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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Wynchester am 29.03.2022 13:34

Titel: Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
Beitrag von: Wynchester am 29.03.2022 13:34
Hallo, ich habe mich selber etwas mit meiner Eingruppierung auseinandergesetzt, ich werde momentan nach EG 8 entlohnt (Meister mit entsprechender Tätigkeit).
Meine eigene Einschätzung hat ergeben, das ich an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt bin, und demnach nach EG 9a entlohnt werden sollte.

Daraufhin habe ich vor 4 Wochen einen Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung gestellt, und meine Einschätzung dort begründet.

Mein AG hat daraufhin mit einem Schreiben geantwortet, und bezieht sich dort auf einen Antrag auf Höhergruppierung dieser ist ja nie erfolgt, ich wollte lediglich das meine Eingruppierung überprüft wird.
Dort werde ich auf die Stellenplanberatungen für das Jahr 2023 vertröstet, diese sollen im Oktober 2022 stattfinden. Über das Ergebnis der Beratungen will man mich dann informieren.
Die Tätigkeiten führe ich seit dem 1.6.2021 aus.

Bin etwas überfragt, wie ich mit weiter verhalten sollte, es scheint mir als hätte mein AG gelinde gesagt keine Ahnung vom Tarifvertrag, oder aber er fährt eine "Sparen solang es nur geht" Politik.
Titel: Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
Beitrag von: E15TVL am 29.03.2022 13:46
Stellenpläne sind für die Eingruppierung unbeachtlich. Wenn dir Tätigkeiten entsprechend der EG 9a übertragen wurden, bist du auch in EG 9a eingruppiert.

Die Tätigkeiten führe ich seit dem 1.6.2021 aus.
Hast du die Tätigkeiten auch auszuüben, also tatsächlich übertragen bekommen?

Wenn du der Meinung bist (und dir auch sicher bist!), dass deine auszuübenden Tätigkeiten tatsächlich den Merkmalen der EG 9a entsprechen und dein AG hier eine andere Rechtsmeinung vertritt, hilft nur der Klageweg.

[...] es scheint mir als hätte mein AG gelinde gesagt keine Ahnung vom Tarifvertrag, oder aber er fährt eine "Sparen solang es nur geht" Politik.
Das scheint die Regel zu sein.
Titel: Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
Beitrag von: Wynchester am 29.03.2022 13:55

Die Tätigkeiten führe ich seit dem 1.6.2021 aus.
Hast du die Tätigkeiten auch auszuüben, also tatsächlich übertragen bekommen?
Ja.
Titel: Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
Beitrag von: E15TVL am 29.03.2022 14:10
Dann solltest du mal mindestens mit Verweis auf § 37 die Ansprüche der letzten 6 Monate geltend machen. Aber ich bezweifel, dass da ohne Eingruppierungsfeststellungsklage ein Brot zu gewinnen ist.
Titel: Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
Beitrag von: Wynchester am 29.03.2022 14:15
Vielen dank für die Antwort, denke die Hemmschwelle ist da zu groß, um tatsächlich gegen meinen AG vor Gericht zu ziehen. Dann bräuchte ich sicherlich auch einen Anwalt.
Dann warte ich wohl erstmal ab.
Titel: Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
Beitrag von: Flying am 29.03.2022 14:21
Vielen dank für die Antwort, denke die Hemmschwelle ist da zu groß, um tatsächlich gegen meinen AG vor Gericht zu ziehen. Dann bräuchte ich sicherlich auch einen Anwalt.
Dann warte ich wohl erstmal ab.

Warum?
Titel: Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
Beitrag von: Spidersangel am 29.03.2022 14:39
Ach die paar Kröten mehr, dafür lohnt sich der Aufwand doch gar nicht.

EG8/4=3373,97€
EG9a/4= 3906,05€

Da kann man doch locker jeden Monat drauf verzichten und dankt dem lieben Arbeitgeber auch noch dafür.

Wer Sarkasmus findet, darf ihn behalten.
Titel: Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
Beitrag von: Wynchester am 29.03.2022 14:41
Vielen dank für die Antwort, denke die Hemmschwelle ist da zu groß, um tatsächlich gegen meinen AG vor Gericht zu ziehen. Dann bräuchte ich sicherlich auch einen Anwalt.
Dann warte ich wohl erstmal ab.

Warum?
Ich denke das würde das Vertrauensverhältnis zu meinem AG belasten und er hätte mich ab dem Zeitpunkt vermutlich auf dem Kieker und würde sicherlich einen Weg finden mich loszuwerden, einen neuen Arbeitgeber finde ich bei mir in der Gegend nicht so schnell.
Titel: Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
Beitrag von: E15TVL am 29.03.2022 14:49
[...] einen neuen Arbeitgeber finde ich bei mir in der Gegend nicht so schnell.
Und damit hast du auch schon den Grund gefunden, warum dein AG dich prostituiert. Also nichts mit "Stellenplan", der sowieso unbeachtlich ist.

Ansonsten könntest du natürlich noch pokern, also d. h. ohne eine wirkliche Wechselabsicht zu haben, dich bei sämtlichen möglichen AGs bewerben und die Stellenangebote nebst Kündigung deinem AG vor die Nase hauen. Vielleicht kriegst du ja dann deine EG 9a überwiesen, in der du tarifrechtlich bereits eingruppiert bist.
Titel: Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
Beitrag von: Kat am 29.03.2022 14:53
Wenn es denn tatsächlcih so ist. Der Schuss kann auch nach hinten losgehen und es wird festgestellt, man ist niedriger eingruppiert als bezahlt. Hatten wir schon.
Titel: Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
Beitrag von: Organisator am 29.03.2022 15:01
Wenn du dir sicher bist, dass deine Tätigkeit höher eingruppiert ist und du dir genau so sicher bist, dass dir die Tätigkeiten auch offiziell übertragen wurden (also nicht vom "Chef", sondern schriftlich von der Personalstelle), dann würde ich mich nochmal an die Personalstelle wenden und den Irrtum aufklären. Nämlich nicht, dass du eine Höhergruppierung "beantragt" hast, sondern dass du der Meinung bist, dass deine aktuelle Eingruppierung falsch vom Arbeitgeber bewertet ist.
Titel: Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
Beitrag von: Johann am 29.03.2022 15:06
Wenn du dir sehr sicher bist, dass man dir ein falsches Entgelt auszahlt, lohnt sich die Klage.
Sein Recht durchzusetzen ist nichts, was deinen Arbeitgeber veranlassen sollte, dich anschließend auf dem Kieker zu haben. Andersrum solltest du deinem Arbeitgeber anschließend verstärkt auf die Finger schauen. Es gibt nicht viel, was dein Arbeitgeber für dich machen muss und wenn er selbst das nicht korrekt hinbekommt ... naja.

So arbeitsrechtliche Dinge und Klagen interessieren z.B. höchstens eure Personal- und Rechtsabteilung. Dein direkter Chef muss nicht mal mitbekommen, dass du gerade klagst. Ihn interessiert es nur peripher, ob du jetzt in EG8 oder EG9a eingruppiert bist, solange du deine Arbeit gut machst.

Gibt also keinen Grund, deinen Arbeitgeber nicht zu verklagen. Laut den Zahlen von Spidersangel lohnt sich das selbst ohne Rechtsschutzversicherung.
Titel: Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
Beitrag von: Wynchester am 29.03.2022 15:16
Nunja, mein direkter Chef ist unser ehemaliger Personalchef (Betrieb von ca. 100 MA), dementsprechend gibt es zwar eine Personalstelle, allerdings übernimmt er beinahe vollständig die Tätigkeiten der Personalstelle.
Dementsprechend würde mein direkter Chef das sehr wohl mitkriegen.
Titel: Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
Beitrag von: Lars73 am 29.03.2022 15:35
Unabhängig von der Frage einer möglichen Klage sollte man die entsprechende Bezahlung nach E9a schriftlich geltend machen.

Wenn es ein klarer Fall ist dürfte der Arbeitgeber schon eine Lösung suchen. Selbst wenn er bei der Übertragung einen Fehler gemacht hat. Er hätte natürlich nicht Einfach Aufgaben nach E9a übertragen dürfen. Nun sind die Heraushebungsmerkmale der E9a nicht ganz so leicht zu prüfen. Aber wenn man sich da sicher ist muss man halt überlegen ob man eskaliert. Als Meister mit Führungserfahrung für ca. 15 Personen wird man in den meisten Fachrichtungen schon einen Arbeitgeber finden der mehr als E8 bezahlt.
Titel: Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
Beitrag von: WasDennNun am 29.03.2022 15:42
Dort werde ich auf die Stellenplanberatungen für das Jahr 2023 vertröstet, diese sollen im Oktober 2022 stattfinden. Über das Ergebnis der Beratungen will man mich dann informieren.
Die Tätigkeiten führe ich seit dem 1.6.2021 aus.
Frage doch mal deinen göttlichen Chef, was bitte diese Beratungen mit der tariflichen Eingruppierung zu tun hat?
Ob er schon mal was von der Tarifautomatik gehört hat.

und wenn du schon dabei bist:
ob da auch beraten wird, ob man euch nächstes Jahr einmalig nur 11 statt 12 Gehälter zahlt, weil es ja eh gewürfelt wird was man zahlt.
Titel: Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
Beitrag von: mumble am 30.03.2022 08:07
Du kannst ja hier mal schreiben was dein Arbeitsbereich ist. Vielleicht liegst du mit deiner Einschätzung ja auch daneben.

Titel: Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
Beitrag von: Flying am 30.03.2022 08:45
Vielen dank für die Antwort, denke die Hemmschwelle ist da zu groß, um tatsächlich gegen meinen AG vor Gericht zu ziehen. Dann bräuchte ich sicherlich auch einen Anwalt.
Dann warte ich wohl erstmal ab.

Warum?
Ich denke das würde das Vertrauensverhältnis zu meinem AG belasten und er hätte mich ab dem Zeitpunkt vermutlich auf dem Kieker und würde sicherlich einen Weg finden mich loszuwerden, einen neuen Arbeitgeber finde ich bei mir in der Gegend nicht so schnell.

Das Vertrauensverhältnis besteht doch eh nicht, wenn sie dich dauerhaft unterbezahlen wollen.
Wenn du dir sicher bist, dann lohnt sich der Klageweg bzw. der AG wird ihn vermeiden wollen, weil er weiß, dass er verlieren wird.

Aber poste deinen Arbeitsbereich doch mal hier - hier gibt es einige Experten, die dir da sicherlich sagen können, ob deine Einschätzung stimmt oder nicht.
Titel: Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
Beitrag von: Alfi am 30.03.2022 12:04
Wer kennt sich denn hier genau aus?

Wem könnte ich meinen Arbeitsbereich senden? Kann man das auch PN machen?

Ich wollte auf die nächste Stufe warten, diese habe ich nun, aber unsere Haushaltszahlen sind mies und man möchte z.Zt. Personalkosten eher sparen...
Titel: Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
Beitrag von: Kaiser80 am 30.03.2022 12:16
Auf die "nächste Stufe" muss man i.d.R immer warten. Oder gehts um die Entgeltgruppe?

Titel: Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
Beitrag von: Kaiser80 am 30.03.2022 12:19

Meine eigene Einschätzung hat ergeben, das ich an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt bin, und demnach nach EG 9a entlohnt werden sollte.


Na, dann ist doch alles Tuti!
Ich würde mich da an deiner Stelle eher an der Aussage von @Lars73 orientieren...

Unabhängig von der Frage einer möglichen Klage sollte man die entsprechende Bezahlung nach E9a schriftlich geltend machen.

... Nun sind die Heraushebungsmerkmale der E9a nicht ganz so leicht zu prüfen. ...

Titel: Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
Beitrag von: Wynchester am 30.03.2022 12:23
Leitung über das Kanalnetz ( ca. 320km) ca. 45 Pumpwerke, 2 Schöpfwerke sowie ca. 50 Regenrückhaltebecken. 8 Mitarbeiter sind unterstellt, zugleich Bereitschaftleitung. Als Heraushebungsmerkmal sehe ich, die Tätigkeit an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte mit einem höheren Maß von Verantwortung.
Die besondere Wichtigkeit ergibt sich meines Erachtens daraus, dass die Möglichkeit
wesentliche Nachteile oder Gefährdungen für den Arbeitgeber, Dritte
oder die Allgemeinheit im Falle eines Defekts der Anlagen entstehen, siehe BAG,
Urteil v. 08.09.1971 - 4 AZR 405/70.

Würde mich freuen wenn ihr mir eine Rückmeldung gebt, ob meine Einschätzung richtig ist, ich selbst bin davon überzeugt.
Titel: Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
Beitrag von: Kaiser80 am 30.03.2022 13:01
Eine besonders wichtige Arbeitsstätte im tariflichen Sinne liegt dann vor, wenn sie gegenüber den sonstigen Arbeitsstätten eines geprüften Meister oder einem Meister oder Meisters mit aufgabenspezifischer Sonderausbildung für den Arbeitgeber von außerordentlicher, überdurchschnittlicher Bedeutung ist (BAG 8. September 1971 - 4 AZR 405/70 - Rn. 22, zitiert nach juris).
Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Aufgabenstellung an der Arbeitsstätte außergewöhnlich oder besonders bedeutsam ist, wenn besonders wertvolle oder komplizierte Anlagen oder Maschinen zu bedienen sind oder wenn beim Ausfall der Anlagen oder der Versäumung einer baldigen Wiederingangsetzung für den Arbeitgeber, Dritte oder die Allgemeinheit wesentliche Nachteile oder Gefährdungen eintreten können (BAG 23. Januar 1985 - 4 AZR 14/84 - Rn. 37, zitiert nach juris).

Ich tendiere zur 9a, würde meine Hand aber nicht ins Feuer legen...
Titel: Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
Beitrag von: Wynchester am 30.03.2022 13:10
Die besondere Wichtigkeit ergibt sich aus der Möglichkeit
wesentlicher Nachteile oder Gefährdungen für den Arbeitgeber, Dritte
oder die Allgemeinheit im Falle eines Defekts der Anlagen.
Das höhere Maß der Verantwortung ergibt sich ebenso wie die
besondere Wichtigkeit der Arbeitsstätte aus den möglichen Folgen für
Dritte und die Allgemeinheit aus der Arbeitsstätte, hier der Ausfall/die
Beeinträchtigung der Wasserversorgung für xtausend Menschen.
Das wäre so meines Erachtens die Begründung.
Titel: Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
Beitrag von: Alfi am 30.03.2022 13:48
Auf die "nächste Stufe" muss man i.d.R immer warten. Oder gehts um die Entgeltgruppe?

Sorry, ich meinte ich wollte auf die nächste Stufe warten bevor ich einen Höhergruppierungsantrag stelle.

die nächste Stufe habe ich bereits erhalten, aber ich würde gerne wissen ob ein Antrag auf die nächste Entgeltgruppe überhaupt was bringt. Außer ggf. blöde Blicke, da die Haushaltslage ja eh schlecht ist etc.
Titel: Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
Beitrag von: Lo sa am 30.03.2022 15:02
Wenn die 9a richtig ist, bedarf es keinen Antrag auf Höhergruppierung. Vielmehr war es dann schon immer die 9a, wenn sich die auszuübende Tätigkeit nicht änderte (Bewertungsirrtum).
Die Stufe unterliegt anders als die Entgeltdifferenz keiner Verjährung. Man muss seine Ansprüche bzgl Entgeltdifferenz geltend machen und dann ggf klagen.
Titel: Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
Beitrag von: Kaiser80 am 31.03.2022 07:10
Auf die "nächste Stufe" muss man i.d.R immer warten. Oder gehts um die Entgeltgruppe?

Sorry, ich meinte ich wollte auf die nächste Stufe warten bevor ich einen Höhergruppierungsantrag stelle.

die nächste Stufe habe ich bereits erhalten, aber ich würde gerne wissen ob ein Antrag auf die nächste Entgeltgruppe überhaupt was bringt. Außer ggf. blöde Blicke, da die Haushaltslage ja eh schlecht ist etc.
1. Es gibt keinen wirksamen Antrag auf Höhergruppierung mehr. Diesen gab es nur bis 31.12.2017 im Rahmen des §29b TVÜ-VKA /Überleitung in die neu EGO. Wie und was (rechtssicher) zu tun ist, wenn es unterschiedliche Rechtsauffassungen zur Eingruppierung gibt, wurde doch in diesem Strang und vielen weiteren ausführlich dargelegt.
2. Der Tarifautomatik ist die jeweilige Haushaltslage ziemlich wurscht.
3. Es wäre ja mal ein Anfang, wenn du zumindest "grob" beschreibst, was deine auszuübenden Tätigkeiten sind. Und zwar nicht per PN, denn dieses Forum lebt vom Schwarmwissen.
Titel: Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
Beitrag von: Lars73 am 31.03.2022 07:20
@Wynchester
Auch für mich ist es ein Grenzfall mit Tendenz zur E9a. Vor Gericht aber kein Selbstläufer.
Titel: Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
Beitrag von: Wynchester am 31.03.2022 08:28
@Wynchester
Auch für mich ist es ein Grenzfall mit Tendenz zur E9a. Vor Gericht aber kein Selbstläufer.
dementsprechend ist es vielleicht ja sowieso das beste zu warten bis zu den Beratungen, vielen dank für die Zeit und Müh.
Titel: Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
Beitrag von: NWB am 31.03.2022 08:39
Und wieder gewinnt der Arbeitgeber durch aussitzen.
Titel: Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
Beitrag von: Spidersangel am 31.03.2022 09:01
Diese Vorgehensweise hat mir bei meinem Prozess knappe 30k € Verlust eingebracht.
Aber ist ja jedem Seine Eigene Entscheidung.
Titel: Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
Beitrag von: Alfi am 31.03.2022 12:19
Auf die "nächste Stufe" muss man i.d.R immer warten. Oder gehts um die Entgeltgruppe?

Sorry, ich meinte ich wollte auf die nächste Stufe warten bevor ich einen Höhergruppierungsantrag stelle.

die nächste Stufe habe ich bereits erhalten, aber ich würde gerne wissen ob ein Antrag auf die nächste Entgeltgruppe überhaupt was bringt. Außer ggf. blöde Blicke, da die Haushaltslage ja eh schlecht ist etc.
1. Es gibt keinen wirksamen Antrag auf Höhergruppierung mehr. Diesen gab es nur bis 31.12.2017 im Rahmen des §29b TVÜ-VKA /Überleitung in die neu EGO. Wie und was (rechtssicher) zu tun ist, wenn es unterschiedliche Rechtsauffassungen zur Eingruppierung gibt, wurde doch in diesem Strang und vielen weiteren ausführlich dargelegt.
2. Der Tarifautomatik ist die jeweilige Haushaltslage ziemlich wurscht.
3. Es wäre ja mal ein Anfang, wenn du zumindest "grob" beschreibst, was deine auszuübenden Tätigkeiten sind. Und zwar nicht per PN, denn dieses Forum lebt vom Schwarmwissen.

ok ich wollte dem Threadersteller nichts wegnehmen, deshalb dachte ich ggf. PN.

Ich bin:
Fachdienstleiter Steuern, Buchhaltung und Jahresabschluss (inkl. mir selbst 4 Personen plus ggf. Aushilfe und oder Azubi) in einer kleinen Stadt.
stellvertretender Fachbereichsleiter Finanzen (ca. 11-13 Personen)
Jahresabschluss erledige ich komplett alleine ohne jegliche Hilfe von anderen.
Ich arbeite zum Teil am Haushaltsplan mit, jedes Jahr etwas mehr. (dies ist aber Aufgabe des Fachbereichleiters)
Ich bin Fachwirt (aber kein Verwaltungsfachwirt), habe 6,5 Jahre Berufserfahrung im öffentlichen Dienst und an dieser Position seit etwas mehr als 4 Jahren.
Die neuen Projekte im Bereich Finanzen übernehme meistens ich (z.B. §2b etc.).

Titel: Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
Beitrag von: Alfi am 31.03.2022 12:25
Achso eingruppiert bin ich in der EG 10.

wir haben Fachdienstleiter die weniger Personal zu führen haben, aber die EG 11 bekommen.
Titel: Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
Beitrag von: Kaiser80 am 31.03.2022 12:43
Ich halte, je nach Zuschnitt und Zeitanteilen EG 9c bis EG11 für  zutreffend. Tendenz zur 9c
Titel: Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
Beitrag von: Alfi am 31.03.2022 12:53
Ich danke dir
Titel: Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
Beitrag von: Kaiser80 am 31.03.2022 13:08
Die Sprüng aus der EG6 und aus der 9b/9c sind nach meiner (bescheidenen) Erfahrung die schwierigsten.

Für die EG10, Tätigkeitsmerkmal „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ , sind zwei unterschiedliche
Anforderungen erforderlich, welche kumulativ erfüllt sein müssen.

Aus dem Definitionskatalog des Bundes:
Die besondere Schwierigkeit liegt vor, wenn aufbauend auf den gründlichen, umfassenden
Fachkenntnissen zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten für die Aufgabenerledigung
erforderlich sind. Es sind danach hohe qualitative Anforderungen zu stellen. Eine besondere
Schwierigkeit ist zu bejahen, wenn die Rechtsmaterie z.B. komplex ist und die
Aufgabenerledigung nur durch die Analyse von Sachzusammenhängen bei einem hohen
Abstraktionsgrad bewirkt werden kann. Sie kann sich z.B. aus der großen Zahl der
anzuwendenden Vorschriften und ihrem häufigen Wechsel, im Einzelfall auch aus der Breite des
erforderlichen fachlichen Wissens und Könnens, aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer
sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa besonderen Spezialkenntnissen oder der
Kompliziertheit der Materie ergeben.
Die Bedeutung einer Tätigkeit stellt auf die Auswirkungen der Tätigkeit der/s Beschäftigen ab.
Sie ist als weitere Heraushebung gegenüber der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit zu betrachten. Die Bedeutung zielt auf den Wirkungsgrad der Tätigkeit ab, der sich z.B. auf die
Besonderheiten der Menschenführung, des Personaleinsatzes, aber auch auf die
Besonderheiten der finanziellen Verantwortung erstrecken oder aus den Auswirkungen der
Tätigkeit oder richtungsweisenden Bedeutung der Sachbearbeitung für nachgeordnete Bereiche
ergeben kann.

Wie dem auch sei: In deinem Fall hat der AG ja bereits >1/3 aber <1/2 besondere Schwierigkeit und Bedeutung "erkannt" und kommt zur Rechtsmeinung EG10. Mithin stehen ja auch der EG11 auch eigentlich nur noch die Zeitanteile entgegen.