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		Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: DaisyDuck am 24.02.2022 13:59
		
			
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				Hallo,
 
 ich habe erneut eine Frage zur Zulage nach §16 Abs. 5. Es steht geschrieben:
 
 Die Zulage kann befristet werden. Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich.
 
 Heißt das, die Zulage kann auf 2 Jahre befristet sein und nach 1 Jahr entscheidet sich der AG, diese zu widerrufen? Falls ja, gilt dieses "Widerrufsrecht" auch für eine unbefristete Zulage?
 
 Vielen Dank vorab!
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				Ja und ja. Die Arbeitsvertragsparteien können übertariflich allerdings die Unwiderruflichkeit der Zulage vereinbaren.