Forum Öffentlicher Dienst
Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: HansGeorg am 28.03.2022 09:29
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Wenn einem über Jahre hinweg falsche (zu niedrige) gesetzlich festgelegte Zulagen gewährt wurden. Wie lange kann man diese rückwirkend einfordern? Gilt hier 3 Jahre gemäß BGB?
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Soweit ich weiß gibt es keine eigene gesetzliche Regelung zur Verjährung in den Bundes- oder Landesbesoldungsgesetzen, also: Ja.
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Fordern kannst du alles. Aber ob du alles bekommst ist davon abhängig, ob der Dienstherr die Einrede der Verjährung geltend macht. Verjährungsfrist gilt nach dem BGB. Ob man in diesem Fall ggf. Schadensersatz gegenüber dem Dienstherrn geltend macht, ist vom Sachverhalt abhängig. Dies ist aber schwierig.
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Es kommt darauf an, was genau du rügst. Wenn du rügst, die Besoldungsstelle habe bei der Anwendung des Gesetzes oder der Verordnung einen Fehler gemacht, dann dürften die normalen Verjährungsregeln greifen. Wenn du aber rügst, dass die Zulage im Gesetz oder in der Verordnung zu niedrig bemessen ist, dann greift der Grundsatz der haushaltsnahen Geltendmachung, d.h. Antrag/Widerspruch innerhalb des jeweiligen Haushaltsjahres.
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Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Gläubiger des Anspruchs von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen müssen.
Der Beginn der Frist - und damit auch ihr Ende - sind also sehr stark abhängig vom Sachverhalt und den individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Betroffenen.
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Darüber hinaus haben verschiedene Gesetzgeber Verjährungsfristen explizit in der Gesetzgebung verankert. Hier könntest Du also ggf. auf den entsprechenden Kommentar zum SHBesG zurückgreifen, sofern er diesbezüglich thematisch ergiebig wäre. In Schleswig-Holstein ist es der § 16, der die Verjährungsregelung entsprechend dem BGB regelt (https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/;jsessionid=E9C0BEB6CC16AE36FD0188E45CDA05DD.jp17?quelle=jlink&query=BesG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-BesGSH2012pP16). In einer Unibibilothek dürftest Du z.B. hierauf zurückgreifen können: https://www.esv.info/978-3-503-13803-6
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Ich würde mich direkt mal in die Frage einreihen. Bei einem Feuerwehrbeamten (NRW) wurde verpasst, die Feuerwehrzulage ab dem 2. Dienstjahr zu erhöhen. Dies ist nun nach ca. 5 Jahren aufgefallen. Die Anpassung erfolgte zum 1.3.22. Wie sieht es hier mit der Verjährungsfrist aus?
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Ich würde mich direkt mal in die Frage einreihen. Bei einem Feuerwehrbeamten (NRW) wurde verpasst, die Feuerwehrzulage ab dem 2. Dienstjahr zu erhöhen. Dies ist nun nach ca. 5 Jahren aufgefallen. Die Anpassung erfolgte zum 1.3.22. Wie sieht es hier mit der Verjährungsfrist aus?
3 Jahre (etwa)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=34824&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=525822
Es sei denn, du kannst belegen, dass dir das nicht hätte auffallen können (grobe Fahrlässigkeit)
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Ich würde mich direkt mal in die Frage einreihen. Bei einem Feuerwehrbeamten (NRW) wurde verpasst, die Feuerwehrzulage ab dem 2. Dienstjahr zu erhöhen. Dies ist nun nach ca. 5 Jahren aufgefallen. Die Anpassung erfolgte zum 1.3.22. Wie sieht es hier mit der Verjährungsfrist aus?
3 Jahre (etwa)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=34824&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=525822
Es sei denn, du kannst belegen, dass dir das nicht hätte auffallen können (grobe Fahrlässigkeit)
Danke, das hätte ich ja auch selber finden können, nächstes Mal gucke ich besser ;D