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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Fragepudel am 15.02.2022 10:02
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Hallo,
laut TV-L besteht für Nebentätigkeiten nur eine Anzeigepflicht beim AG. Mein Arbeitgeber (Land BW) verlangt aber bei Angestellten auch eine Jahresmeldung bei Ausführung einer Nebentätigkeit (Art, Dauer, Vergütung). Ist das so zulässig und was ist die Rechtsgrundlage dafür? Ich kenne das so aus meiner vorherigen Tätigkeit als Angestellter bei einer Kommune nicht.
Danke für eine Auskunft!
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Die tarifliche Anzeigepflicht besteht lediglich vor Aufnahme der Tätigkeit.
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Das mit der Anzeigepflicht ist mir klar. Aber die Jahremeldung? In der Email an die Beschäftigten zum Thema Nebentätigkeiten heißt es:
"Nach dem TV-L besteht für Nebentätigkeiten nur noch eine "Anzeigepflicht", aber auch für Tarifangestellte ist eine Jahresmeldung erforderlich, sofern der Beschäftigte eine Nebentätigkeit ausübt."
Ist diese Jahresmeldung üblich und rechtens und wie wird das in euren TV-L Betrieben gehandhabt?
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Ich habe doch deutlich ausgeführt, welche Anzeigepflicht besteht. Die Kommentarmeinungen gehen auch noch von der Verpflichtung zur Anzeige wesentlicher Änderungen aus. Das war es tariflicherseits.
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Sie ist nicht üblich.
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Bundesländer legen beamtenrechtliche Regelungen gerne mal auch auf Tarifbeschäftigte aus. In einigen Bundesländern ist von Beamten so eine Jahresmeldung zu erbringe und einige unwissende Personalmitarbeiter fordern dies auch von den Tarifbeschäftigten.
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Man sollte den örtlichen Personalrat fragen. Der sollte es wissen.
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Man sollte den örtlichen Personalrat fragen. Der sollte es wissen.
Warum denn das? Sind die da in der Mitbestimmung?
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Ist der örtliche Personalrat nicht dafür da sich für die Mitarbeitenden einzusetzen und wie in diesem Fall der Personalabteilung aufzuzeigen, dass sie hier falsch liegt?
Oder ist es eher zu begrüßen, dass jeder Mitarbeitende sich persönlich mit der Personalstelle auseinander setzt?
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Ist der örtliche Personalrat nicht dafür da sich für die Mitarbeitenden einzusetzen und wie in diesem Fall der Personalabteilung aufzuzeigen, dass sie hier falsch liegt?
Oder ist es eher zu begrüßen, dass jeder Mitarbeitende sich persönlich mit der Personalstelle auseinander setzt?
Und was soll man da den PR fragen?
Ob es korrekt ist das was die Personalabteilung macht?
Also ist es Aufgabe des Personalrats eine Rechtsberatung durchzuführen?
oder meintest du: Informiere den Personalrat, damit die es im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit bei der Hausspitze ansprechen.
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Findet die Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst statt? Falls ja, ist die Forderung wohl berechtigt, da nach TV-L §3 Abs. 4 Satz 3 folgendes gilt:
"Für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst kann eine Ablieferungspflicht nach den Bestimmungen, die beim Arbeitgeber gelten, zur Auflage gemacht werden."
Falls nicht, besteht zumindest ein berechtigtes Interesse an der Art und Dauer der Nebentätigkeit nach TV-L §3 Abs. 4 Satz 2 um zu prüfen ob die Nebentätigkeit zu einer Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit führt oder in Konflikt mit den eigenen Interessen steht.
"Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen."
Diese Informationen sind aber vermutlich in der Anzeige der Nebentätigkeit bereits enthalten, die Notwendigkeit für eine regelmäßige Überprüfung in Form einer Jahresmeldung kann ich daraus aber nicht erkennen, außer die Interessen des Arbeitgebers werden nachvollziehbar berührt.
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Was stand beim Anzeigen der Nebentätigkeit drauf?
Wurde nach dem Maximalen Entgelt gefragt oder gab es so eine Zeile nicht?
... Oder war auf dein Formular nur die Anzahl der Stunden relevant weshalb die danach eine Übersicht haben wollen von dein Entgelt?
LG
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Das Tarifrecht ist hier relativ eindeutig. Eine Nebentätigkeit ist rechtzeitig vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen. Daraus läßt sich nicht ableiten, dass die Beschäftigten eine jährliche Meldung machen müssen, wenn sich nichts am Umfan, Entgelt usw. geändert hat. Treten dagegen Änderungen gegenüber den angezeigten Daten ein, muss dieses wieder rechtzeitig vorher angezeigt werden.