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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: aroras am 20.12.2021 04:00

Titel: EGO Tätigkeitsmerkmale Verwaltungsdienst E 9b
Beitrag von: aroras am 20.12.2021 04:00
Hallo liebes Forum!

In der EGO steht zur Entgeltgruppe 9b folgendes:

Meine Fragen dazu:

Vielen Dank für eure Hilfe.  ;)
Titel: Antw:EGO Tätigkeitsmerkmale Verwaltungsdienst E 9b
Beitrag von: XTinaG am 20.12.2021 06:31
Fallbgruppen haben dann eine Beziehung zueinander, wenn in ihnen Bezug auf eine andere Fallgruppen genommen wird. Ansonsten nicht.
Titel: Antw:EGO Tätigkeitsmerkmale Verwaltungsdienst E 9b
Beitrag von: Lars73 am 20.12.2021 07:59
Fallgruppe 1 kann nur erfüllt sein, wenn auch Fallgruppe 2 oder 3 erfüllt sind.
Für eine Eingruppierung reicht eine der Fallgruppen zu erfüllen.

Fallgruppe 2 ist keine Anforderung an die Person.
Titel: Antw:EGO Tätigkeitsmerkmale Verwaltungsdienst E 9b
Beitrag von: Organisator am 20.12.2021 08:04
Hallo liebes Forum!

In der EGO steht zur Entgeltgruppe 9b folgendes:
  • Beschäftigte der Fallgruppen 2 oder 3, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 2 oder 3 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.
  • Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
  • Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit.

Meine Fragen dazu:
  • Mir ist die Beziehung der genannten Kriterien zueinander nicht klar. Reicht es hin, wenn mindestens ein Kriterium zutrifft, also entweder Kriterium 1 oder 2 oder 3; oder gilt, dass Kriterium 1 unbedingt zu erfüllen ist und zusätzlich entweder Kriterium 2 oder Kriterium 3?
  • Handelt es sich bei Kriterium 2 um eine Anforderung an die Person?

Vielen Dank für eure Hilfe.  ;)

1.: 1 oder 2 oder 3 - daher sind es auch drei Fallgruppen
2.: nein. Es wird ausdrücklich auf die Tätigkeite abgestellt.
Titel: Antw:EGO Tätigkeitsmerkmale Verwaltungsdienst E 9b
Beitrag von: aroras am 20.12.2021 09:39
Ich beobachte Konsens zu diesen Fragen. ;)

Was mir noch nicht einleuchtet ist, was der Zweck von FG1 im Rahmen der E 9b ist, wenn FG2 und 3 jeweils für sich allein bereits hinreichen um die E 9b zu begründen? Die Erfüllung der FG1 ist nicht erforderlich, sobald FG2 oder 3 erfüllt sind. Damit FG1 erfüllt werden kann, müssen FG2 oder 3 aber erfüllt sein.

Oder erschöpft sich der Zweck der FG1 allein darin, dass diese die Bedingung/Grundlage für die höheren Entgeltgruppen E10 bis E12 bildet?
Titel: Antw:EGO Tätigkeitsmerkmale Verwaltungsdienst E 9b
Beitrag von: Organisator am 20.12.2021 09:53
Oder erschöpft sich der Zweck der FG1 allein darin, dass diese die Bedingung/Grundlage für die höheren Entgeltgruppen E10 bis E12 bildet?

So siehts aus; bzw. beim Bund wurde aus der E9b FG1 die E 9c.