Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: timiditas am 05.04.2022 08:40
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Gilt § 22 Absatz 1 TV-L auch schon innerhalb der vierwöchigen Ausschlussfrist von § 3 Absatz 3 EntgFG?
Folgende Konstellation: Arbeitsantritt einer Beschäftigung in der Landesverwaltung am 01.04. Arbeitsunfähig ab 04.04.
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Ja. Der TV-L sieht Lohnfortzahlung ab dem ersten Tag vor.