Forum Öffentlicher Dienst
Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: Neuer12 am 14.01.2022 11:34
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Muss man in BW etwas von seinem Zuverdienst als selbstständiger abgeben oder nur, wenn man dafür von einer Behörde beauftragt wurde?
Z.b. würde ich gerne einen Fitnessbetrieb mit wenigen Stunden nebenher betreiben.
Lohnt sich aber nicht, wenn man hier etwas abgeben müsste.
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Auf welche Regelung beziehst Du Dich konkret? Auch in BW sollte sich eine Abführungspflicht lediglich auf Einkünfte aus Tätigkeiten im öffentlichen Dienst beziehen. Anwendung findet eine solche Regelung typischerweise für Einkünfte aus Mitgliedschaften in Aufsichtsräten, in die man aufgrund seiner Amtsstellung berufen ist (z. B. als Landrat im Verwaltungsrat der Sparkasse).
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Genau das war die Frage.
Für eine "normale" Selbstständigkeit wie oben (Fitnessrunden mit Angestellte) beschrieben besteht dann keine Abführungspflicht?
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Und kennt jemand Rechtsvorschriften oder ähnliches dazu?
Ich habe folgendes gefunden:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=NTV+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-NTVBW1972V15P3 (speziell ³5 III) und dazu §64 II https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-BGBW2010pP64&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Wie lest Ihr das?
Danke
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Ich lese das genauso, wie die bestehenden Regeln in NRW.
Sprich, du hast keine Abführungspflicht. Im Übrigen (zumindest in NRW) sind die Grenzen so hoch, dass du dir beim Umfang deiner Tätigkeit ohnehin keine Sorgen machen müsstest.
Vielleicht müsstest du in BW mehr auf eine wöchentliche, zeitliche Begrenzung achten..:)
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In Bw sind sie für A12 4900 Eur, was ich nicht als hoch empfinde
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Die 4900 aus dem Dokument gelten doch aber für Nebentätigkeiten die im öffentlichen Dienst im Auftrag ausgeübt werden, das trifft auf dich ja nicht zu, so wie ich das verstanden habe.
Ansonsten kommt es ja auch noch darauf an, in welcher Rechtsform du den Betrieb ausgestaltest.
So wie ich informiert bin, könnte man notfalls den Betrieb als Gesellschaft eintragen, damit wären die Gewinnauszahlungen als Verwaltung des eigenen Vermögens anzusehen (genehmigungsfrei), wohingegen man dann natürlich schauen muss, welches Gehalt man sich als Geschäftsführer/Mitarbeiter der Gesellschaft auszahlt (da gelten dann gewisse Grenzen).
Ansonsten soll es wohl auch beliebt sein, den Betrieb offiziell auf den Ehegatten oder sonst jemanden laufen zu lassen,....
LG
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Letzteres geht leider nicht.
Aber du bist sicher, dass man als normales Kleinunternehmen nichts abgeben muss?
Ich lese das zumindest niergends ansatzweise heraus.
Andere Grenzen als diese 4900 für Nebentätigkeiten die im öffentlichen Dienst im Auftrag durchgeführt werden, lese ich niergends.
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Ich lese da auf jeden Fall nichts gegenteiliges raus und war bei mir bis jetzt auch nicht der Fall. (wobei ich da natürlich auch nicht sooo viel nebenbei verdienst habe, dass ich diese Zuverdienstgrenze gerissen hätte, bin allerdings in Bayern, da ist die Grenze etwas höher.
Bei uns ist aber zum Beispiel geregelt, dass ab 30% der Jahresbezüge die Genehmigung besonders zu prüfen ist.
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O.k.
Danke
Wo steht so etwas mit diesen 30 Prozent?
Was würde dann in Bayern passieren?
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Die Passage ist hier zu finden:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBG-81
Da passiert automatisch erstmal noch gar nichts, es steht nur drin, dass dann die Genehmigung besonders zu prüfen ist.
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O.k.
Danke.
Kennt jemand so etwas für BW?
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Genau das war die Frage.
Für eine "normale" Selbstständigkeit wie oben (Fitnessrunden mit Angestellte) beschrieben besteht dann keine Abführungspflicht?
Korrekt. Die Rechtsgrundlage dazu hast Du bereits selbst recherchiert: § 5 LNTVO. § 62 LBG BW regelt ferner die regelmäßige Obergrenze für eine zeitliche Beanspruchung im Rahmen einer Nebentätigkeit (20%). Der Job im Studio ist in der Regel völlig unkritisch.
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Ansonsten kommt es ja auch noch darauf an, in welcher Rechtsform du den Betrieb ausgestaltest.
So wie ich informiert bin, könnte man notfalls den Betrieb als Gesellschaft eintragen, damit wären die Gewinnauszahlungen als Verwaltung des eigenen Vermögens anzusehen (genehmigungsfrei), wohingegen man dann natürlich schauen muss, welches Gehalt man sich als Geschäftsführer/Mitarbeiter der Gesellschaft auszahlt (da gelten dann gewisse Grenzen).
Ansonsten soll es wohl auch beliebt sein, den Betrieb offiziell auf den Ehegatten oder sonst jemanden laufen zu lassen,....
Nein. Derlei Überlegungen scheitern bereits an der zeitlichen Obergrenze für Nebentätigkeiten. Dbzgl. spielt die Rechtsform keine Rolle. Im Übrigen entspricht die Leitung eines Sportkurses auch nicht der Verwaltung eigenen Vermögens im Sinne der Regelung. Auch nicht wenn einem. Das Studio selbst gehört.
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Ansonsten kommt es ja auch noch darauf an, in welcher Rechtsform du den Betrieb ausgestaltest.
So wie ich informiert bin, könnte man notfalls den Betrieb als Gesellschaft eintragen, damit wären die Gewinnauszahlungen als Verwaltung des eigenen Vermögens anzusehen (genehmigungsfrei), wohingegen man dann natürlich schauen muss, welches Gehalt man sich als Geschäftsführer/Mitarbeiter der Gesellschaft auszahlt (da gelten dann gewisse Grenzen).
Ansonsten soll es wohl auch beliebt sein, den Betrieb offiziell auf den Ehegatten oder sonst jemanden laufen zu lassen,....
Nein. Derlei Überlegungen scheitern bereits an der zeitlichen Obergrenze für Nebentätigkeiten. Dbzgl. spielt die Rechtsform keine Rolle. Im Übrigen entspricht die Leitung eines Sportkurses auch nicht der Verwaltung eigenen Vermögens im Sinne der Regelung. Auch nicht wenn einem. Das Studio selbst gehört.
Ich glaube gemeint war, dass man in der GmbH nur Gesellschafter ist und jemand anderes Geschäftsführer.
Dann hätte man keine Zeit aufgewendet und der Gewinn wird an die Gesellschafter ausgeschüttet.
Das wäre ähnlich wie Dividenden bei Aktionären und damit Verwaltung des eigenen Vermögens.
Hier geht es abert nur um die Orga von Fitnessstunden, auch im freien, an verschiedenen Orten, also ohne Fitnessstudio.
Aber die sorgen, dass man etwas abgeben muss, waren dann unbegründet.
Beim ersten Lesen der angegebenen Paragrafen hatte ich eine Schreck bekommen.
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Ich glaube gemeint war, dass man in der GmbH nur Gesellschafter ist und jemand anderes Geschäftsführer.
Dann hätte man keine Zeit aufgewendet und der Gewinn wird an die Gesellschafter ausgeschüttet.
Das wäre ähnlich wie Dividenden bei Aktionären und damit Verwaltung des eigenen Vermögens.
Das Innehaben einer Gesellschafterstellung ist generell keine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit.
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Genau,
was ich gemeint hatte: Falls man eine Einkommensgrenze überschreiten sollte (wozu aktuell ja nicht die Gefahr besteht), könnte man als Gesellschaft an sich selbst für die Leitung des Trainings nur einen geringeren Betrag als Gehalt auszahlen, den Rest dann als Ausschüttung.
Macht es aber natürlich steuerlich wieder komplizierter.....
Vorausgesetzt, man bleibt mit dem Zeitaufwand unter der genehmigten Stundenzahl.
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Der Umfang der tatsächlichen geleisteten Arbeitszeit und der damit tatsächlichen erzielte Verdienst werden regelmäßig nicht überprüft.
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Der Umfang der tatsächlichen geleisteten Arbeitszeit und der damit tatsächlichen erzielte Verdienst werden regelmäßig nicht überprüft.
Das verstehe ich nicht 100 Prozent.
Was willst du damit Aussagen?
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Das keiner die Stempeluhr - die es beim Nebenverdienst nicht gibt - überprüft.
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Das keiner die Stempeluhr - die es beim Nebenverdienst nicht gibt - überprüft.
Aber der Verdienst, und in den ging es hier ja, kann leicht überprüft werden.
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Und damit auch der zeitliche Umfang.
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Und damit auch der zeitliche Umfang.
Aber nur wenn man den Stundensatz kennt 8)
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Aber der Verdienst, und in den ging es hier ja, kann leicht überprüft werden.
Das wurde nicht bestritten. Aber er wird regelmäßig nicht überprüft.
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Bei meiner Dienstbehörde ist nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres dem zuständigen
Personalreferat unaufgefordert eine Abrechnung über die zugeflossene Vergütung im vorzulegen.
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Das ist eine Berichtsbitte, keine Prüfung. Es wird also nicht untersucht, ob Deine Angaben zutreffend sind.
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Könnte man mit dem Abgleich mit dem Finanzamt ja leicht.
Aber da es keine Grenze zum Zuverdienst gibt, ist das ja kein Problem.
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Das ist eine Berichtsbitte, keine Prüfung. Es wird also nicht untersucht, ob Deine Angaben zutreffend sind.
Bei der Abrechnung wird auch eine Bescheinigung des Arbeitsgebers vom Nebenjob verlangt. Ein Abgleich mit dem bei Beantragung der Nebentätigkeit vorzulegenden Vertrages lässt sodann auch eine Prüfung zu.
Wobei das von Behörde zu Behörde auch anders gehandhabt werden sollte. Dies betrifft natürlich auch nur eine
abhängige Beschäftigung. Selbstständigkeit ist wieder anders zu bewerten.
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Könnte man mit dem Abgleich mit dem Finanzamt ja leicht.
Aber da es keine Grenze zum Zuverdienst gibt, ist das ja kein Problem.
Ein automatischer Abgleich findet nicht statt und zumindest Einkünfte aus nur geringfügiger Beschäftigung sind nicht steuerpflichtig und der Steuererklärung daher im Zweifel auch nicht zu entnehmen. Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit ließe sich der Einkommensteuererklärung zudem nur der Gewinn entnehmen. Ein belastbarer Rückschlüss auf Umsatz bzw. Arbeitszeit ist dann nicht moglichm
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Bei der Abrechnung wird auch eine Bescheinigung des Arbeitsgebers vom Nebenjob verlangt. Ein Abgleich mit dem bei Beantragung der Nebentätigkeit vorzulegenden Vertrages lässt sodann auch eine Prüfung zu.
Wobei das von Behörde zu Behörde auch anders gehandhabt werden sollte. Dies betrifft natürlich auch nur eine
abhängige Beschäftigung. Selbstständigkeit ist wieder anders zu bewerten.
Wie man das Problem umgehen kann, schlägst Du selbst vor: Bei selbstständiger Tätigkeit ergeben sich vielfältige Steuerungsmöglichkeiten, die Aufwand und tatsächliche Einkünfte Dritten ggü. kaum nachvollziehbar machen.
Und selbst bei nichtselbstständiger Arbeit ist ein Arbeitsvertrag, den man vorzeigen könnte, nicht vorgeschrieben und daher oft auch schlicht nicht existent.
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Bei der Abrechnung wird auch eine Bescheinigung des Arbeitsgebers vom Nebenjob verlangt. Ein Abgleich mit dem bei Beantragung der Nebentätigkeit vorzulegenden Vertrages lässt sodann auch eine Prüfung zu.
Wobei das von Behörde zu Behörde auch anders gehandhabt werden sollte. Dies betrifft natürlich auch nur eine
abhängige Beschäftigung. Selbstständigkeit ist wieder anders zu bewerten.
Wie man das Problem umgehen kann, schlägst Du selbst vor: Bei selbstständiger Tätigkeit ergeben sich vielfältige Steuerungsmöglichkeiten, die Aufwand und tatsächliche Einkünfte Dritten ggü. kaum nachvollziehbar machen.
Und selbst bei nichtselbstständiger Arbeit ist ein Arbeitsvertrag, den man vorzeigen könnte, nicht vorgeschrieben und daher oft auch schlicht nicht existent.
Arbeitszeit bei Selbstständigkeit sehe ich so; aber Gewinn?
Der wird in der Steuererklärung ja ausgewiesen.
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Aber doch allenfalls zu dem geringfügigen Bruchteil, der nach Verrechnung aller in Betracht kommenden Absetzungsbeträge noch übrig bleiben soll ;-)
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Z.b.?
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Fahrtkosten, Bleistifte, Raumkosten, blblablab Kosten...Löhne: die 450€ Sekretärin (in Form der Gattin), der 450€ Fuhrwerkbetreuer (in Form des Sohnes) ........
Der Gewinn ist ja: Einahmen abzüglich der Ausgaben.
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Jep.
Nur Familienangehörige anstellen, hat auch gewisse Hürden ;)
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Fahrzeug, Reisekosten, Geschäftsessen, Kosten der Weiterbildung. Personal geringfügig zu beschäftigen ist aufgrund der hohen Sozialabgabenpauschale grundsätzlich eher unattraktiv. Was in Frage kommt, kommt auf Dein Geschäft und die privaten Umstände an.