Forum Öffentlicher Dienst

Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: iH8sn0w am 18.12.2021 15:29

Titel: Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L
Beitrag von: iH8sn0w am 18.12.2021 15:29
Hallo zusammen,

ich benötige mal die Unterstützung von den Fachleuten hier.
Ich habe meinen Vorgesetzten darum geben, sich um eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L für mich einzusetzen.

Als Antwort habe ich erhalten, dass sowas so gut wie unmöglich sei, weil die Gelder für Zulagen erst einmal in den Haushalt eingeplant und dann von  einigen Instanzen „abgewunken“ werden müssten, und dann letztendlich noch vom Ministerium genehmigt werden müssen. Und da die Haushaltsplanung immer für zwei Jahre im Voraus erfolgt, ist das wohl so gut wie nicht möglich so etwas durchzubekommen.

Ist so eine Zulage von ein paar hundert Euro wirklich so ein „Staatsakt“? Ich frage mich nämlich dann wirklich, wie überhaupt mal jemand so eine Zulage bekommen hat?

Evtl. kennt sich hier ja jemand mit sowas aus und kann das mal bestätigen.

Gruß
J.
Titel: Antw:Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L
Beitrag von: 2strong am 18.12.2021 15:35
In entsprechenden Titel müssen hinreichende Mittel für Zulagen vorhanden sein. Dass Titel bei Euch so exakt geplant sind, dass für Zulagen grundsätzlich kein Spielraum besteht, hakte uch für sehr unwahrscheinlich. Gleichwohl ist denkbar, dass die Gewährung von Zulagen im Einzelfall mit übergeordneten Instanzen abgestimmt werden muss.
Titel: Antw:Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L
Beitrag von: WasDennNun am 18.12.2021 17:57
Ich persönlich habe schon mehrfach und in unterschiedlichen Bundesländern diese Zulage erhalten.

Es ist in der Tat so, dass die Dienststelle selbst nicht alleine darüber entscheidet, sondern u.U. übergeordnete da noch ein Wörtchen mitreden (in NI derzeit wohl das FM).

Wenn jemand sagt, du bekommst es nicht wegen, weil es erstmal im Haushalt eingeplant werden müsste, dann ist er ein lächerlicher Beamter, der sich einen Scheiß um Personalentwicklung kümmern will und deswegen dieses Argument vorschiebt.

Also: Wenn dein AG dir diese Zulage nicht geben will, dann soll er es gefälligst auch so formulieren, denn das er es aus Haushaltsgründen nicht kann ist armselig. Für Beamten sind ja auch unerwartete Haushaltsmittel vorhanden, wenn diese plötzlich Heiraten oder Kinder kriegen und und geplant mehr kosten.... 8)

Und wenn er es nicht macht, dann hat er halt kein Interesse an der Bindung und du solltest dir einen anderen AG suchen.
Titel: Antw:Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L
Beitrag von: TVWaldschrat am 18.12.2021 18:41
Die Zulage wird idr von der Behördenleitung bestimmt. Zulagen gelten, bei uns jedenfalls, als Nebenhaushalt, der nicht vorab bestimmt werden muss. Es wird bei uns auch mit Durchschnittssätzen beim Gehalt gearbeitet.
Titel: Antw:Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L
Beitrag von: XTinaG am 19.12.2021 11:14
Es gibt Arbeitgeber, bei denen es einer ministeriellen Zustimmung bedarf. Es gibt Arbeitgeber, bei denen das auf die unterste Ebene mit Personal- und Budgetverantwortung delegiert ist. Und alles dazwischen. Und Arbeitgeber, bei denen die einzelnen Organisationseinheiten das höchst unterschiedlich handhaben.
Titel: Antw:Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L
Beitrag von: sebbo83 am 20.12.2021 10:28
Die Frage interessiert mich auch brennend, denn ich habe selber den Antrag vor 2 Monaten gestellt und eine Absage von der Personalabteilung bekommen. Begründung, keine der 4 Bedingungen sei bei meiner Position zutreffend - derzeitig.
Titel: Antw:Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L
Beitrag von: Organisator am 20.12.2021 11:10
Die Frage interessiert mich auch brennend, denn ich habe selber den Antrag vor 2 Monaten gestellt und eine Absage von der Personalabteilung bekommen. Begründung, keine der 4 Bedingungen sei bei meiner Position zutreffend - derzeitig.

Na dann ist doch bei dir alles geklärt. Dein Arbeitgeber will nicht von der kann-Regelung Gebrauch machen.
Titel: Antw:Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L
Beitrag von: Albeles am 20.12.2021 11:10
Die Frage interessiert mich auch brennend, denn ich habe selber den Antrag vor 2 Monaten gestellt und eine Absage von der Personalabteilung bekommen. Begründung, keine der 4 Bedingungen sei bei meiner Position zutreffend - derzeitig.

Das kannst Du doch selber beeinflussen. Bewirb Dich woanders und wenn Du eine Zusage hast, geh damit zum Personaler. Oft reicht schon das Schreiben für das Vorstellungsgespräch.

Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. 2Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten. 3Die Zulage kann befristet werden. 4Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich.

Und schon gibt es einen Grund zur Bindung.  :)

Oder aber es ist wie Organisator sagt, der AG ist bei Dir einfach nicht gewillt.
Titel: Antw:Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L
Beitrag von: XTinaG am 20.12.2021 11:14
Den Grund zur Bindung gibt es nur, wenn der Arbeitgeber binden möchte.
Titel: Antw:Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L
Beitrag von: Organisator am 20.12.2021 11:14
Genau. Wie Albeles andeutet, kannst du einen Grund für die notwendige Bindung selbst liefern. Kann aber auch sein, dass dein AG dich dann gehen lässt.
Titel: Antw:Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L
Beitrag von: WasDennNun am 20.12.2021 14:25
Genau. Wie Albeles andeutet, kannst du einen Grund für die notwendige Bindung selbst liefern. Kann aber auch sein, dass dein AG dich dann gehen lässt.
Bzw. du das Pokerspiel verloren hast und bleibst.
Wie Albeles  andeutet: Es gibt AGs, die wollen binden, aber die Verantwortlichen brauchen dafür (um ihren A an der Wand zu bekommen, falls da jemand mal mit Geldverschwendung argumentiert) etwas zum lochen und abheften, sprich einen Nachweis, dass man was machen muss um dich zu binden.

Die einen sind mit Einladungen zu Vorstellungsgespräch zufrieden, die anderen wollen konkrete Gegenangebote.
Titel: Antw:Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L
Beitrag von: Lothar57 am 21.12.2021 18:07
Bei §17,5 handelt es sich um eine Kann-Regelung. Antragsteller haben das Recht auf eine Begründung, die dem "billigen Ermessen" folgen muss. Wenn sich die von deinem AG behauptete Sachlage als falsch erweisen sollte, kann er die Ablehnung jederzeit anders begründen. Dabei hat der AG einen riesigen Spielraum und eine Klage hat in der Regel keinen Erfolg. (Ich habe im Netz kein einziges Urteil gefunden, bei dem auf dem Klageweg eine Zulage gemäß des Paragraphen erstritten werden konnte.)
Fakt: Wenn der AG die Zulage nicht zahlen will, will er nicht und kann auch nicht dazu gezwungen werden.
Titel: Antw:Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L
Beitrag von: XTinaG am 21.12.2021 19:44
Beim § 16 Abs. 5 TV-L gibt es weder eine Antragsmöglichkeit des Arbeitnehmers noch müsste der Arbeitgeber die Nichtanwendung gegenüber dem Arbeitnehmer begründen.
Titel: Antw:Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L
Beitrag von: WasDennNun am 21.12.2021 19:53
Bei §17,5 handelt es sich um eine Kann-Regelung. Antragsteller haben das Recht auf eine Begründung, die dem "billigen Ermessen" folgen muss. Wenn sich die von deinem AG behauptete Sachlage als falsch erweisen sollte, kann er die Ablehnung jederzeit anders begründen. Dabei hat der AG einen riesigen Spielraum und eine Klage hat in der Regel keinen Erfolg. (Ich habe im Netz kein einziges Urteil gefunden, bei dem auf dem Klageweg eine Zulage gemäß des Paragraphen erstritten werden konnte.)
Fakt: Wenn der AG die Zulage nicht zahlen will, will er nicht und kann auch nicht dazu gezwungen werden.
Welche Antrag?
Welches Recht auf Begründung?

Klar wird bei uns die Ablehnung einer gewünschten Zulage durchaus sowohl mit dem PR als auch mit dem TB besprochen, aber auch nur weil der AG so nett ist dies zu tun und es als Teil der vertrauensvollen Zusammenarbeit bzw. Personalmanagement ansieht.

Titel: Antw:Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L
Beitrag von: sebbo83 am 22.12.2021 10:16
Bei §17,5 handelt es sich um eine Kann-Regelung. Antragsteller haben das Recht auf eine Begründung, die dem "billigen Ermessen" folgen muss. Wenn sich die von deinem AG behauptete Sachlage als falsch erweisen sollte, kann er die Ablehnung jederzeit anders begründen. Dabei hat der AG einen riesigen Spielraum und eine Klage hat in der Regel keinen Erfolg. (Ich habe im Netz kein einziges Urteil gefunden, bei dem auf dem Klageweg eine Zulage gemäß des Paragraphen erstritten werden konnte.)
Fakt: Wenn der AG die Zulage nicht zahlen will, will er nicht und kann auch nicht dazu gezwungen werden.

Richtig und ist auch meine Erfahrung. Es gibt zwei Punkte die immer zutreffender werden, jedoch wohl dennoch nie ausreichen. Personalbedarf, wir sind eigentlich unterbesetzt. Aber Stellen wurden einfach gestrichen und Arbeit auf verbliebende verlagert. Zur Bindung der verbleibenden qualifizierten Fachkräfte: so lange sich noch jemand auf offene Stellen bewirbt, auch wenn es nur noch eine einzige Person wäre, so ist auch dieser Punkt nicht erfüllt.
Damit gibt es eigentlich nie wirklich Gründe Zulagen nach 16.5 zu zahlen.
Titel: Antw:Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L
Beitrag von: WasDennNun am 22.12.2021 10:36
Richtig und ist auch meine Erfahrung. Es gibt zwei Punkte die immer zutreffender werden, jedoch wohl dennoch nie ausreichen. Personalbedarf, wir sind eigentlich unterbesetzt. Aber Stellen wurden einfach gestrichen und Arbeit auf verbliebende verlagert. Zur Bindung der verbleibenden qualifizierten Fachkräfte: so lange sich noch jemand auf offene Stellen bewirbt, auch wenn es nur noch eine einzige Person wäre, so ist auch dieser Punkt nicht erfüllt.
Damit gibt es eigentlich nie wirklich Gründe Zulagen nach 16.5 zu zahlen.
Falsch.
Bindung von qualifizierten Personal ist auch gegeben, wenn man die Stelle wiederbesetzen könnte.
Es steht da ja nicht Bindung von Personal.
Meine AGs hatten offensichtlich genug Gründe mich zu binden, darum habe ich auch die Zulage erhalten.
(und nicht nur einmal und nicht nur in einem BL)

Der AG muss halt dich wirklich binden wollen und der Meinung sein, dass man wechselwillig ist.

Auch habe ich es erlebt, dass Personal ohne die Zulage gebunden wurde.
Denen wurde halt gesagt, dann gehe doch, da wollen wir deiner Zukunft nicht im Wege stehen und sie sind dann halt (leider) doch geblieben.
Und andere sind dann halt in der Tat gegangen und konnten ersetzt werden. Oftmals durch schlechter qualifiziertes Personal.
Titel: Antw:Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L
Beitrag von: sebbo83 am 05.01.2022 10:29
Bindungsbedarf ist leider eine sehr subjektive Wahrnehmung. Der Bindungsbedarf - wie auch immer geartet - scheint leider nicht bei jeder Personalabteilung eine Rolle zu spielen, obwohl nur noch, wenn überhaupt, vereinzelt Bewerbungen auf offene Planer-Stellen reinkommen.
Es wundert mich stets, wie im Forum zu lesen ist, dass es in manchen Abteilungen/Ländern 16.5 Gang und Gebe ist und in unserer Personalabteilung - außer bei IT Ingenieuren - noch nie Anwendung fand.
Titel: Antw:Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L
Beitrag von: WasDennNun am 05.01.2022 12:11
Bindungsbedarf ist leider eine sehr subjektive Wahrnehmung. Der Bindungsbedarf - wie auch immer geartet - scheint leider nicht bei jeder Personalabteilung eine Rolle zu spielen, obwohl nur noch, wenn überhaupt, vereinzelt Bewerbungen auf offene Planer-Stellen reinkommen.
Es wundert mich stets, wie im Forum zu lesen ist, dass es in manchen Abteilungen/Ländern 16.5 Gang und Gebe ist und in unserer Personalabteilung - außer bei IT Ingenieuren - noch nie Anwendung fand.
Also ich kenne die Anwendung vom 16.5 auch nur bei IT und Ings
Der Rest hat auch keine Bewerbungsprobleme.
zumindest, habe ich persönlich in den letzten 25 Jahre bei den diversen öD AGs dort noch keine Notlage bemerken können
Titel: Antw:Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L
Beitrag von: Isi am 05.01.2022 13:53
Kleines „Schmankler“ am Rande:

Die Gewerkschaften Verdi und GEW sehen in seltener Gemeinschaft mit dem Finanzministerium Baden-Württemberg die Möglichkeit einer Anwendung zur Zahlung einer Zulage nach §16 (5) nur bei neu zu besetzenden Stellen. Bereits beschäftigte sind, aus deren Sicht, davon ausgeschlossen - die Begründung kenne ich nicht im Wortlaut.

So kam es vor, dass ich in meiner Zeit in Personalverantwortlicher Position eine solche Zulage in Aussicht stellte, der Personalrat in seiner Mitbestimmungspflicht diese aber mit Verweis auf die Gewerkschaft ablehnte.

Wenn man es dann trotzdem getan hat (wie es aus meiner Sicht meine Aufgabe war) kam ein Rüffel vom Finanzministerium. Das Geld wurde aber dann vom LBV durchweg überwiesen :)
Titel: Antw:Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L
Beitrag von: WasDennNun am 05.01.2022 14:51
Kleines „Schmankler“ am Rande:

Die Gewerkschaften Verdi und GEW sehen in seltener Gemeinschaft mit dem Finanzministerium Baden-Württemberg die Möglichkeit einer Anwendung zur Zahlung einer Zulage nach §16 (5) nur bei neu zu besetzenden Stellen. Bereits beschäftigte sind, aus deren Sicht, davon ausgeschlossen - die Begründung kenne ich nicht im Wortlaut.
Wenn sie das so gewollt hätten, dann wäre es als Modul in 16.2 gelandet.
Und wenn der AG in BW es nur dann einsetzen möchte, dann kann er ja eine Verfügung raushauen, wie es anzuwenden ist.

So ist es halt nur neidvoller BullShit von Leuten, die nie im Genuss einer solchen Zahlung kommen werden, weil sie eben nicht gebunden werden sollen.
Titel: Antw:Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L
Beitrag von: Isi am 06.01.2022 12:06
Ich stimme dir da absolut zu, frage mich nur wie viele Zulagen durch solches Gehabe dann tatsächlich verhindert werden ... und mit welcher Intention ... oder ist es wirklich nur Neid?
Titel: Antw:Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L
Beitrag von: WasDennNun am 06.01.2022 15:45
Ich stimme dir da absolut zu, frage mich nur wie viele Zulagen durch solches Gehabe dann tatsächlich verhindert werden ... und mit welcher Intention ... oder ist es wirklich nur Neid?
Nein, die Frage ist, wie oft die Zulage nicht gewährt wurde und der Personaler damit Recht hatte, weil der TB geblieben ist.
Solange das immer noch im MINT Bereich stattfindet, hat der Personaler genug Gründe nicht die Zulage zu zahlen.
(Ich hatte neulich so einen Fall und es ärgert mich immer noch , dass der Kollege geblieben ist)

Argumentiert wird tatsächlich bei uns nicht via Neid, sondern wg. Sparsamkeit.
Aber bei uns sind da ja inzwischen die Personaler ein Schritt weiter und machen sogar HGs damit Leute bleiben.
Titel: Antw:Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L
Beitrag von: kl61279 am 14.02.2022 13:06
Ich erhalte zur Zeit gemäß §16 Absatz 5 TV-H diese Zulage, welche mir bisher befristet gewährt wurde. Das erste Mal war in E10 Stufe 4. Hier erhielt ich als Zulage den annähernden Differenzbetrag zur Stufe 5 als monetäre Zulage. Die Befristung endete exakt mit Aufstieg in die nächste Stufe. Mein Antrag auf Verlängerung der Zulage war dann auch kein Thema. Auch hier wieder befristet auf die Hälfte der jeweiligen Stufenlaufzeit, und erneut in der Höhe bis zum Betrag der damals neu eingeführten nächsten Stufe 6.

Werde mitte des Jahres erneut Antrag auf Verlängerung stellen und dieses Mal auch prüfen lassen, inwieweit die Zulage auch auf bis zu 20 v.H. der Stufe 2 erweitert kann, auch wenn ich noch nicht in der letzten Stufe bin. Zur Zeit macht die Differenz "lediglich" 3% der Stufe 2 aus.

Bin gespannt, was passieren wird, und werde berichten.
Titel: Antw:Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L
Beitrag von: Verhohnepipelt am 15.02.2022 09:33
Der Rest hat auch keine Bewerbungsprobleme.

Wir haben gerade auf eine (unbefristete, vollzeit, teilbar) Büroangestelltenstelle sagenhafte drei (!) Bewerbungen bekommen. Davon erfüllt genau eine die Muss-Kriterien und eine ist offensichtlich völlig ungeeignet (think: Bewerbungsschreiben auf Karopapier, alle Unterlagen abfotografiert und als .tif zugesandt - erbeten war 1 pdf, was als grundlegende Fähigkeit im Büro wohl drin sein müsste).

Die vorherige Stelleninhaberin, die wir gerne gehalten hätten, ist intern von ihrer E8 auf eine E11 abgewandert. Verständlich, für unsere Abteilung halt gerade suboptimal. Wir hätte hier gerne über Zulagen oder eine Höhergruppierung Anreize zum Bleiben gegeben. Weil wir unsere Mitarbeiter immer gerne auf ihrem Berufsweg unterstützen, haben wir auch einer zeitnahen Umsetzung zugestimmt. Heißt halt, wir haben jetzt im besten Fall vier Monate keine Bürokraft. Im schlechtesten Fall schreiben wir neu aus, weil wir sowohl ein Bewerbungsproblem haben, als auch ein Problem vorhandenes, eingearbeitetes und qualifiziertes Personal außer mit einem guten Arbeitsklima zu binden (und das zahlt leider nicht die steigenden Lebenshaltungskosten).
Titel: Antw:Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L
Beitrag von: WasDennNun am 15.02.2022 10:01
zumindest, habe ich persönlich in den letzten 25 Jahre bei den diversen öD AGs dort noch keine Notlage bemerken können
Tja, dann fängt es also auch dort schon so langsam an.
Unsere E8er können wir immer easy mit den e3-e5er nachbesetzen und bei den E3-e5er bewerben sich zu Hauf Menschen, die erstmal den wieder Einstieg (Krankheit, Mutter Dasein, ...) haben wollen oder den Fuß in der öD Tür.

Aber wir sind offensichtlich gross genug für so ein Stamm.

Wobei ich bemerke, dass 90% der Stelle einfach schlecht und "unsichtbar" ausgeschrieben werden.