Forum Öffentlicher Dienst
Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: RickHH am 01.02.2022 21:25
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Moin zusammen,
ich habe mal eine Frage auf die ich nicht konkretes finde, da ich immer auf unterschiedliche Aussagen treffe.
Meine Freundin hat zwei Kinder und wohnen mit mir unter einem Dach. Meine Freundin und ich sind noch nicht verheiratet.
Stehen mir in dieser Konstellation die Kinderzuschläge zu? Ich finde aussagen, dass dem so ist und aussagen das dem nicht so ist.
Hat jemand dazu vielleicht nützliche Hilfeseiten, Erfahrung oder Ähnliches?
Falls von Relevanz, es geht bei mir um das Land Hamburg.
Freue mich über eure Hilfe!
Beste Grüße
Rick
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Nein, bei dieser Konstellation haben Sie keinen Anspruch auf Familienzuschlag und insbesondere nicht für die Kinder Ihrer Freundin. Das ergibt sich aus § 45 Abs. 2 und 3 Landesbesoldungsgesetz Hamburg.
Wir hatten hier kürzlich eine gegenteilige Meinung. Die beruhte aber ganz offensichtlich darauf, dass der Verfasser den Begriff "Lebenspartner" mit "Lebensabschnittsgefährten" verwechselt hatte.
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Das hilft mir weiter, vielen lieben Dank!
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Ich will jetzt auch Kinderzuschläge für die Kinder aller Nachbarn die mit mir im MFH leben :-D!
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...in Bayern ist vieles möglich, wenn man die richtigen Leute (Amigos) kennt... 8) ;)
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Sobald du deine Freundin heiratest, hättest du Anspruch auf den Familienzuschlag der beiden Kinder. Voraussetzung dafür jedoch ist, dass der leibliche Vater nicht im öffentlichen Dienst tätig ist. Dann hat er Anspruch auf den Familienzuschlag der beiden Kinder.
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... Voraussetzung dafür jedoch ist, dass der leibliche Vater nicht im öffentlichen Dienst tätig ist. Dann hat er Anspruch auf den Familienzuschlag der beiden Kinder.
Nein, das ist bei diesem Sachverhalt überhaupt nicht erforderlich. Da die Kinder zu Ricks Haushalt gehören, hätte er nach der Heirat den vorrangigen Kindergeldanspruch und damit würde der leibliche Vater keinen Familienzuschlag mehr erhalten.