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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Lucky20 am 12.02.2022 19:26
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Hallo zusammen,
kann ich mit einem Bachelor-Abschluss in die E14 kommen, wenn die Stellenbewertung u Tätigkeit E14 ist?
Kann mir jemand helfen, der sich auskennt?
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Ja.
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Mit welcher Begründung? GF sagt wegen meines Abschluss ist e14 nicht möglich.. auf welcher Grundlage kann ich argumentieren?
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Erfolgt die Eingruppierung gemäß des Allgemeinen Teils der Entgeltordnung des TV-L? Wenn ja, dann liegt mit einem Bachelor-Abschluss die Voraussetzung in der Person "mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung" nicht vor, was zu einer Einstufung in die nächstniedrigere Entgeltgruppe führt (wobei das von der EG 14 in die EG 13 führt; EG13Ü wird dabei nicht beachtet).
Es gibt aber noch die Alternative es unter dem Punkt "sonstige Beschäftigte" zu versuchen, um die EG zu erhalten. Was jedoch die Voraussetzungen für die Anerkennung als solche voraussetzt, müssen hier andere darstellen.
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Die Eingruppierung erfolgt unter dem allgemeinen Teil.
Was heißt sonstige Beschäftigte?
Mir wären mindestens 3 stück mit e13 unterstellt?
Würde ich dann trotzdem nur die Stufe e13 bekommen?
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Ja.
Sofern man dich nicht als sonstiger Beschäftigter im Tarifsinn eingruppieren kann, bist du dann in der EG13 eingruppiert.
sB bedeutet, salopp übersetzt: das jemand trotz fehlender Voraussetzung in der Person, die gleichen Fähigkeiten und Einsatzmöglichkeiten nachweisen kann, wie der, der die Ausbildung hat.
Nur weil man Stücke unter sich hat, hat man noch nicht den Nachweis erbracht.
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Eine gute Darstellung zum sonstigen Beschäftigten findet sich in dieser Veröffentlichung: https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Behoerden/Beratung/Eingruppierung/190725_Definition_Vorgehen_sonstige_Beschaeftigte.pdf
Der TV-L ist hinsichtlich des sonstigen Beschäftigten mit dem TVöD vergleichbar.
Als erstes wäre zu schauen weshalb man dich ausgewählt hat für die Aufgabe. Das Spricht dafür, dass man zumindest diese konkrete Aufgabe zutraut. Daneben kommt es dann auf die Verwendungsbreite an.
Wie bist du denn aktuell eingruppiert und wie sieht es mit der Stufe aus? Eine Höhergruppierung zum falschen Zeitpunkt (hoher Verlust an Stufenlaufzeit) oder aus einer ungünstigen Stufe (mit Stufenverlust) kann nachteilig sein.
Ggf. könnte man auch über eine Zulage nach § 16 (5) TV-L sprechen, wenn eine Anerkennung als sonstiger Beschäftigter nicht möglich ist und der Arbeitgeber trotzdem eine finanzielle Kompensation leisten will.
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Könnte man mit einer Stufenlaufzeitverkürzung argumentieren wenn ich seit 1,5 Jahren in Stufe 3 bin und durch ständige Umgruppierung immer wieder die Stufe 3 drauchlauf.
Stufe 4 würde einiges mehr an geld bringen, wie e12 auf e13
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Einziges valides Argument für eine Verkürzung der Stufenlaufzeit ist eine weit überdurchschnittliche Leistung.
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Es sind deutlich mehr Aufgaben dazugekommen, aber was eine deutliche überdurchschnittliche Leistung ist, hängt ja auch von der Interpretation zusammen und ob der AG gewillt ist mehr zu zahlen.
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Richtig es hängt alleinig vom Willen des AGs ab, ob er dir mehr als den tariflichen Mindestlohn zahlen will.
Ob er es tarifkonform, unter den Deckmantel tarifkonform oder sichtbar übertariflich macht ist dabei ja schnuppe.
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Sehen Sie hier:: https://www.stepstone.de/stellenangebote--Bauingenieur-w-m-d-Stellvertretender-Projektleiter-Ersatzbauwerke-Hessen-Kassel-Die-Autobahn-GmbH-des-Bundes--7906588-inline.html?cid=partner_oeffentlicher-dienst___SP
Liebe Grüße!
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und hier ne E13 Stelle: https://www.stepstone.de/stellenangebote--Bauingenieur-in-Dipl-Ing-FH-Bachelor-Leitung-der-Gruppe-Planung-Entwurf-und-Neubau-m-w-d-Berlin-Bezirksamt-Tempelhof-Schoeneberg-von-Berlin--7913448-inline.html?cid=partner_oeffentlicher-dienst___SP
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Was beides tarifliche Eingruppierungen sind...
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„ Für neu gewonnene Fachkräfte des Landes Berlins ist in begründeten Einzelfällen die Zahlung einer befristeten übertariflichen Zulage möglich“
Und zeigt das man auch bereit ist mehr als den tariflichen Mindestlohn zu zahlen.
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Was beides tarifliche Eingruppierungen sind...
Lesen Sie die Eingangsfrage!
Liebe Grüße!
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Lesen Sie die Überschrift des Forumsbereichs. Hier geht es um den TV-L und nicht darum ob man in anderen Tarifverträgen eine E14 erreichen kann.
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„ Für neu gewonnene Fachkräfte des Landes Berlins ist in begründeten Einzelfällen die Zahlung einer befristeten übertariflichen Zulage möglich“
Und zeigt das man auch bereit ist mehr als den tariflichen Mindestlohn zu zahlen.
befristete übertarifliche Zulage... kommt mir bekannt vor. Also erhält man über Jahre das gleiche Entgelt (Tarifsteigerungen ausgenommen), bis zum Erreichen der Stufe X
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Lesen Sie die Überschrift des Forumsbereichs. Hier geht es um den TV-L und nicht darum ob man in anderen Tarifverträgen eine E14 erreichen kann.
bei den Beiden Annoncen steht doch Vergütung nach TV-L
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„ Für neu gewonnene Fachkräfte des Landes Berlins ist in begründeten Einzelfällen die Zahlung einer befristeten übertariflichen Zulage möglich“
Und zeigt das man auch bereit ist mehr als den tariflichen Mindestlohn zu zahlen.
befristete übertarifliche Zulage... kommt mir bekannt vor. Also erhält man über Jahre das gleiche Entgelt (Tarifsteigerungen ausgenommen), bis zum Erreichen der Stufe X
Als Berufseinsteiger bekommst du dann ein Jahr Entgelt der Stufe 3 zwei Jahre der Stufe 4 …aber das wäre ja nicht übertariflich.
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E13 nach TV-L und eine E14 nach TV-Autobahn. Da es um die Frage E14 ging
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E13 nach TV-L und eine E14 nach TV-Autobahn. Da es um die Frage E14 ging
Ups wer lesen kann ist klar im Vorteil. Muss wohl versehentlich entkoff Espresso erwischt haben🥺