Forum Öffentlicher Dienst
Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: Philipus am 01.03.2022 08:22
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Hallo Freunde,
eine Annahme: Stadt X hat eine Marketing-GmbH, welche zu 100% in kommunaler Hand ist und deren Organe auch aus Mitgliedern des Stadtrates bestehen.
Jetzt führt die GmbH ein Stellenbesetzungsverfahren durch. Muss hier auch das Prinzip der Bestenauslese beachtet werden?
Danke für eure Antworten.
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Hallo Freunde,
eine Annahme: Stadt X hat eine Marketing-GmbH, welche zu 100% in kommunaler Hand ist und deren Organe auch aus Mitgliedern des Stadtrates bestehen.
Jetzt führt die GmbH ein Stellenbesetzungsverfahren durch. Muss hier auch das Prinzip der Bestenauslese beachtet werden?
Danke für eure Antworten.
Grundsätzlich nein.
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Grundsätzlich nein.
Danke für die Antwort.
Grundsätze haben Ausnahmen. Welche Ausnahmen kommen von diesem Grundsatz in Frage?
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Öffentliche Ämter setzen juristische Personen des Öffentlichen Rechtes als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin voraus. Eine GmbH ist eine juristische Person des Privaten Rechtes. Insofern findet Artikel 33 keine Anwendung. Es sei denn, die GmbH würde sich selbst verpflichten, danach zu handeln - und selbst dann hat es nur interne Auswirkungen.
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Soweit die GmbH beliehen ist (umstritten) oder ihr klar öffentliche Aufgaben übertragen sind könnte der Anspruch auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern greifen.