
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...das sind aber alles Sachverhalte, die in einem - deswegen schrieb ich dies extra - nachvollziehbaren Auswahlvermerk enthalten sein sollten...
...ein solcher Auswahlvermerk ist nicht stichpunktartig...
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...es reicht der Auswahlvermerk, aus dem sich nachvollziehbare Entscheidungsgründe ergeben müssen, aus...
Nein, der reicht nicht aus. Anhand der Bewerbungsunterlagen, insbesondere aber anhand der dienstlichen Beurteilung des Konkurrenten kann der unterlegene Bewerber erst erkennen, ob der Auswahlvermerk eine sachgerechte Entscheidung enthält, oder (verfahrens-) fehlerhaft ist.
Es sind also alle Unterlagen, die bei der Beurteilung der Eignung, Leistung und Befähigung für die Stelle herangezogen wurden, vorzulegen.
Das Recht auf Akteneinsicht in diesem Umfang ist höchstrichterlich bestätigt. Datenschutz steht dem nicht entgegen bzw. muss in der Interessenabwägung zurückstehen.
Reden wir hier von externen oder internen Verfahren oder ist es gleich?! Bei internen Verfahren (hier zumindest) gibt es keine Bewerbungen in dem Sinne. Man sagt "hier ich möchte" und dann wird entschieden. Es gibt auch keine Gespräche (außer vielleicht ab A13). Da bei uns demnächst was ansteht und einer meiner Konkurrenten sicherlich auch von diesem Recht Gebrauch machen würde, wäre das interessant zu wissen :D
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Ob intern oder extern spielt keine Rolle.
Recht auf Akteneinsicht hast du allerdings nur, wenn du dich selbst ebenfalls beworben hast. Es kommt nicht darauf an, in welcher Form der Dienstherr das Auswahlverfahren durchführt.
Wenn bei euch keine Gespräche stattfinden, ist das völlig okay.
Da nur nach Eignung, Leistung und Befähigung entschieden werden darf und muss -und dies die zwingenden Kriterien der dienstlichen Beurteilung sind, kann der Dienstherr ohne weiteres allein anhand der Beurteilung die Auswahlentscheidung treffen.
Wenn also außer dir noch andere gesagt haben „hier, ich möchte“, wird man du dir als unterlegenem Bewerber unmittelbar nach der Entscheidung einen Auswahlvermerk nebst der dienstlichen Beurteilung des obsiegenden Konkurrenten vorlegen müssen, falls du Akteneinsicht verlangst.
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Ich kann alles von @Opa geschriebene uneingeschränkt bestätigen. So und nicht anders ist es zu machen.
Artikel 33 GG ist bei jeglicher Auswahlentscheidung der alleinige Maßstab. Dieser Maßstab unterliegt gerichtlicher Überprüfung. Vor diesem Hintergrund ist es für mich in der Praxis immer sehr erstaunlich, dass von dem Akteneinsichtsrecht nach Auswahlverfahren von so wenigen Personen Gebrauch gemacht wird. Meistens sind es bei uns immer nur die selben Kandidaten, die besagten Querulanten-Kollegen... ;D
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Ob intern oder extern spielt keine Rolle.
Recht auf Akteneinsicht hast du allerdings nur, wenn du dich selbst ebenfalls beworben hast. Es kommt nicht darauf an, in welcher Form der Dienstherr das Auswahlverfahren durchführt.
Wenn bei euch keine Gespräche stattfinden, ist das völlig okay.
Ah ok, ich glaube viele wissen das einfach gar nicht. War mir so auch nicht klar, dass es "einach so" geht. Wenn es dann intern ist, ist man da vermutlich auch etwas vorsichtig. Ich vermute mal, das kommt bei vielen Personalern nicht sooo gut an wenn man Akteneinsicht verlangt und ist eher nicht erwünscht?!
Bei uns ist es aktuell so, dass eine AGL frei wird bald und die intern innerhalb des Amtes neu besetzt werden muss. Eigentlich ist amtsintern klar, dass ich diese bekomme, da die 2 anderen möglichen Bewerber*innen nicht in Frage kommen. Einer ist in 11 Monaten in Rente und die andere ist seit >8 Jahren weniger als die Hälfte der Arbeitstage im Jahr anwesend. Allerdings wird diese Kandidatin sich 100pro bewerben. Aber ist von der AL natürlich absolut nicht gewollt, dass jmd der 6-7 Monate im Jahr abwesend ist, eine AGL Stelle bekommt. . . da rechne ich dann auch mit der Akteneinsicht...
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Guten Abend,
mich würde das ehrlich gesagt auch mal interessieren, wie das denn "ankommt" bzw. ob man ehrliche Antworten erhält (wie "Sie sind uns einfach zu jung/zu wenig erfahren /wir hätten uns Kenntnisse da und da gewünscht (steht evtl. nicht in der Ausschreibung), die hat der andere Bewerber eben mitgebracht/...)
Beispielsweise bei Bewerbungen an eine andere Dienststelle.
Ich eben gerne wissen, ob ich damals (es war schon eine eher besondere Stelle) eben "sofort raus war" wegen meines Alters / meinen kurzen Erfahrungswerten oder eben wegen meinen erst relativ kurzen Verwendung auf meiner derzeitigen Stelle (<3 Jahre) oder ob ich "mich ganz gut geschlagen habe/wenigstens in der engeren Auswahl war", nur halt eben einer/m ähnlich guten Kollegin/en mit größerem Erfahrungsschatz und der deswegen besseren Eignung der Vortritt gewährt wurde (was natürlich absolut verständlich wäre).
Was andere Bewerber und deren Unmut angeht: Ich habe mal total zufällig mitbekommen, dass es scheinbar tatsächlich die Möglichkeit (vermutlich nur bei ganz besonderen Stellen) geben soll, gegen eine Absage bzw. Besetzung durch jemand Anderes als unterliegender Bewerber Rechtsmittel einzulegen. Ich war wirklich geschockt - zum einen dass das überhaupt gehen soll, und zum anderen dass jemand so unfassbar von sich überzeugt/dreist ist und das tatsächlich tut.
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Was andere Bewerber und deren Unmut angeht: Ich habe mal total zufällig mitbekommen, dass es scheinbar tatsächlich die Möglichkeit (vermutlich nur bei ganz besonderen Stellen) geben soll, gegen eine Absage bzw. Besetzung durch jemand Anderes als unterliegender Bewerber Rechtsmittel einzulegen. Ich war wirklich geschockt - zum einen dass das überhaupt gehen soll, und zum anderen dass jemand so unfassbar von sich überzeugt/dreist ist und das tatsächlich tut.
Weshalb wundert es dich, dass es gegen eine behördliche Entscheidung Rechtsmittel gibt und wieso soll es diese Möglichkeit nur bei „ganz besonderen Stellen“ geben?
Und was ist daran dreist, wenn man die zur Überprüfung einer Behördenentscheidung zur Verfügung stehenden Rechtsmittel nutzt, um seine auf Art. 33 GG basierenden Rechte wahrzunehmen?
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Hallo,
mich hat das einfach sehr verwundert. Sagen wir mal, es wäre ein Sachbearbeiter oder eben Bearbeiterstelle in irgendeinem Amt frei, die es dort zu xfach genau so gibt, eben nichts besonderes. Ich kann mir einfach nicht vorstellen, dass man hier ein Recht auf Überprüfung in Form eines formalen Rechtsmittels haben soll. Die Personalstelle hat ja auch irgendwie ein Recht auf "Der war uns einfach sympathischer, hat halt menschlich bei im wesentlich gleicher Qualifikation besser überzeugt bzw. hat halt fachliche Defizite mit der Bereitschaft diese zu ergänzen und durch persönliche Art ausgeglichen." Ich dachte das Recht zur Überprüfung sei einfach damit ausgeschöpft, dass man Einsicht nimmt, da könnte man ja eben die Gründe entnehmen. Dass z.B. ein Schwerbehinderter da Rechtsmittel einlegen kann, war mir schon bewusst. Diese Konstellation ist aber ja eben durch das Gesetz explizit geschützt.
Ich hatte angenommen, dass es eher für besonders herausgehobene Stellen die Möglichkeit gibt, um das Interesse der Allgemeinheit an einer Besetzung der Stelle mit dem besten Bewerber zu schützen. Beispielsweise bei Instituten der Judikative oder der Legislative oder z.B. bei Leitungen von Behörden im Allgemeinen. Das Interesse des Bewerbers an der Besetzung mit ihm selbst als die seiner Meinung nach bestmögliche Besetzung einer x-beliebigen (Sach-)bearbeiterstelle hätte ich da als unterliegend im Vergleich zu dem Interesse der Behörde und dem Interesse der Allgemeinheit an zeitnaher und nach Auswahl der Personalstelle besten Besetzung gesehen (Entlastung des Amtes, gleichwertige Bearbeitung der Anträge/Anliegen, keine lange Zeit der Unbesetztheit der Stelle und daher Vermeidung längerer Laufzeiten und Vermeidung evtl. Nachteile für den Bürger). Aber danke für deine Antwort, man lernt nie aus. Wie gesagt von mir war das eine bloße Vermutung.