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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Fireball08 am 05.03.2022 21:39
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Ich wollte mal fragen wie das mit der Rufbereitschaft ist. Man macht zum Beispiel eine Woche Rufbereitschaft im Monat alle paar Monate. Bekommt man die Woche die man in Rufbereitschaft ist zusätzlich normal bezahlt oder ist das quasi unbezahlte Freizeit ? Ich blicke da nicht genau durch...
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Die Vergütung der Rufbereitschaft ist in § 8 Abs. 3 TVÖD geregelt.
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Das hab ich schon gelesen. Ich meinte ob die Woche normal bezahlt wird oder ob man den Monat nur drei Wochen gearbeitet hat. Da man ja in Rufbereitschaft und nicht in der Firma ist
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Hä?
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Also man arbeitet ganz normal und macht zusätzlich Rufbereitschaft ?
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Das ist die übliche Verfahrensweise.
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ist das quasi unbezahlte Freizeit ?
Eher schlecht bezahlte Freiheitseinschränkungen während der Freizeit.
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Sind Teilzeitkräfte hier im Vorteil?
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Inwiefern?
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Mmh, oder eher ein Nachteil?
Bei einer 4-Tage- Woche wird der freie Freitag nur mit dem zweifachen Stundensatz vergütet...
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Hä? Rufbereitschaft wird doch üblicherweise für Zeiten angeordnet, die außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeiten liegt. Es ist also völlig wumpe, ob man die volle betriebsübliche Arbeitszeit arbeitet oder nicht.
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Das ist bei uns außerhalb der Kernzeiten so.
Also wäre es so, daß - solange in Teilzeit nicht mal die Kernzeiten abdeckt - Vollzeitkräfte ihre Rufbereitschaft im laufenden Dienst machen, Teilzeitkräfte zu den gleichen Uhrzeiten in Ihrer Freizeit.
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Rufbereitschaft findet stets in der Freizeit statt, ansonsten ist es keine Rufbereitschaft.
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Das ist bei uns anders. Also würde man die Zeiten in Rufbereitschaft, in denen man gleichzeit am eigentlichen Arbeitsplatz ist, nicht als Rufbereitschaft bezeichnen können?
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Es gibt da kein "bei uns". Es ist Wesensmerkmal der Rufbereitschaft, daß sie in der Freizeit geleistet wird.
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Es gibt da kein "bei uns". Es ist Wesensmerkmal der Rufbereitschaft, daß sie in der Freizeit geleistet wird.
Warum?
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Wegen der Definition der Rufbereitschaft im Tarifvertrag. Daneben auch über den Zweck der Rufbereitschaft. Wenn jemand Arbeitet kann der Arbeitgeber ihm sowieso sagen, dass er nun Aufgabe B statt A erfüllen muss. Dafür braucht es keine Rufbereitschaft.
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Wegen der Definition der Rufbereitschaft im Tarifvertrag. Daneben auch über den Zweck der Rufbereitschaft. Wenn jemand Arbeitet kann der Arbeitgeber ihm sowieso sagen, dass er nun Aufgabe B statt A erfüllen muss. Dafür braucht es keine Rufbereitschaft.
Es gibt aber keinen Anspruch auf Direktion in der Gleitzeit. Die lege nur ich fest und kein Anderer. Im Sommer mache ich sie gar nicht, im Winter jeden Tag.
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Aber in der Arbeitszeit, die, wie auch immer festgelegt, nunmal nicht Freizeit ist. Und nur in der Freizeit gibt es Rufbereitschaft. Ansonsten ist man nicht in Rufbereitschaft, sondern arbeitet. So einfach ist das.
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Nur wenn der Arbeitgeber tatsächlich vollständig auf seine Direktion in der Gleitzeit verzichtet, Dazu besteht kein Anlass als Arbeitgeber.
Daneben besteht in der Zeit wo dann normal gearbeitet wird, kein Anspruch auf Zahlung der Pauschale. Da schlicht keine Rufbereitschaft für diese Zeit vorliegt.
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Daneben besteht in der Zeit wo dann normal gearbeitet wird, kein Anspruch auf Zahlung der Pauschale. Da schlicht keine Rufbereitschaft für diese Zeit vorliegt.
Tatsächlich ja. Natürlich habe ich das Rufbereitschaft Rechtlich aber wohl nicht.