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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: aroras am 20.12.2021 04:00
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Hallo liebes Forum!
In der EGO steht zur Entgeltgruppe 9b folgendes:
- Beschäftigte der Fallgruppen 2 oder 3, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 2 oder 3 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.
- Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
- Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit.
Meine Fragen dazu:
- Mir ist die Beziehung der genannten Kriterien zueinander nicht klar. Reicht es hin, wenn mindestens ein Kriterium zutrifft, also entweder Kriterium 1 oder 2 oder 3; oder gilt, dass Kriterium 1 unbedingt zu erfüllen ist und zusätzlich entweder Kriterium 2 oder Kriterium 3?
- Handelt es sich bei Kriterium 2 um eine Anforderung an die Person?
Vielen Dank für eure Hilfe. ;)
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Fallbgruppen haben dann eine Beziehung zueinander, wenn in ihnen Bezug auf eine andere Fallgruppen genommen wird. Ansonsten nicht.
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Fallgruppe 1 kann nur erfüllt sein, wenn auch Fallgruppe 2 oder 3 erfüllt sind.
Für eine Eingruppierung reicht eine der Fallgruppen zu erfüllen.
Fallgruppe 2 ist keine Anforderung an die Person.
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Hallo liebes Forum!
In der EGO steht zur Entgeltgruppe 9b folgendes:
- Beschäftigte der Fallgruppen 2 oder 3, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 2 oder 3 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.
- Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
- Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit.
Meine Fragen dazu:
- Mir ist die Beziehung der genannten Kriterien zueinander nicht klar. Reicht es hin, wenn mindestens ein Kriterium zutrifft, also entweder Kriterium 1 oder 2 oder 3; oder gilt, dass Kriterium 1 unbedingt zu erfüllen ist und zusätzlich entweder Kriterium 2 oder Kriterium 3?
- Handelt es sich bei Kriterium 2 um eine Anforderung an die Person?
Vielen Dank für eure Hilfe. ;)
1.: 1 oder 2 oder 3 - daher sind es auch drei Fallgruppen
2.: nein. Es wird ausdrücklich auf die Tätigkeite abgestellt.
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Ich beobachte Konsens zu diesen Fragen. ;)
Was mir noch nicht einleuchtet ist, was der Zweck von FG1 im Rahmen der E 9b ist, wenn FG2 und 3 jeweils für sich allein bereits hinreichen um die E 9b zu begründen? Die Erfüllung der FG1 ist nicht erforderlich, sobald FG2 oder 3 erfüllt sind. Damit FG1 erfüllt werden kann, müssen FG2 oder 3 aber erfüllt sein.
Oder erschöpft sich der Zweck der FG1 allein darin, dass diese die Bedingung/Grundlage für die höheren Entgeltgruppen E10 bis E12 bildet?
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Oder erschöpft sich der Zweck der FG1 allein darin, dass diese die Bedingung/Grundlage für die höheren Entgeltgruppen E10 bis E12 bildet?
So siehts aus; bzw. beim Bund wurde aus der E9b FG1 die E 9c.