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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Bund => Thema gestartet von: Porzellanladen am 17.02.2022 07:28

Titel: Stufenmitnahme bei Übertragung höherwertiger Tätigkeiten
Beitrag von: Porzellanladen am 17.02.2022 07:28
Hallo zusammen,

ich benötige Eure Einschätzung zu folgendem Sachverhalt:

Unbefristetes Arbeitsverhältnis in der EG11 Stufe 2. Aufstieg in Stufe 3 erfolgt am 01.04.2022. Zum 01.01.2022 wurden vorübergehend höherwertige Tätigkeiten der EG 13 übertragen. Die Differenz zwischen der EG 11 Stufe 2 und EG 13 Stufe 2 wird über eine Zulage ausgeglichen.

Nun soll zum 01.07.2022 die dauerhafte Übertragung der höherwertigen Tätigkeit (im unmittelbaren Anschluss an die vorübergehend höherwertige Tätigkeit) erfolgen. In welcher Erfahrungsstufe erfolgt dann die Höhergruppierung? Erfolgt diese dann zum Zeitpunkt der dauerhaften Übertragung stufengleich (also dann Stufe 3) oder wird die Erfahrungsstufe aus dem Beginn der vorübergehenden höherwertigen Tätigkeit (also Stufe 2) übernommen?

Ich freue mich über Eure Rückmeldungen :)

VG Porzellanladen
Titel: Antw:Stufenmitnahme bei Übertragung höherwertiger Tätigkeiten
Beitrag von: XTinaG am 17.02.2022 07:48
Es gibt keine Erfahrungsstufen. Die Höhergruppierung erfolgt zum Zeitpunkt der nicht nur vorübergehenden Übertragung der maßgeblichen Tätigkeit, jedoch wirst Du hinsichtlich der Stufenzuordnung so gestellt, als sei die Höhergruppierung ab dem ersten Tag der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgt.
Titel: Antw:Stufenmitnahme bei Übertragung höherwertiger Tätigkeiten
Beitrag von: Porzellanladen am 17.02.2022 07:56
Ok. Würde also im konkreten Sachverhalt bedeuten, dass die Höhergruppierung am 01.07.2022 in EG 13 Stufe 2 erfolgt und die 6 Monate der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit ab dem 01.01.2022 bei der Stufenlaufzeit berücksichtigt werden. Wenn ich das richtig verstehe, würde der Stufenaufstieg in EG 13 Stufe 3 dann am 01.01.2024 erfolgen?!
Titel: Antw:Stufenmitnahme bei Übertragung höherwertiger Tätigkeiten
Beitrag von: XTinaG am 17.02.2022 07:58
Ja.
Titel: Antw:Stufenmitnahme bei Übertragung höherwertiger Tätigkeiten
Beitrag von: Lars73 am 17.02.2022 08:00
Ja. Zu beachten ist noch Satz 2 der Protokollerklärung zu § 17 (Absätzen 4, 4a und 5)
"Unterschreitet bei Höhergruppierungen nach Satz 1 das Tabellenentgelt
nach den Sätzen 4 des § 17 Abs. 4, 4a bzw. 5 die Summe aus dem Tabellenentgelt und dem Zulagenbetrag nach § 14 Abs. 3, die die/der Beschäftigte am Tag vor der Höhergruppierung erhalten hat, erhält die/der Beschäftigte dieses
Entgelt solange, bis das Tabellenentgelt nach den Sätzen 4 des § 17 Abs. 4, 4a
bzw. 5 dieses Entgelt erreicht oder übersteigt."
Titel: Antw:Stufenmitnahme bei Übertragung höherwertiger Tätigkeiten
Beitrag von: WasDennNun am 17.02.2022 08:09
Also bekommt Porzellanladen jetzt bis zum 1.4.2022 das Entgelt der EG13SS2 ausgezahlt,
dann vom 1.4.2022 das Entgelt der EG13S3
und fällt dann am 1.7.2022 auf die Stufe 2 der EG13 zurück.
Erhält aber dennoch das Entgelt der Stufe 3, s. Lars Hinweis?

Für Porzellanladen wäre es jedoch günstiger wenn zwischen vorübergehender und dauerhaften Übertragung ein Pause ist, da dann eine Eingruppierung in die Stufe 3 EG13 erfolgen würde.
Titel: Antw:Stufenmitnahme bei Übertragung höherwertiger Tätigkeiten
Beitrag von: Porzellanladen am 17.02.2022 20:24
Ich würde also rein rechnerisch ab dem 01.04.2022 bis zum 31.12.2026 nach EG 13 Stufe 3 bezahlt werden, richtig?
Titel: Antw:Stufenmitnahme bei Übertragung höherwertiger Tätigkeiten
Beitrag von: WasDennNun am 18.02.2022 08:50
Ja, so habe ich die von Lars genannte Protokollnotiz verstanden.
Würdest du mit (z.B. mit einmonatiger) Unterbrechung HG, dann würdest du 2025 in die Stufe EG13S4 kommen.