Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: LALA1206 am 22.03.2022 12:40
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Hallo,
ist es im ÖD erlaubt sich befristet freistellen zu lassen und in der Zeit probehalber eine andere Tätigkeit auszuführen?
LG
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Im öffentlichen Dienst, ähnlich in den kirchlichen Einrichtungen (AVR), können die Beschäftigten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 28 TVöD unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.
Ob die Ausübung einer anderen Tätigkeit einen wichtigen Grund darstellt kann ich nicht sagen.
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Ich argumetiere so:
Rechtlich gibt es keine regelung sondern eher nur kulanz...
Wenn eine Freistellung erfolg, so werde ich für eine Tätigkeit in dieser zeit nicht bezahlt, da ich die Tätigkeit nicht ausübe, somit wäre auch eine Anzeigepflicht für ein anderen Job nicht verpflichtend....
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Richtig, nur Kulanz. Aber warum sollte der Arbeitgeber das tun, er hat schließlich nur Nachteile davon?
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Naja der AG würde dadurch diplomatisch stress,probleme und ggf Rechtsstreite vermeiden.
Die Kostenstelle wird gefüttert und es kann jemand anderweitig eingestellt werden und danach ggf entfristet werden...
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Naja der AG würde dadurch diplomatisch stress,probleme und ggf Rechtsstreite vermeiden.
Die Kostenstelle wird gefüttert und es kann jemand anderweitig eingestellt werden und danach ggf entfristet werden...
Wenn du das deinem Arbeitgeber schmackhaft machen kannst - wieso nicht. Jemand anderweitig einzustellen wäre zunächst nur befristet möglich, da du dann ja wiederkommen könntest. Hätte für den AG keinen Sinn, wenn er auch gleich unbefristet jemand einstellen könnte.
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Wenn eine Freistellung erfolg, so werde ich für eine Tätigkeit in dieser zeit nicht bezahlt, da ich die Tätigkeit nicht ausübe, somit wäre auch eine Anzeigepflicht für ein anderen Job nicht verpflichtend....
Schätze da irrst du.
Das würde ich an deiner Stelle mal vorher prüfen.
Denn auch im Sonderurlaub hast du ein bestehende Arbeitsverhältnis und daran knüpft §3 Abs 4 an und nicht daran, ob du arbeitest oder Geld bekommst.
mal ne Frage: Würdest man bei solch einer Nebentätigkeit dann in Lst-Klasse 6 fallen?
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Wenn eine Freistellung erfolg, so werde ich für eine Tätigkeit in dieser zeit nicht bezahlt, da ich die Tätigkeit nicht ausübe, somit wäre auch eine Anzeigepflicht für ein anderen Job nicht verpflichtend....
Schätze da irrst du.
Das würde ich an deiner Stelle mal vorher prüfen.
Denn auch im Sonderurlaub hast du ein bestehende Arbeitsverhältnis und daran knüpft §3 Abs 4 an und nicht daran, ob du arbeitest oder Geld bekommst.
mal ne Frage: Würdest man bei solch einer Nebentätigkeit dann in Lst-Klasse 6 fallen?
Dann bucht man eben den "neuen" Job auf 1, 2, 3, 4 oder 5
und den, bei dem man nichts verdient (Sonderurlaub) auf 6!?
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Wenn eine Freistellung erfolg, so werde ich für eine Tätigkeit in dieser zeit nicht bezahlt, da ich die Tätigkeit nicht ausübe, somit wäre auch eine Anzeigepflicht für ein anderen Job nicht verpflichtend....
Schätze da irrst du.
Das würde ich an deiner Stelle mal vorher prüfen.
Denn auch im Sonderurlaub hast du ein bestehende Arbeitsverhältnis und daran knüpft §3 Abs 4 an und nicht daran, ob du arbeitest oder Geld bekommst.
mal ne Frage: Würdest man bei solch einer Nebentätigkeit dann in Lst-Klasse 6 fallen?
Dann bucht man eben den "neuen" Job auf 1, 2, 3, 4 oder 5
und den, bei dem man nichts verdient (Sonderurlaub) auf 6!?
Also machst du deinen alten Job offiziell zur Nebentätigkeit, dann kannst du es gleich deinem AG mitteilen.
Und dann wird er sich fragen, ob er es als wichtigen Grund im sinnes des TVs ansieht und den Sonderurlaub genehmigt.