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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Martin am 17.12.2021 17:28
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Nach dem Tarifvertrag Anhang B zu § 9 TVöD VKA, wird die Bereitschaftszeit zur Hälfte faktorisiert.
Dies ist möglich, da in dieser Zeit im Durchschnitt weniger als 51% im Jahr Arbeitsleitung zu erbringen sind.
Weiter steht hier geschrieben die Zeit wird faktorisiert, in der sich der Arbeitnehmer „zur Verfügung“ hält um bei Bedarf die Arbeit wieder aufzunehmen.
Wenn ich in der Bereitschaftszeit zur Arbeit geholt werde, ist dies dann 100% Arbeitszeit und der Rest der Bereitschaftszeit wird dann wieder faktorisiert ODER bleibt dies dann bei der Bereitschaftszeit, da im Rest vom Jahr man auch zur Hälfte bezahlt wird ohne Arbeitsleistung zu erbringen?
Die Bereitschaftszeit sehe ich als Arbeitnehmer so, dass ich eine „Entschädigung“ erhalte, weil ich meinen Aufenthaltsort nicht selbst bestimmen kann und in dieser Zeit auch keiner anderen Tätigkeit nachgehen kann sowie mein Arbeitgeber bei erhöhtem Arbeitsaufkommen schnellstmöglich noch eine Arbeitskraft in der Rückhand hat.
Leider habe ich keinen Zugriff auf Kommentierungen, weshalb ich meine Frage hier stelle.
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Bereitschaftszeiten werden innerhalb des Beginns und des Endes der Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen. Auch der Wechsel zwischen Arbeitszeit und Bereitschaftszeit wird es nicht.
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Das habe ich auch gelesen.
Wenn ich jedoch in der Bereitschaftszeit zum Dienst herangezogen werde, ist doch diese Zeit wieder Arbeitszeit und somit nicht zu faktorisieren, denn ich bin nicht mehr auf Abruf, sondern komplett zur Arbeitsleistung herangezogen worden.
Ausgewiesen bedeutet für mich nur, dass wenn ich von 10:00 Uhr - 13:00 Uhr Bereitschaft habe, dass dies nicht expliziet gebucht wird, in meiner Anwesenheitszeit von 06:00 Uhr - 18:00 Uhr. Diese 3 Std jedoch vom Zeiterfassungssystem automatisch faktorisiert wird, egal wann die Bereitschaftszeit in dieser Zeit gewährt wird.
Heisst, wenn ich zur Arbeit herangezogen werde, kann ich bei meinem Arbeitgeber doch diese Zeit zur Gutschrift einfordern. Sonst würde ich wenn ich jedes Mal zur Arbeit herangezogen werde, eine verbilligte Arbeitskraft sein.
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Die Arbeitsaufnahme ist in der Faktorisierung eingerechnet. Es fällt ja in weniger als der Hälfte der Arbeitszeit Arbeit an. Du wirst nicht fürs rumsitzen bezahlt, sondern fürs rumsitzen und erforderlichenfalls arbeiten.
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Wenn ich nicht arbeiten muss, aber mich auch nicht frei bewegen kann/anderen Tätigkeiten nachgehen kann, sondern 3 Std wo gebunden bin, ist diese Faktorisierung meiner Meinung nach, eine Art Aufwandsentschädigung.
Sollte ich dann wieder zur Arbeit gerufen werden, müsste ich somit wieder Anspruch auf volle Arbeitsstunden/-zeit haben.
Nur wenn ich nicht arbeite dies faktorisiert wird, da verminderte/keine Arbeitsleistung vorliegt, aber es „quasi“ ein Kompromiss ist, da ich jederzeit sofort wieder für den AG an einem von Ihm bestimmten Ort bereitstehe.
Sollte ich währenddessen Einkaufen (5 min vom Arbeitsort) gehen können, mich an meinem 10 Minuten entfernten Heimatort aufhalten, im Haushalt was erledigen können, dann ist dies für mich nachvollziehbar.
Gibt es hierzu keine Rechtssprechung oder Kommentierung der Auslegung und wie spielt hier das EUGH Urteil ggf mit rein?
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Die Kommentierung habe ich doch wiedergegeben. Da sich alle Kommentare dahingehend einig sind, nimm eifach einen beliebigen zur Hand. Das EuGH-Urteil beschäftigt sich damit, ob es sich um Arbeitszeit handelt. Nicht mit der Vergütung ebendieser.
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Mir geht es hier nicht um die Vergütung sondern um die Arbeitszeit.
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Dir geht es um die Faktorisierung. Das ist eine Vergütungsvorschrift.
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Ich merk schon ich komm hier nicht weiter. Danke dennoch für die bisherigen Antworten.
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Versuch einer Antwort - ich habe die Unklarheit die dahinter steht nicht zur Gänze verstanden -
Der AG übt sein Direktionsrecht aus und ordnet Bereitschaft an. Diese Bereitschaft - du hast dich an einem vom AG bestimmten ORT aufzuhalten, kannst aber tun und lassen was du willst, und bist bereit die Arbeit aufzunehmen wenn du gerufen wirst.
Diese Zeit ist im Dienstplan ausgewiesen und wird faktorisiert weil du nur in bestimmten Umständen Arbeit zu leisten hast. Tritt der Umstand ein ist die Zeit Arbeitszeit, es muss aber angenommen werden können dass keine Arbeit anfällt (50% Regelung).
Sie wird dann addiert und zwar zu den faktorisierten (im Dienstplan ausgewiesenen) Stunden.
Beispiel:
22:00 - 05:00 Uhr Bereitschaft = 7 Stunden, faktorisiert 3,5 (dann noch inkl. Nachtzuschlag).
23:00 Alarm
23:00 - 01:00 Uhr Arbeit = 2 Stunden (dann noch inkl. Nachtzuschlag)
Bedeutet am Morgen um 5:00 Uhr stehen 5,5 Stunden auf deinem Konto; 3,5 aus der faktorisierten Bereitschaftszeit, 2 aus der "real" geleisteten Arbeit.
War das jetzt eine Feststellung oder eine Frage :)
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Nein, die in der Bereitschaftszeit anfallende tatsächliche Inanspruchnahme ist mit dem Bereitschaftsdienstentgelt, also dem faktorisierten Entgelt, abgegolten. Da Bereitschaftsdienst Arbeitszeit ist, fallen Zeitzuschläge unabhängig von einer tatsächlichen Inanspruchnahme an.
Rufebereitschaft ist Freizeit, bis der Arbeitnehmer tatsächlich in Anspruch genommen wird. Erst dann handelt es sich um Arbeitszeit. Die Beeinträchtigung der Freizeit durch Rufbereitschaft wird durch die Pauschale abgegolten. Die Arbeitszeit wird nach den Regelungen für tatsächliche Inanspruchnahme (Rundung, Überstundenzuschlag) vergütet.
Beim Bereitschaftsdienst hingegen handelt es sich vollständig um Arbeitszeit, egal, ob man nun sich lediglich bereithält oder tatsächlich arbeitet. Da weniger Arbeit anfällt als in Normalarbeitszeit, wird das Entgelt für diese Arbeitszeit faktorisiert.
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So eindeutig ist das wohl doch nicht.
Wenn ich in der Arbeit in Bereitschaft bin, egal ob ich arbeite oder nicht, aber innerhalb kürzester Zeit wieder zum Einsatz/Dienst herangezogen werden kann, ist dies für mich Arbeitszeit. So sieht es doch das EUGh Urteil auch.
Mir geht es um die Stunden. Selbst wenn ich für die 3 Std Bereitschaft nur den Mindestlohn erhalten würde, wäre mir das egal, wenn ich die Stunden, welche ich in der Arbeit bin geschrieben bekomme. Da ist mir das sogar egal ob ich in der Bereitschaft zur Arbeit herangezogen werde oder nicht, Hauptsache die Stunden werden komplett geschriebeben
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Mir geht es um die Stunden. Selbst wenn ich für die 3 Std Bereitschaft nur den Mindestlohn erhalten würde, wäre mir das egal, wenn ich die Stunden, welche ich in der Arbeit bin geschrieben bekomme. Da ist mir das sogar egal ob ich in der Bereitschaft zur Arbeit herangezogen werde oder nicht, Hauptsache die Stunden werden komplett geschriebeben
Wie Tina schrieb ist genau das nicht der Fall. Was ist denn da noch unklar?
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In wiefern ändert das EuGh Urteil jetzt das mit der Arbeitszeit und wieso wird dies bei den Tarifverträgen nicht berücksichtigt?
Wenn laut EuGh genau diese Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit gewertet wird, dann müsste doch der TV auch angepasst werden oder gibt es hier eine Hintertüre?
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In wiefern ändert das EuGh Urteil jetzt das mit der Arbeitszeit und wieso wird dies bei den Tarifverträgen nicht berücksichtigt?
Laut Tina ist doch genau das der Fall. Die Bereitschaftszeit wird bereits als Arbeitszeit gewertet und lediglich geringer vergütet.
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Nicht nur laut Tina, sondern auch entsprechend der Kommentarliteratur bei Rehm (beide Kommentare) und Haufe.
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Dann ist Tina in guter Gesellschaft :)
Mangels eigenen Wissens hab ich halt auf dich referenziert um dem TE zu verdeutlichen, dass sein Anliegen bereits umgesetzt wurde ;)
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Ich glaube hier ist der Begriff "Vergütet" nicht klar...
also nochmal:
Wenn der AG Bereitschaft anordnet wird wie folgt berechnet:
23:00 - 05:00 Uhr = 7 Stunden, da Bereitschaft am Arbeitsort faktorisiert (fehlt noch der Zeitzuschlag für Nachtarbeit)
23:00 - 01:00 Uhr Arbeit = 0 weil schon abgegolten. Es gibt nichts, es sei denn die regelmäßige Inanspruchnahme liegt über den 50% dann ist ja arbeit zu erwarten und darf nicht als Bereitschaft geregelt werden.
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Wobei für die Bewertung, ob die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen, nicht auf die einzelne Bereitschaft abzustellen ist. Als Betrachtungszeitraum kommt der Zeitraum nach § 6 Abs. 2 TVÖD in Betracht.
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Derzeit erhalte ich für 3 Std Bereitschaftszeit - 1,5 Std Arbeitszeit und somit nur für die 1,5 Std Arbeitszeit mein Entgelt.
Ich bin der Meinung das ich für die 3 Std Bereitschaft auch 3 Std Arbeitszeit geschrieben und faktorisiert dann 1,5 Std mein Entgelt bekommen müsste. Somit erhalte ich einen verringerten Lohn für die Zeit, in der ich nicht oder nicht immer zur Arbeit herangezogen werde, aber für meinen AG sofort zur Verfügung stehe.
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Nein, Du bekommst für die gesamte Bereitschaftszeit=Arbeitszeit Entgelt, aber nur halb so viel wie bei Arbeitszeit, die keine Bereitschaftszeit ist. Die Regelung zum Bereitschaftsdienst ist eine Vergütungsregelung. Das ist doch nun schon zur Genüge ausgeführt worden.
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Ich bin der Meinung das ich für die 3 Std Bereitschaft auch 3 Std Arbeitszeit geschrieben und faktorisiert dann 1,5 Std mein Entgelt bekommen müsste. Somit erhalte ich einen verringerten Lohn für die Zeit, in der ich nicht oder nicht immer zur Arbeit herangezogen werde, aber für meinen AG sofort zur Verfügung stehe.
Dann widerspricht deine Meinung der aktuellen Rechtslage. Wie die Vergütung tatsächlich aussieht haben Tina und Isi beschrieben.
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Ich verstehe das wirklich nicht.
Das eine ist die Arbeitszeit aufm Arbeitszeitkonto und das andere das Entgelt was ich für die Bereitschaftszeit erhalte.
Gibt es hierzu zur Verdeutlichung eventuelle Beispiele wo die Arbeitszeit, die Faktorisierung und das Entgelt aufgeführt sind?
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Das ist doch ganz einfach: Angenommen, Du erhältst ein Stundenentgelt von 25€. Dann bekommst Du für 8 Stunden reguläre Arbeitszeit 200€. Für 8 Stunden Bereitschaftsdienst bekommst Du 100€.
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Aber eben für die 8 Stunden Bereitschaft auch nur 4 Std Arbeitszeit aufm Konto? Als wäre ich zB nur von 8-12 Uhr in der Arbeit statt von 8-16 Uhr?
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Was für ein Konto?
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Aber eben für die 8 Stunden Bereitschaft auch nur 4 Std Arbeitszeit aufm Konto? Als wäre ich zB nur von 8-12 Uhr in der Arbeit statt von 8-16 Uhr?
Nein. Für 8 Stunden Bereitschaft erhälst du 8 Stunden Arbeitszeit, die wohl nur in halber Höhe entgolten wird. Unterm Strich machts aber keinen Unterschied, ob du 4 Stunden Arbeitszeit in voller Höhe oder 8 Stunden Arbeitszeit in halber Höhe bezahlt bekommst.
Aus Vereinfachungsgründen nachvollziebar.