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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: ITheini am 08.03.2022 10:53
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Moin,
im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik (IuK) heisst es:
Entgeltgruppe 10
1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung (z. B. in der Fachrichtung Informatik) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b, deren Tätigkeit einen Gestaltungsspielraum erfordert, der über den Gestaltungsspielraum in Entgeltgruppe 8 hinausgeht.
Entgeltgruppe 11
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt. (Besondere Leistungen sind Tätigkeiten, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt oder die eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten.)
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt. (Besondere Leistungen sind Tätigkeiten, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt oder die eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten.)
Soweit die Zitate der EGO. Nun gehöre ich in die bislang in die EG10 Fallgruppe 2, d.h. ich habe keine abgeschlossene Hochschulbildung. Allerdings sind die übertragenen Aufgaben "vergleichbar". Nun verstehe ich die Abstufung zur EG 11 nicht hundertprozentig. Während die Fallgruppe 1 noch "ein Drittel" vorsieht, gibt es bei der Fallgruppe 2 keine Angabe. Bedeutet dies "50%" oder nur generell "eine Aufgabe mit besonderer Leistung" bzw. Weisungsbefugnis? Gilt für mich dann "weiterhin" die Fallgruppe 2?
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Sofern kein abweichendeszeitliches Maß bestimmt ist, entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Die Tätigkeitsmerkmale beider Fallgruppen der E11 des inredestehenden Abschnitts bauen auf beiden Fallgruppen der E10 auf. Es ist für die weitere Beurteilung der Aufbaufallgruppen unbeachtlich, welche Fallgruppe der E10 erfüllt wird.
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Es reicht also 1/3 des zeitlichen Anteils?
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Für das Heraushebungsmerkmal genügt das angegebene zeitliche Maß.
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Vielen Dank erst einmal. Aber wieso wird in der Auflistung, dann zwischen 1/3 und 1/2 unterschieden, wenn 1/3 reicht?! Oder sehe ich einen zusätzlichen Unterschied zwischen den beiden Punkten einfach nicht?
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Weil die Fallgruppen 1 und 2 der E12 auf Fallgruppe 2 der E11 aufbauen.
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AHHHHH. Manchmal sollte man weiterlesen :) DANKE!
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AHHHHH. Manchmal sollte man weiterlesen :) DANKE!
Hihi, darüber bin ich auch vor Jahren gestolpert.