Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: JEL123 am 07.01.2022 15:22
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Hallo liebe Community,
ich bin seit 12/21 bis 4/22 im individuellen Beschäftigungsverbot nach MuschG mit anschließendem Mutterschutz.
Durch das Beschäftigungsverbot ist es mir nicht möglich, eine Zielvereinbarung abzuschließen. Steht mir dennoch das Leistungsentgelt zu, da ja keine Schlechterstellung erfolgen darf? Bzw. im Sinne der Gleichstellung, da einen Kollegen diese Situation ja nicht ereilen könnte?
Dass ich keine reale Arbeitsleistung erbringen kann ist mir klar.
In der Privatwirtschaft wird das in meinem Bekanntenkreis so gehandhabt, in der vorliegenden Dienstvereinbarung wird Mutterschutz o.ä. nicht erwähnt.
Vielen Dank.
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Kommt auf Eure Dienstvereinbarung an.
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In der steht zum Mutterschutz nichts gesondertes. Argumentiert wird damit, dass ich keine reale Leistung erbringe. Dem ist ja auch so, das ist mir klar. Das hebelt für mich nur nicht zwingend das Prinzip der Gleichbehandlung aus.
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Für 2021 sollten Sie ihre Ziele normal abschließen können.
Fraglich ist ja ob Sie 2022 noch arbeiten. Sprich ob Sie die Elternzeit in Anspruch nehmen.