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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: lampabay am 17.02.2022 10:12

Titel: Gültigkeit Änderung befristete Eingruppierung
Beitrag von: lampabay am 17.02.2022 10:12
Hallo,

wie verhält es sich denn, wenn man für einen konkreten Zeitraum auf eine andere Stelle umgesetzt wird und dafür auch schriftlich eine Änderung vereinbart hat. In der Änderung wird auch eine neue EG genannt. Aus betrieblichen Gründen verzögert sich der Beginn. Darf der Arbeitgeber einfach die Zahlung der höheren EG verwehren, weil man auf der neuen Stelle tatsächlich noch nicht gearbeitet hat? Oder gilt unabhängig davon die schriftliche Vereinbarung.

Vielen Dank.
Titel: Antw:Gültigkeit Änderung befristete Eingruppierung
Beitrag von: XTinaG am 17.02.2022 10:15
Findet auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung? Wenn ja, welcher? Und was ist der genaue Wortlaut der Vereinbarung?
Titel: Antw:Gültigkeit Änderung befristete Eingruppierung
Beitrag von: lampabay am 17.02.2022 10:25
Der TVÖD findet Anwendung.

Es steht sinngemäß da "wird mit Wirkung ab.... bis...  eingruppiert".
Mit gleichem Zeitraum steht auch wird auch die Übernahme der Stelle benannt.
Titel: Antw:Gültigkeit Änderung befristete Eingruppierung
Beitrag von: XTinaG am 17.02.2022 10:31
Die Eingruppierung steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien. Sie ergibt sich vielmehr aus der nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit. Eine nur vorübergehende Änderung der auszuübenden Tätigkeit läßt die Eingruppierung unberührt.
Titel: Antw:Gültigkeit Änderung befristete Eingruppierung
Beitrag von: lampabay am 17.02.2022 10:53
Danke. Also ist die Vereinbarung nur unnötiges Papier, da es grundsätzlich allein auf den Zeitpunkt der auszuübenden Tätigkeit beruht und wie lang diese geht.
Titel: Antw:Gültigkeit Änderung befristete Eingruppierung
Beitrag von: XTinaG am 17.02.2022 10:56
Eine nur vorübergehende Übertragung führt auch nicht zur Änderung der Eingruppierung.
Titel: Antw:Gültigkeit Änderung befristete Eingruppierung
Beitrag von: lampabay am 17.02.2022 11:07
Es ist ja keine direkte Übertragung, sondern eine komplett neue Stelle, die nur für dieses Jahr geschaffen wurde. Dafür werde ich für ein Jahr "hinversetzt". Im Stellenplan ist sie auch enthalten.
Titel: Antw:Gültigkeit Änderung befristete Eingruppierung
Beitrag von: XTinaG am 17.02.2022 11:16
Das ist doch völlig egal. Es handelt sich um eine lediglich vorübergehende Übertragung einer anderen Tätigkeit. Diese löst keine Eingruppierung aus, sondern lediglich einen Anspruch auf eine Zulage.
Titel: Antw:Gültigkeit Änderung befristete Eingruppierung
Beitrag von: WasDennNun am 17.02.2022 11:51
Wieder mal unglaublich , was da die Personaler so veranstalten.
Titel: Antw:Gültigkeit Änderung befristete Eingruppierung
Beitrag von: superbraz am 17.02.2022 14:02
Interessant...wir befinden uns gerade in ähnlicher Situation.

Geplant ist einem Kollegen befristet eine Aufgabe zu übertragen, welche höherwertig ist.
Hintergrund ist eine vom Land geförderte Maßnahme im Bezug auf Digitalisierung in den Schulen.
Der Kollge soll vorerst für den Zeitraum der Förderung die Administration übernehmen.
Wenn er sich bewährt, soll ihm die Aufgabe nach auslaufen der Förderung ggf. unbefristet übertragen werden.

Heisst: Für den Zeitraum der Förderung hat er keinen Anspruch auf die höhere EG, auch wenn sich die Maßnahme über 2-3 Jahre zieht - jedoch Anspruch auf eine Zulage i.H. der Differenz zur höheren EG!?

Danke, das hilft mir gerade für meine Argumentation.
Titel: Antw:Gültigkeit Änderung befristete Eingruppierung
Beitrag von: XTinaG am 17.02.2022 14:15
Ja.
Titel: Antw:Gültigkeit Änderung befristete Eingruppierung
Beitrag von: superbraz am 17.02.2022 15:47
vielen Dank...

ich nutze das Thema, weil meine nächste Frage in eine ähnliche Richtung geht...

1. Mitarbeiter A wird von höherwertiger Tätigkeit abgesetzt, EG 9b.
2. Miarbeiter B wird befristet auf die Stelle gesetzt, bekommt die 9b (als Vereinbarung befristet).
3. Mitarbeiter C kommt nach längerer Abwesenheit wieder und soll die Stelle ausüben, bekommt die 9b.
4. Mitarbeiter B soll wieder seine EG 8, wie zuvor erhalten, aber Mitarbeiter C einarbeiten bzw. Arbeiten parallel ausführen, geschätzt für ein weiteres Jahr.
5. Mitarbeiter B gibt sich damit nicht zufrieden, ihm wird die Zulage zur 9b zu seiner 8 angeboten.

nun die Frage...
2. war ja nun fehlerhaft umgesetzt, Mitarbeiter B hätte nicht die 9b bekommen müssen, sondern hier bereits die 8 + Zulage.

Da er nun jedoch die 9b bekommen hat, hat er hier nun den Anspruch, diese weiter zu erhalten, so dass ihm entsprechende Aufgaben übertragen werden müssen?
Oder wird Punkt 2 geheilt, indem rückwirkend die Vereinbarung nicht rechtswirksam ist?

Hoffe das ganze ist verständlich...Danke vorab!
Titel: Antw:Gültigkeit Änderung befristete Eingruppierung
Beitrag von: WasDennNun am 17.02.2022 16:30
Welche Vereinbarung?

Ein Schrieb, in dem steht: Sie bekommen vorübergehend das Entgelt der EG9b?

Oder, die vorübergehende Übertragung von Tätigkeiten die zu einer EG9b führen? Dazu braucht es keine Vereinbarung, das ist mit dem Direktionsrecht gedeckt.
Titel: Antw:Gültigkeit Änderung befristete Eingruppierung
Beitrag von: XTinaG am 17.02.2022 16:40
Es wäre zu prüfen, ob die andere Tätigkeit nur vorübergehend übertragen worden war oder nicht.
Titel: Antw:Gültigkeit Änderung befristete Eingruppierung
Beitrag von: superbraz am 21.02.2022 10:56
hier habe ich mal die geschwärzte "Vereinbarung" hochgeladen... https://ibb.co/P6x7Ld4
Titel: Antw:Gültigkeit Änderung befristete Eingruppierung
Beitrag von: superbraz am 22.02.2022 08:16
noch ein paar Fakten:
- er hat ein Hochschulstudium
- er übt aktuell nach wie vor die Tätigkeit aus, nach Ablauf der "Vereinbarung" wurde er wieder in die EG 8 eingruppiert und erhält die Zulage zur EG 9b, wieder für 1 Jahr befristet.

also nochmal die Frage zur Thematik...
steht ihm nun weiterhin die EG 9b zu?

ich sehe hier 2 Möglichkeiten...

a) ihm steht durch den Änderungsvertrag weiterhin die EG 9b zu, ihm müssen entsprechende Aufgaben übertragen werden, eine "Herabgruppierung" in die EG 8 ist nicht rechtens.

b) ihm stand seit jeher keine EG 9b zu, der Änderungsvertrag ist nichtig

tendiere aber zu a...ggf. sind einige Textpassagen nichtig, allerdings wurde ihm laut ÄV die EG 9b zugesprochen.
Titel: Antw:Gültigkeit Änderung befristete Eingruppierung
Beitrag von: XTinaG am 22.02.2022 08:21
Die Parteien vereinbaren eine nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Sie irren in diesem Vertrag über die Rechtsfolge und machen eine unzutreffende deklaratorische Angabe zur Eingruppierung.
Titel: Antw:Gültigkeit Änderung befristete Eingruppierung
Beitrag von: superbraz am 22.02.2022 09:00
soweit ist mir das bewusst...aber welche Folge hat es?
die "unzutreffende" Angabe zur Eingruppierung ist somit nichtig? also b) ?
also kein Anspruch auf die EG 9b, obwohl im ÄV steht, dass die EG im Arbeitsvertrag "getauscht wird"
Titel: Antw:Gültigkeit Änderung befristete Eingruppierung
Beitrag von: XTinaG am 22.02.2022 09:07
Der Änderungsvertrag ist nicht nichtig. Er ist lediglich unnötig, da der Arbeitgeber das auch durch sein Direktionsrecht hätte regeln können. Die deklaratorische Nennung der Entgeltgruppe hat ohnehin keine Wirkung.
Titel: Antw:Gültigkeit Änderung befristete Eingruppierung
Beitrag von: superbraz am 22.02.2022 10:39
vielen Dank!
Titel: Antw:Gültigkeit Änderung befristete Eingruppierung
Beitrag von: WasDennNun am 22.02.2022 10:42
Er ist und war nicht in der 9b, er hat doch immer nur das Entgelt der 9b erhalten.
Ist eine solche "grundlose" weitere vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten  tariflich richtig und erlaubt?
Titel: Antw:Gültigkeit Änderung befristete Eingruppierung
Beitrag von: superbraz am 22.02.2022 11:03
Grund für die "weitere vorübergehende Übertragung" ist, dass der / die neue MA eingearbeitet werden muss und ein Großteil der Tätigkeiten parallel von beiden durchgeführt wird...

Schlussfolgerung:
- soll er die Aufgaben nach Ablauf der erneuten Verlängerung weiter ausüben, dann um dauerhafte Übertragung und somit korrekte Eingruppierung in die 9b "kämpfen"
- andernfalls nach Auflauf die Tätigkeiten nicht mehr ausüben (führt natürlich dazu, dass die Arbeit ggf. liegen bleibt > Problem des AG)

?
Titel: Antw:Gültigkeit Änderung befristete Eingruppierung
Beitrag von: WasDennNun am 22.02.2022 11:21
Nach Ablauf den AG darauf hinweisen, dass er die vorübergehend übertragenden hT nicht mehr ausüben darf.

oder sie einfach nicht mehr ausüben und abwarten was passiert
oder den AG darauf hinweisen, dass er gerne dauerhaft die Tätigkeiten ausüben würde.
Titel: Antw:Gültigkeit Änderung befristete Eingruppierung
Beitrag von: superbraz am 22.02.2022 12:24
Ok, gebe ich so weiter!
Vielen Dank!