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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Ukkat am 04.01.2022 18:31
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Hallo zusammen,
im Rahmen meiner Tätigkeit gehören Wochenend- bzw. Feiertagsdiensten zum seltenen Fall, aber sie kommen ca. 1-2x jährlich vor. In Bayern ist z. B. der 06.01. ein gesetzlicher Feiertag.
Wenn ich da beispielhaft 1 Stunde arbeiten muss, versteh ich § 8 Abs. 1d TV-L so, dass ich dann auf meinem Arbeitszeitkonto 1 h + 0.35 * 1 h = 1,35 h als Gutschrift erhalte. Ist dies korrekt?
Bei einer Arbeit am Sonntag erhalte ich dann für 1 h Arbeit 1,25 h als Gutschrift.
Aber wie verhält sich das am Samstag in der Zeit vor 13 Uhr? Greift hier Abs. 1a als "Überstunden"?
Vielen Dank im Voraus!
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Sofern ein Arbeitszeitkonto nach § 10 TV-L eingerichtet ist, ist das korrekt, sofern Du es verlangst. Ansonsten nicht.
Wenn es sich um Überstunden handelt, ja, sonst nicht.
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Ja das habe ich schon mitbekommen, dass man das aktiv einfordern muss. Automatisch bekommt man nichts.
Danke für die Info!
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Nein, es geht vielmehr darum, daß eine Buchung auf dem Arbeitszeitkonto nur dann statthaft ist, wenn der Beschäftigte es verlangt. Ansonsten ist finanziell auszugleichen.