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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: kopp am 21.02.2022 06:16
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Hallo,
ich hatte am 15.12.21 bei einer hessischen Landesbehörde angefangen. Vereinbarte Probezeit 3 Monate. Endet also am 14.3.22. Ich könnte jetzt kurzfristig, bereits zum 15.3.22 woanders anfangen. Bis wann muss ich meine Kündigung dem AG zum 14.3.22 bekanntgemacht haben, sodass das AV zum 14.3.22 endet?
Danke.
MfG
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Das Arbeitsverhältnis läßt sich nicht zum Wunschtermin kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen zum Monatsende. Das Arbeitsverhältnis kann rechtmäßig nur zu einem Monatsende gekündigt werden.
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Mach einen Aufhebungsvertrag und gut ist.
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Das Arbeitsverhältnis läßt sich nicht zum Wunschtermin kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen zum Monatsende. Das Arbeitsverhältnis kann rechtmäßig nur zu einem Monatsende gekündigt werden.
Danke. Auch seitens des AGs? Kann der also auch nicht zum Probezeitende 14.3. kündigen? Falls doch, bis wann muss dem AN die Kündigung zum 14.3. vorliegen? Oder kann der AG dann auch nur zum 31.3. kündigen?
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Ja. Nein. Ja.
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Ja. Nein. Ja.
Danke.
D. h., dem AN muss die Kündigung zum 31.3. spätestens am 17.3. zugegangen sein?
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Ich klinke mich hier mal ein.
Eine Kündigung seitens des AG zum 14.3. ist dann nichtig, kann man getrost ignorieren und am 15.3. wieder zur Arbeit zu erscheinen und hat dann automatisch den Arbeitsvertrag, ob befristet oder unbefristet, der ursprünglich unterzeichnet wurde?
Wie ist das nun bitte mit einer Schwerbehinderten, bei der die Probezeit in der Mitte des Monats endet, man dieser aber gar nicht zum eigentlichen Probezeitende kündigen kann, sodass das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht und die Schwerbehinderte nach der Wartezeit von 6 Monaten einen erweiterten Kündigungsschutz hat? Muss in diesem Fall auch noch das Integrationsamt angehört werden?
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Eine Kündigung zum 14.3. ist nicht nichtig. Soweit sie nicht rechtlich angegriffen wird entfaltet sie Wirkung.
Hinsichtlich Schwerbehinderung geht es um den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. So auch ausdrücklich im Gesetz geregelt (§ 173 Abs.1 Nr.1 SGB IX). Das er danach noch über die 6 Monate hinaus tätig ist, spielt keine Rolle.
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Ja. Nein. Ja.
Danke.
D. h., dem AN muss die Kündigung zum 31.3. spätestens am 17.3. zugegangen sein?
Ja.
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Das ist ja interessant. Der AN kann also nicht zum eigentlichem Probezeitende kündigen, aber der AG? Und die ist dann wirksam, wenn der AN nicht gegen diese Kündigung vorgeht?! D. h., die Kündigung seitens des AGs zum 14.3. ist erst einmal rechtswirksam, der AN muss dann Kündigungsschutzklage (?) innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung einreichen, mit dem Auftrag an das Arbeitsgericht, dass die Kündigung unwirksam ist, da der AG eigentlich nur zum 31.3. hätte kündigen können?
Kündigt also der AG dem AN zwischen 15. und 17.3. zum 31.3. ist die Wartezeit erfüllt und erst dann muss auch noch das Integrationsamt angehört werden?
Bis wann muss denn dem AN die Kündigung zum Probezeitende 14.3. zugegangen sein? Bis spätestens 28.2.?
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Jede Kündigung des Arbeitsverhältnisses entfaltet grundsätzlich ihre Rechtswirksamkeit, wenn sie nicht gerichtlich angegriffen wird.
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Und wieso darf der AG zum 14.3. kündigen und der AN nicht?
Ist die Kündigung des AG zum 14.3. also generell rechtswirksam? Was ist mit § 34 (1) TVöD?
Mit welchem Auftrag müsste denn die Kündigungsschutzklage ans Arbeitsgericht gewendet werden?
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Was an
Jede Kündigung des Arbeitsverhältnisses entfaltet grundsätzlich ihre Rechtswirksamkeit, wenn sie nicht gerichtlich angegriffen wird.
hast Du nicht verstanden?
Das Problem an einer nicht fristgerechten Kündigung ist halt, daß sie jedenfalls mit großer Aussicht auf Erfolg vor gericht angegriffen werden kann. Wobei der Arbeitgeber im Gegensatz zum Arbeitnehmer nicht die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erstreiten kann.
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Und wieso darf der AG zum 14.3. kündigen und der AN nicht?
Du darfst es kannst es genauso und wenn der AG nicht dagegen vorgeht, dann wird es auch rechtswirksam.
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Rechtswidriges aber rechtswirksames Tun würde ich nicht unter der Kategorie "darf man" subsummieren. Eher unter "kann man".
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Ahhh ... habs verstanden, glaube ich. ;-)
So nach dem Motto: man kanns ja mal versuchen!? ;-)
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Das Problem an einer nicht fristgerechten Kündigung ist halt, daß sie jedenfalls mit großer Aussicht auf Erfolg vor gericht angegriffen werden kann. Wobei der Arbeitgeber im Gegensatz zum Arbeitnehmer nicht die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erstreiten kann.
Nachfrage: unabhängig mal von evtl. anderen Gründen, die zu einer solchen Kündigung geführt haben sollten, außer natürlich der Diebstahl der goldenen Löffel oder so, kündigt der AG nicht fristgerecht und reicht der AN Kündigungsschutzklage ein, ist die Aussicht auf Erfolg groß? Darf oder muss das Arbeitsgericht dann evtl. andere Gründe überhaupt berücksichtigen, wenn es primär eigentlich nur um die Fristgerechtigkeit geht?
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Formale Fehler bei der Kündigung führen regelmäßig dazu, daß diese erfolgreich angegriffen werden kann.
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Ahhh ... habs verstanden, glaube ich. ;-)
So nach dem Motto: man kanns ja mal versuchen!? ;-)
Wenn man nicht fristgerecht aus dem Vertrag entlassen werden möchte ist das Mittel der Wahl ein Aufhebungsvertrag.
Ist doch kein Ding. Habe ich schon mehrfach gemacht.
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Formale Fehler bei der Kündigung führen regelmäßig dazu, daß diese erfolgreich angegriffen werden kann.
Dann ist es wahrscheinlich absolut unerheblich, ob nur das Kündigungsende nicht stimmt oder ob auch nicht die Kündigungsfrist eingehalten wurde und mind. zwei Wochen vorher gekündigt wurde, die Kündigung zum 14.3. also spätestens am 28.2. beim AN sein muss?
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Hä?
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Meinen: wenn der AG denkt, sich nicht an das fristgerechte Enddatum halten zu müssen, könnte er ja meinen, mind. zwei Wochen vorher zu kündigen, um gegenüber dem evtl. unwissendem AN es so aussehen zu lassen, dass fristgerecht gekündigt wurde.