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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Dolby am 08.01.2022 18:05
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Ich habe einen FH-Abschluss als Betriebswirt mit Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik sowie einen Qualifizierung zum stattlich geprüften Wirtschaftsinformatiker. Seit 2003 bin ich als Systemadministrator eingestellt (TV-L).
Meine Stelle wird gerade durch die neuen IKT Richtlinien überprüft.
Die Anforderung an meine Stelle lautet: Diplomingenieur (FH), Diplominformatiker bzw. Bachelor auf dem Gebiet der Informatik/Informationstechnik bzw. vergleichbarer Abschluss mit umfangreichen IT-Erfahrungen.
Kann mann meinen Abschluss gleich setzen mit den geforderten Anforderungen, die in der E10 FG 1 gemeint sind oder sollte die Überprüfung der Eingruppierung über die E10 FG 2 laufen?
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Die Anforderungen des Arbeitgebers an eine Stelle haben keinerlei Bezug zur Eingruppierung.
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Falls die Frage ist, ob du die Voraussetzungen in der Person für EG10 hast.
Dann lautet die Antwort: Ja
auch einer 11,12,13 steht nichts im Wege.
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Ich habe einen FH-Abschluss als Betriebswirt mit Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik sowie einen Qualifizierung zum stattlich geprüften Wirtschaftsinformatiker. Seit 2003 bin ich als Systemadministrator eingestellt (TV-L).
Meine Stelle wird gerade durch die neuen IKT Richtlinien überprüft.
Die Anforderung an meine Stelle lautet: Diplomingenieur (FH), Diplominformatiker bzw. Bachelor auf dem Gebiet der Informatik/Informationstechnik bzw. vergleichbarer Abschluss mit umfangreichen IT-Erfahrungen.
Kann mann meinen Abschluss gleich setzen mit den geforderten Anforderungen, die in der E10 FG 1 gemeint sind oder sollte die Überprüfung der Eingruppierung über die E10 FG 2 laufen?
Der Abschluss ist für die zu besetzende Stelle im TVöD-L irrelevant, da hier die auszuführende Tätigkeit bewertet wird.
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Falls die Frage ist, ob du die Voraussetzungen in der Person für EG10 hast.
Dann lautet die Antwort: Ja
auch einer 11,12,13 steht nichts im Wege.
Danke WasDennNun: Ist die Voraussetzung für die FG1 gegeben?
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Auch wenn es irrelevant ist, denke ich schon, wenn die Tätigkeiten entsprechend sind.
Und wahrscheinlich nein, wenn du z.B. in einem Hardwarelabor arbeitest, da die dortige Tätigkeit nix mit WiInf zu tun hat.
Man aber trotzdem via FG2 die EG 10 erfüllt.