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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: fluechtlingshilfe am 05.04.2022 08:07
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Guten Morgen,
Flüchtlinge z. B. aus der Ukraine müssen sich in Deutschland entweder in Erstaufnahmeeinrichtungen, in Ausländerbehörden/Flüchtlingshilfen oder bei der Bundespolizei als solche registrieren lassen.
Wenn die Prüfung nach z. B. §§ 22 - 26 Aufenthaltsgesetz i. V. m. § 3 Asylgesetz positiv war, erhalten sie einen sog. Ankunftsnachweis.
Mit diesem Ankunftsnachweis können sie dann z. B. Krankenhilfe nach dem AsylblG beantragen und erhalten?
Mit diesem Ankunftsnachweis können die Flüchtlinge dann einen Ayslantrag stellen und erhalten dann daraufhin einen Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis ...), der i. d. R. erst einmal für 6 Monate befristet ausgestellt wird. Sollte die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nicht sofort möglich sein, erhält der Flüchtling eine sog. Fiktionsbescheinigung.
Ist das soweit korrekt oder fehlt da noch was?
Dankeschön.
LG
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Konkret bzgl. der ukrainischen Flüchtlinge ist das grundsätzlich nicht korrekt!
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dürfen die Ukrainer nicht 3 Monate als Tourist hier sein?
Natürlich dann ohne jegliche Ansprüche.
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Die Ukrainer dürfen sogar gleich arbeiten. Es gibt leider Geflüchtete 1. und 2. Klasse, wieso auch immer. Ukrainer dürfen gleich arbeiten, dürfen sich da aufhalten, wo sie wollen usw. Ich weiß nicht,w arum bei denen eine Besserstellung gemacht wird. Die sidn genau so wenig EU wie Ghana, Syrien oder Kuba.
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Guten Morgen,
Flüchtlinge z. B. aus der Ukraine müssen sich in Deutschland entweder in Erstaufnahmeeinrichtungen, in Ausländerbehörden/Flüchtlingshilfen oder bei der Bundespolizei als solche registrieren lassen.
Wenn die Prüfung nach z. B. §§ 22 - 26 Aufenthaltsgesetz i. V. m. § 3 Asylgesetz positiv war, erhalten sie einen sog. Ankunftsnachweis.
Mit diesem Ankunftsnachweis können sie dann z. B. Krankenhilfe nach dem AsylblG beantragen und erhalten?
Mit diesem Ankunftsnachweis können die Flüchtlinge dann einen Ayslantrag stellen und erhalten dann daraufhin einen Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis ...), der i. d. R. erst einmal für 6 Monate befristet ausgestellt wird. Sollte die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nicht sofort möglich sein, erhält der Flüchtling eine sog. Fiktionsbescheinigung.
Ist das soweit korrekt oder fehlt da noch was?
Dankeschön.
LG
Das scheint, so viel wie ich weiß, der Regelfall zu sein.
Hier gibts aber sicherlich Profis?! ;-)
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Eine Aufenthaltserlaubnis ist i. d. R. drei Jahre lang gültig.
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Es gibt leider Geflüchtete 1. und 2. Klasse, wieso auch immer. Ukrainer dürfen gleich arbeiten, dürfen sich da aufhalten, wo sie wollen usw. Ich weiß nicht,w arum bei denen eine Besserstellung gemacht wird. Die sidn genau so wenig EU wie Ghana, Syrien oder Kuba.
Vermutlich um keinen Pull-Faktor zu erzeugen. Aber am besten du fragst mal bei der Regierung nach.
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Die Ukrainer dürfen sogar gleich arbeiten. Es gibt leider Geflüchtete 1. und 2. Klasse, wieso auch immer. Ukrainer dürfen gleich arbeiten, dürfen sich da aufhalten, wo sie wollen usw. Ich weiß nicht,w arum bei denen eine Besserstellung gemacht wird. Die sidn genau so wenig EU wie Ghana, Syrien oder Kuba.
Solange Sie überhaupt als "Geflüchtete" gelten, haben sich alle o. g. ehe nicht in D aufzuhalten (Dublin). Wo wäre da eine Klasseneinteilung zu sehen?
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Wie ich gestern lernte ist das neue Wording (NRW): Kriegsvertriebene, altern. nur Vertriebene.
In Niedersachsen in der Tat noch "Geflüchtete"