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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: johndoe123 am 09.03.2022 10:55
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Hallo zusammen. In einer Stellenausschreibung steht der folgende Stichpunkt:
bei Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen besteht die Möglichkeit der Einstellung im ersten Beförderungsamt der Laufbahngruppe 2 (A 10 LBesG MV)
Was sind hier denn die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen? Im LBesG MV (https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-BesGMV2021pAnlage1-G24) fand ich nichts.
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Frage wäre im Bereich Beamte besser aufgehoben...
Laufbahnrecht siehe hier:
https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-LbVMVrahmen
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Frage wäre im Bereich Beamte besser aufgehoben...
Oh tschuldige, stimmt, hat hier im TV-L/TV-H gar nichts verloren. Da hast du komplett recht.
(1) Bildungsvoraussetzung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ist
1.
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder
2.
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand.
Die Bildungsvoraussetzung erfüllt, wer die Hochschulzugangsberechtigung ( §§ 18 und 19 des Landeshochschulgesetzes ) mindestens für einen Studiengang, der mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abschließt, besitzt.
(2) Bildungsvoraussetzung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ist ein mit einem Staatsexamen, einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium.
Also erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 verlangt Bachelor, zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 verlangt Staatsexamen/Master, richtig?
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Nicht alleine. Daneben sind auch § 11-13 ALVO M-V zu beachten.