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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Lambert am 06.01.2022 07:04
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Hallo zusammen,
ich bin der Entgeltgruppe E 11, Stufe 6 eingruppiert und erhalte eine dynamische Zulage von derzeit 379,22€.
Bei meiner über 15 Jahre alten Tätigkeitsdarstellung stellte nun heraus, dass ich in die Entgeltgruppe 12, Stufe 5
eingruppiert werden müsse. Der Zuschlag würde dann aber wegfallen. Dies bedeutet, dass ich monatlich 6,23€ mehr verdiene. Allerdings würde sich die Jahressonderzahlung von 74,35% auf 46,47% verringern.
Somit würde ich insgesamt weniger verdienen.
Frage: Müsste ich dann nicht in die Entgeltgruppe E 12, Stufe 6 eingruppiert werden?
Weiterhin erhielt ich die Auskunft, dass die derzeitige Zulage keinen Einfluss auf die VBL habe.
Frage: Ist dies wirklich so?
Über Rückmeldungen würde ich mich freuen!
Viele Grüße
Lambert
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Seit wann ist die maßgebliche Tätigkeit auszuüben? Welche Umstände lagen der Aufnahme dieser Tätigkeit zugrunde?
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Seit wann ist die maßgebliche Tätigkeit auszuüben?
2018
Welche Umstände lagen der Aufnahme dieser Tätigkeit zugrunde?
Die Tätigkeit wurden mir als zusätzliches Projekt übergeben und liegt nun dauerhaft bei mir.
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Also wurde vor drei Jahren eine Tätigkeit übertragen, die mutmaßlich zur Höhergruppierung in E12 führte. In welcher Stufe der E11 warst Du zu diesem Zeitpunkt?
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E11 Stufe 6
Anstatt der E12 habe ich damals die Zulage bekommen.
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Also bist Du seitdem in E12/5 eingruppiert. Die Eingruppierung ist nicht dem Willen der Arbeitsvertragsparteien unterworfen. Man kann nicht anstatt der korrekten Entgeltgruppe eine Zulage erhalten.
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Die damalige Überprüfung der TD ergab keine Eingruppierung in E12. Stattdessen erhielt ich eine Zulage.
Eine erneute Prüfung ergab nun, dass es doch die E12 sein müsse.
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Nicht "stattdessen". Du erhieltst aus irgendwelchen gründen eine Zulage. In einem Zusammenhang zur Eingruppierung steht sie nicht.
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o.k.
dann liegt es jetzt an mir ob ich in die E12 / 5 wechseln möchte (den Verlust in Kauf nehme) und in 5 Jahren in Stufe 6 komme oder in E11 / 6 mit Zulage bleibe.
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Nein. Wie bereits ausgeführt, bist Du seit der maßgeblichen Tätigkeitsänderung in E12/5 eingruppiert.
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Habe noch einmal nachgeschaut.
Da damals eine Höhergruppierung in E12 nicht möglich war, erhielt ich diese "dynamische und unwiderrufliche" Zulage, um zukünftige Wechsel zu einer anderen Dienststelle entgegen zu wirken.
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Höhergruppierungen sind nie möglich oder nicht möglich. Eine Höhergruppierung findet ganau dann statt, wenn eine nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit vereinbart wird, die zur Höhergruppierung führt. Das ist völlig unabhängig von irgendwelchen Bindungszulagen.
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Besten Dank!
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Du kommst dann 2023 in die Stufe 6
Klingt doch überschaubar.
Solltest aber damit warten, diese Forderung zu stellen, bis deine JSZ vom AG nicht zurückgefordert werden kann.