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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Stefan2002 am 17.02.2022 11:43

Titel: Stufenzuordnung nach höherer Eingruppierung
Beitrag von: Stefan2002 am 17.02.2022 11:43
Hallo miteinander,
mir wurde Anfang des Jahres mitgeteilt, dass mir neue Aufgaben übertragen werden und ich daher in die Entgeltgruppe E13 eingeordnet werde. Aktuell bin ich in E11 mit Stufe 3 eingruppiert.

Wenn ich die Infoseite dieser Webseite richtig verstanden habe, muss bei der Überspringung einer Entgeltgruppe zweimal verglichen werden, wie die neue Stufeneinordnung erfolgt:
1. Ausgangspunkt: E11/3:    4064€
2. Sprung in E12: E12/2: 3930€ -> Weniger als zuvor, daher Einstufung in E12/3 (4478€)
3. Sprung in E13: E13/2: 4385€ -> Weniger als E12/3, daher finale Einordnung in E13/3.

Falsch wäre demnach: Vergleich E13/2 mit E11/3 und daher Einordnung in E13/2.

Ist das soweit korrekt? Gibt es Gründe, weshalb bei einer neuen Tätigkeitsbeschreibung maximal die Stufe 2 der höheren Entgeltgruppe gewährt werden kann?

Danke und Gruß
Stefan
Titel: Antw:Stufenzuordnung nach höherer Eingruppierung
Beitrag von: XTinaG am 17.02.2022 11:49
Ja, das ist korrekt.

Stufen werden nicht gewährt. Sie stehen zu. Welche zusteht, ergibt sich bei Höhergruppierung aus §17 Abs. 4 TV-L. Daraus ergibt sich, wie von Dir im Ergebnis zutreffend dargestellt, bei Dir Stufe 3.