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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: der meister am 17.03.2022 14:29
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Hallo in die Runde,
ich bin Leiter einer Werkstatt. Ich möchte einen Mitarbeiter zum Vorarbeiter abstellen. Da haben sich mir jetzt einige Fragen eröffnet:
1. Wie hoch ist die Vorarbeiterzulage, wenn der Mitarbeiter in E9a (CNC-Tätigkeit) ist?
2. Welchen zeitlichen Umfang muss die Vorarbeitertätigkeit täglich umfassen?
Der Dienstherr verlangt eine Begründung, warum der Mitarbeiter zum Vorarbeiter abgestellt bzw. benannt werden soll.
Hat jemand vielleicht eine "Vorlage", wie so etwas aussehen soll?
Vielen Dank für evtl. Antworten bzw. Unterstützung.
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Die Vorarbeiterzulage 1 (bis drei unterstellte Mitarbeiter) beträgt 164,36€ / Monat, die Vorarbeiterzulage 2 (ab 4 unterstellten Mitarbeitern) beträgt 281,35 im Monat.
Die Bestellung zum Vorarbeiter ist widerruflich mit einer Ankündigung von 14 Tagen zum Monatsende.
Bei uns erfordert es einen formlosen Antrag an die Personalabteilung unter Beibringung eines Interessenbekundungsverfahrens aller Mitarbeiter die außerdem in Betracht kommen könnten.
Zudem ist der Personalrat in der Mitbestimmung, weil es sich sowohl um eine organisatorische als auch um eine personelle Maßnahme handelt.
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Tsk, tsk, da ist der TV-L doch in Vorbemerkung Nr. 8 zu Teil III der EGO doch glatt der Auffassung, die Höhe der Vorarbeiterzulage hänge von der Eingruppierung der unterstellten Beschäftigten ab und nicht von deren Anzahl. Du solltest den Tarifvertragsparteien dringend mitteilen, daß sie das ändern sollen. Dann können sie auch direkt die Höhe der Zulagen in Anlage F Deinen Angaben anpassen.
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Ach, da hat Klugschei*erle,... ähhh Spid,.... ähhh Tina-irgendwas tatsächlich fast recht.
Es stimmt, die Zulage ist abhängig von der EG der unterstellten Mitarbeiter,....
Für die "große Zulage" ist aber ZUSÄTZLICH die ANZAHL von mindestens ZWEI unterstellen Mitarbeitern der EG5 erforderlich,...
Also ist Klugschei*erle,... ähhh Spid,.... ähhh Tina-irgendwas da auch nicht seiner/ihrer selbstauferlegten Vorgabe der fehlerfreien Antwort nachgekommen,...
Und es ist doch schockierend, dass ich nicht darauf hingewiesen wurde, dass ich die Höhe der Zulage mit den Werten aus 2019 und nicht mit den aktuellen Werten angegeben habe.
Nachzulesen hier:
https://www.rehm-verlag.de/eLine/portal/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27tvoedhd_ac0bfb56a082b4ec9aa4924984876b58%27%20and%20%40outline_id%3D%27tvoedhd%27%5D#:~:text=zu%20Vorarbeitern%20von%20Besch%C3%A4ftigten%20der,1%20bis%204%20unterstellt%20sind.
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Du hättest Dich auch einfach beim Threadersteller entschuldigen können, daß Du Dich zur Sache eingelassen hast, ohne auch nur einen Hauch von Ahnung zu haben. Und Dich bei mir bedanken können, daß ich darauf aufmerksam machte. Stattdessen kommt Rumgenöle. Und erneut Mist. Vorarbeiter ist nur, wer zum selbstmitarbeitenden Gruppenleiter von mindestens zwei weiteren Beschäftigten ernannt worden ist. Das ist konstituierendes Merkmal beider Vorarbeiterzulagen, weshalb meine Ausführungen, die Höhe der Vorarbeiterzulage sei unabhängig von der Zahl der unterstellten Beschäftigten, vollumfänglich korrekt war. Auch Deines ohnehin nicht funktionierenden Links hätte es nicht bedurft, denn die maßgeblichen Fundstellen hatte ich genannt. Wenn Du Deinen Mangel an Wissen und Intellekt unbedingt öffentlich zur Schau stellen möchtest, bewirb Dich doch bei einer Scripted Reality Serie im Privatfernsehen und verunreinige nicht ein Fachforum mit Deinem Schreibdurchfall.
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Folgende Situation ist geboten:
Dem Vorarbeiter würden unterstehen, 4x EG8 und 1x Azubi.
Wie hoch wäre dann die Zulage?
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293,87€
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@XTinaG
Vielen Dank!!!!
Woraus ergibt sich dieser Wert?
Gibt es vielleicht eine Vorlage für solch ein Schreiben, bzw. einen Antrag?
Das wäre sehr hilfreich.
Danke
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Aus Anlage F zum TV-L i.V.m. Vorbemerkung Nr. 8 zu Teil III der EGO.
Der Arbeitgeber ernennt den Vorarbeiter und löst damit seine Zahlungspflicht aus. Ein Antrag ist dafür tariflich weder vorgesehen noch erforderlich.
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Wie kommen denn die vier (vermutlichen) Nicht-Meister und Nicht-Vorarbeiter, die dem neuen Vorarbeiter unterstellt sein sollen, allesamt in EG 8? Sind das alles Altfälle aus dem MTArb?
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Durch das Erfüllen der entsprechenden Tätigkeitsmerkmale?
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Gibt es denn für Handwerksgesellen - wobei ich zugeben muss, diese Eigenschaft hier unterstellt zu haben - wirklich Tätigkeitsmerkmale, die zu einer originären Eingruppierung in EG 8 führen? Ich frage, weil mich das wirklich interessiert, da ich einige Kollegen sowohl in meiner Fachabteilung als auch in der Hausverwaltung habe, die (angeblich) alle in EG 7 "feststecken". Ihnen wurde unisono mitgeteilt, als Handwerker sei ihnen die EG 8 gar nicht zugänglich, es gebe hier nur die Gruppen 5 bis 7 und dann die 9a für Meistertätigkeiten oder besonders schwierige Arbeiten wie etwa die selbstständige Tätigkeit an CNC-Fräsen (was ja auch zur Schilderung des Fragestellers passt). Und natürlich sind unsere Fachhandwerker nicht in der Situation, sich gerade auf solche Ausnahmetatbestände berufen zu können, wir haben nicht mal so ein CNC-Teil im Haus.
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Es gibt genügend Tätigkeitsmerkmale in Teil III der EGO, die zu einer Eingruppierung in E8 oder E9a führen. Wenig überraschend handelt es sich aber um besonders herausgehobene Merkmale, denn die Entgeltgruppen dienen ja dazu, die Wertigkeit von Tätigkeiten voneinander abzugrenzen.