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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Mike Mod am 11.04.2022 13:59

Titel: Hamburger Modell und der Arbeitsplatz vor der Erkrankung
Beitrag von: Mike Mod am 11.04.2022 13:59
Guten Tag,

Ich, 40, schwerer Autounfall, nun wieder fit, werde eingegliedert.
Die Verwaltung wurde informiert. Mein Arzt und die Krankenkasse teilten mir mit, dass ich meinen bisherigen Arbeitsplatz mit gestaffelter Stundenzahl in Angriff nehmen darf.

Nun sagt die Verwaltung, dass ich woanders eingegliedert werden soll. Die Kasse schlägt Alarm und sagt, die Wiedereingliederung sagt rechtlich, dass die Vorgabe der Einglierung immer der Arbeitsplatz vor der Erkrankung sein muss. Die Verwaltung sagt Humbuk.

Nun habe ich hier im Forum einen ähnlichen Fall gefunden. Wo geschrieben wurde, dass das Direktionsrecht nicht angewendet werden kann, zumindest nicht während der Eingliederung.  Ich habe erst einmal um einen Termin beim Personalrat gebeten. Nur ungern würde ich meinen Platz nach 15 Jahren wechseln.

Könnt Ihr mir evtl sagen, ob es der Richtigkeit entspricht, dass das Hamburger Modell sich auf den bisherigen Arbeitsplatz bezieht. Seelisch macht mich dass total fertig, dass ich weg soll.

Gruß

MIKE
Titel: Antw:Hamburger Modell und der Arbeitsplatz vor der Erkrankung
Beitrag von: Organisator am 11.04.2022 14:07
Unabhängig davon, ob es einen Anspruch auf die Wiedereingliederung in die selbe Tätigkeit gibt;
Welchen Sinn hätte es, in die alte Stelle eingegliedert zu werden, wenn mit der Arbeitsaufnahme danach ohnehin eine neue Tätigkeit ansteht?

Dann könnte man doch die geringere Arbeitszeit bei der Eingliederung für das Lernen der neuen Tätigkeiten nutzen.
Titel: Antw:Hamburger Modell und der Arbeitsplatz vor der Erkrankung
Beitrag von: Mike Mod am 11.04.2022 14:12
Der Sinn ist, dass ich meine alte Stelle nicht aufgeben möchte und mein bisheriger Arbeitsplatz für mich wieder Normalität bedeuten würde.
Titel: Antw:Hamburger Modell und der Arbeitsplatz vor der Erkrankung
Beitrag von: WasDennNun am 11.04.2022 14:28
Der Sinn ist, dass ich meine alte Stelle nicht aufgeben möchte und mein bisheriger Arbeitsplatz für mich wieder Normalität bedeuten würde.
Auf den du leider keinen Rechtsanspruch hast.

Wenn ich es richtig verstanden habe, dann greift das Direktionsrecht nicht, da du während der Wiedereingliederung nicht für den AG "arbeitest", er dich in dieser Zeit ja nicht bezahlt.
Aber mir ist nicht bekannt, woraus der Rechtsanspruch hergeleitet wird, dass du auf deiner alten Arbeitsstelle wieder eingegliedert werden musst oder das der AG einer Wiedereingliederung zustimmen muss.
Titel: Antw:Hamburger Modell und der Arbeitsplatz vor der Erkrankung
Beitrag von: Organisator am 11.04.2022 14:29
Der Sinn ist, dass ich meine alte Stelle nicht aufgeben möchte und mein bisheriger Arbeitsplatz für mich wieder Normalität bedeuten würde.

Aber dein Arbeitgeber hat ja schon klar gemacht, dass der Arbeitsplatz für dich nicht zur Verfügung steht und du daher woanders eingesetzt werden sollst. Warum dann auf der Wiedereingliederung auf dem alten Arbeitsplatz bestehen, wenn der auf Dauer nicht mehr zur Verfügung steht?
Titel: Antw:Hamburger Modell und der Arbeitsplatz vor der Erkrankung
Beitrag von: Mike Mod am 11.04.2022 14:34
Weil die Wiedereingliederung rechtlich so funktioniert. Ich weiß was Du meinst, aber ich hänge an meinem Job sehr.
Das ist ein Auszug:
Der Mitarbeiter wird am ursprünglichen Arbeitsplatz eingesetzt: Wichtig ist die Eingliederung auf dem bisherigen Arbeitsplatz und keinem anderen.

Titel: Antw:Hamburger Modell und der Arbeitsplatz vor der Erkrankung
Beitrag von: Organisator am 11.04.2022 14:38
Weil die Wiedereingliederung rechtlich so funktioniert. Ich weiß was Du meinst, aber ich hänge an meinem Job sehr.
Das ist ein Auszug:
Der Mitarbeiter wird am ursprünglichen Arbeitsplatz eingesetzt: Wichtig ist die Eingliederung auf dem bisherigen Arbeitsplatz und keinem anderen.

Das habe ich verstanden. Nur verstehe ich nicht darauf zu bestehen, wenn nach der Wiedereingliederung ohnehin eine andere Tätigkeit ansteht.
Titel: Antw:Hamburger Modell und der Arbeitsplatz vor der Erkrankung
Beitrag von: Mike Mod am 11.04.2022 14:47
Weil die Wiedereingliederung rechtlich so funktioniert. Ich weiß was Du meinst, aber ich hänge an meinem Job sehr.
Das ist ein Auszug:
Der Mitarbeiter wird am ursprünglichen Arbeitsplatz eingesetzt: Wichtig ist die Eingliederung auf dem bisherigen Arbeitsplatz und keinem anderen.

Das habe ich verstanden. Nur verstehe ich nicht darauf zu bestehen, wenn nach der Wiedereingliederung ohnehin eine andere Tätigkeit ansteht.

Ich weiss viele TV-ÖD ler   sind die Leibeigenen der Behörden und tun alles. Ich für meinen Teil bin nicht so. Die Versetzung wurde nicht vom Personalrat abgesegnet, niemand wurde informiert. Mir wurde die Pistole auf die Brist gesetzt, keine Gründe genannt oder ähnliches. So sollte es nicht funktionieren.  Dass stört mich imenz. Ich nutze also so die Zeit an meinem Lieblingsarbeitsplatz. Wahrscheinlich für den einen kein nettes Verhalten
Titel: Antw:Hamburger Modell und der Arbeitsplatz vor der Erkrankung
Beitrag von: Lars73 am 11.04.2022 14:47
Ich sehe keine gesetzliche Vorgabe, welche die Wiedereingliederung auf den vor der Erkrankung durchgeführten Tätigkeit beschränkt. Allerdings ist die Einschätzung des Arztes an die Tätigkeit gebunden. D.h. die Einschätzung von Arzt und Krankenkasse sind ebenso wie die Zustimmung des Arbeitnehmers nicht für eine andere Tätigkeit wirksam. D.h. es braucht ggf. eine Neubeurteilung und Zustimmung des Arbeitnehmers unter den geänderten Rahmenbedingungen.

Im Einzelfall kann es eine faktische Verpflichtung für den Arbeitgeber geben, die Eingliederung auf der bisherigen Tätigkeit zu ermöglichen. Dabei ist der Grad der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ggf. auch von den konkreten Umständen (Schwerbehindert, Arbeitsunfall, Wegeunfall etc.) anhängig. Daneben spielen die Gründe für die Zuweisung der geänderten Tätigkeit eine Rolle.
Titel: Antw:Hamburger Modell und der Arbeitsplatz vor der Erkrankung
Beitrag von: Organisator am 11.04.2022 14:55
Ich weiss viele TV-ÖD ler   sind die Leibeigenen der Behörden und tun alles. Ich für meinen Teil bin nicht so. Die Versetzung wurde nicht vom Personalrat abgesegnet, niemand wurde informiert. Mir wurde die Pistole auf die Brist gesetzt, keine Gründe genannt oder ähnliches. So sollte es nicht funktionieren.  Dass stört mich imenz. Ich nutze also so die Zeit an meinem Lieblingsarbeitsplatz. Wahrscheinlich für den einen kein nettes Verhalten

Der Arbeitgeber muss für eine nicht eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung weder den Personalrat beteiligen noch irgendjemand informieren. Da du weiterhin (auch während der Eingliederung) krank geschrieben bist, reicht auch die Info an dich mit der Arbeitsaufnahme. Es bedarf auch weiterhin keine Nennung von Gründen oder Ähnlichem.

Zwar sollte es so nicht sein, rechtlich ist es aber ohne Probleme möglich.
Titel: Antw:Hamburger Modell und der Arbeitsplatz vor der Erkrankung
Beitrag von: WasDennNun am 11.04.2022 15:44
Ich weiss viele TV-ÖD ler   sind die Leibeigenen der Behörden und tun alles. Ich für meinen Teil bin nicht so. Die Versetzung wurde nicht vom Personalrat abgesegnet, niemand wurde informiert. Mir wurde die Pistole auf die Brist gesetzt, keine Gründe genannt oder ähnliches. So sollte es nicht funktionieren.  Dass stört mich imenz. Ich nutze also so die Zeit an meinem Lieblingsarbeitsplatz. Wahrscheinlich für den einen kein nettes Verhalten
Ja, so sollte es nicht funktionieren, aber so darf es wahrscheinlich leider funktionieren und ich sehe für dich da keine direkte rechtliche Handhabe, außer den von Lars73 beschrieben Hebel.

Der AG muss der Wiedereingliederung grundsätzlich ja nicht zustimmen.
Und so blöde es klingt, aber wenn du es gerichtlich durchdrücken willst, wird es dir auch nicht besser gehen.

Titel: Antw:Hamburger Modell und der Arbeitsplatz vor der Erkrankung
Beitrag von: Mike Mod am 21.04.2022 12:35
Ich weiss viele TV-ÖD ler   sind die Leibeigenen der Behörden und tun alles. Ich für meinen Teil bin nicht so. Die Versetzung wurde nicht vom Personalrat abgesegnet, niemand wurde informiert. Mir wurde die Pistole auf die Brist gesetzt, keine Gründe genannt oder ähnliches. So sollte es nicht funktionieren.  Dass stört mich imenz. Ich nutze also so die Zeit an meinem Lieblingsarbeitsplatz. Wahrscheinlich für den einen kein nettes Verhalten
Ja, so sollte es nicht funktionieren, aber so darf es wahrscheinlich leider funktionieren und ich sehe für dich da keine direkte rechtliche Handhabe, außer den von Lars73 beschrieben Hebel.

Der AG muss der Wiedereingliederung grundsätzlich ja nicht zustimmen.
Und so blöde es klingt, aber wenn du es gerichtlich durchdrücken willst, wird es dir auch nicht besser gehen.

Folgender Passus greift bei mir, da in meiner Abwesenheit der Kollege "vertreten" hatte.

"ist.

Zuletzt hat das BAG die Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass der Arbeitgeber grundsätzlich mit der Rückkehr der Stammkraft rechnen muss und darf. Etwas anderes gelte nur, wenn der zu vertretende Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitnehmer bereits vor dem Abschluss des Arbeitsvertrags mit der Vertretungskraft "verbindlich erklärt" hat, dass er die Arbeit nicht wieder aufnehmen werde. Eine unverbindliche Ankündigung reicht nicht."

Ich werde nocht versetzt, Personalrat hat Kontakt zu Arbeitsrechtlern. Der AG hat keine Handhabe zur Versetzung.
Titel: Antw:Hamburger Modell und der Arbeitsplatz vor der Erkrankung
Beitrag von: WasDennNun am 21.04.2022 12:57
Das ist schön für dich.

Wäre die Versetzung eigentlich innerhäusig gewesen, oder auch mit einem Ortswechsel verbunden?

Innerhäusig (oder Entfernung kleiner 15km) wäre in NI der PR nicht in der Mitbestimmung und da wüsste ich nicht wer oder wie eine Versetzung verhindern könnte.
Titel: Antw:Hamburger Modell und der Arbeitsplatz vor der Erkrankung
Beitrag von: Benson77 am 21.04.2022 13:01
Ich weiss viele TV-ÖD ler   sind die Leibeigenen der Behörden und tun alles. Ich für meinen Teil bin nicht so. Die Versetzung wurde nicht vom Personalrat abgesegnet, niemand wurde informiert. Mir wurde die Pistole auf die Brist gesetzt, keine Gründe genannt oder ähnliches. So sollte es nicht funktionieren.  Dass stört mich imenz. Ich nutze also so die Zeit an meinem Lieblingsarbeitsplatz. Wahrscheinlich für den einen kein nettes Verhalten
Ja, so sollte es nicht funktionieren, aber so darf es wahrscheinlich leider funktionieren und ich sehe für dich da keine direkte rechtliche Handhabe, außer den von Lars73 beschrieben Hebel.

Der AG muss der Wiedereingliederung grundsätzlich ja nicht zustimmen.
Und so blöde es klingt, aber wenn du es gerichtlich durchdrücken willst, wird es dir auch nicht besser gehen.

Folgender Passus greift bei mir, da in meiner Abwesenheit der Kollege "vertreten" hatte.

"ist.

Zuletzt hat das BAG die Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass der Arbeitgeber grundsätzlich mit der Rückkehr der Stammkraft rechnen muss und darf. Etwas anderes gelte nur, wenn der zu vertretende Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitnehmer bereits vor dem Abschluss des Arbeitsvertrags mit der Vertretungskraft "verbindlich erklärt" hat, dass er die Arbeit nicht wieder aufnehmen werde. Eine unverbindliche Ankündigung reicht nicht."



Guten Tag Mike,

Auch bei uns lief es so ab. Es wurde lediglich vertreten durch den Kollegen, doch der AG hat gepokert und unserem Erkrankten Kollegen gesagt er müsse nun woanders arbeiten. Dies war falsch, auch unser Personalrat hat dazu Seiten und Urteile gewälzt. Mit dem Ergebnis, dass man davon ausgehen muss, dass ein erkrankter Kollege immer zurück kehrt, außer er meldet anderes. Vertreten bedeuten hier klar, wenn der Erkrankte wieder da ist, macht der Verteter Platz. Auch wenn es hier wirklich viele Profis gibt, ist nicht immer alles richtig was gesagt wird. Es freut mich ,dass es für Dich so lief. Dennoch würde ich die Augen aufhalten und den Personalrat immer dazu ziehen....wer weiß was noch passiert
Titel: Antw:Hamburger Modell und der Arbeitsplatz vor der Erkrankung
Beitrag von: WasDennNun am 21.04.2022 13:15
Also kann der AG einen Mitarbeiter nicht eine andere Arbeit zuweisen, nachdem er zurückgekehrt ist?
Klingt für mich etwas unglaubwürdig, dass da nicht das Direktionsrecht des AGs greift, sofern eben die Umsetzung am gleichem Dienstort und auf gleicher EG Ebene stattfindet.

Und das was Mike Mod als BAG Rechtssprechung anführt ist im Zusammenhang der Befristung des vertretenen Kollegen zu sehen, also dass man durchaus so oft und so lange befristen kann, bis der Kranke wieder da ist.
Ich wüsste nicht, was das mit dem Direktionsrecht zu tun hat.
Oder mit dem hier von euch vertretenem Recht auf seinen Arbeitsplatz.

Zwischenfazit:
Ja, Kranken vertreten bedeutet ganz klar, dass wenn der Erkrankte wieder da ist, muss der Vertreter den Platz räumen.
Aber der Umkehrschluss ist mir noch nicht klar (bzw. keine Urteile dazu gefunden): Wenn ich aus der Krankheit zurück kommen, dann habe ich einen gesetzlichen Anspruch meine alte Tätigkeiten wieder aufzunehmen und der AG darf mir keine anderen Tätigkeiten zuweisen (also Verlust des Direktionsrechtes).
@Mike / Benson: Würde mich interessieren worauf (Urteile etc.) sich diese These beruft.

(Davon ab ist es eine klare Sauerei, wenn der AG einen Rückkehrer, der seine alte arbeiten machen möchte und kann, diese nicht mehr geben will, ein vernünftiges BEM sieht da anders aus.)
Titel: Antw:Hamburger Modell und der Arbeitsplatz vor der Erkrankung
Beitrag von: Lars73 am 21.04.2022 13:22
Der Arbeitgeber darf nicht willkürlich vom Direktionsrecht gebrauch machen. Er braucht objektive Gründe und den Mut es durchzusetzen. Wenn man den Konflikt mit dem PR scheut und/oder es nicht begründen kann sieht es halt schlecht aus. 
Gerate öffentliche Arbeitgeber schrecken da gern mal zurück.
Bzw. vielleicht erkennen sie auch,  dass es sinnvoll sein kann, die Person weiter auf der bisherigen Tätigkeit einzusetzen, wenn diese es wünscht.
Titel: Antw:Hamburger Modell und der Arbeitsplatz vor der Erkrankung
Beitrag von: WasDennNun am 21.04.2022 13:45
Der Arbeitgeber darf nicht willkürlich vom Direktionsrecht gebrauch machen. Er braucht objektive Gründe und den Mut es durchzusetzen. Wenn man den Konflikt mit dem PR scheut und/oder es nicht begründen kann sieht es halt schlecht aus. 
Wenn der PR nicht in der Mitbestimmung ist, dann muss der böswillige AG doch nicht mit dem PR darüber reden.
Klar vertrauensvolle Zusammenarbeit sieht da anders aus und es ist ja auch gut, dass die Masse der AGs nicht so verfährt, aber Rechtsmittel dagegen? Und objektive Gründe sind doch oftmals schnell konstruiert: Da ist eine unbesetzte Stelle, wir brauchen da jemanden, du kannst das, du machst das...

Und wenn jemand nach längerer Zeit zurückkommt, dann wäre doch ein objektiver Grund, dass der Vertreter in die aktuellen Vorgänge eingearbeitet ist und man sich so eine Übergabe spart. Das ist dann doch keine Willkür (nur eine ätzende Argumentation)
Zitat
Gerate öffentliche Arbeitgeber schrecken da gern mal zurück.
Bzw. vielleicht erkennen sie auch,  dass es sinnvoll sein kann, die Person weiter auf der bisherigen Tätigkeit einzusetzen, wenn diese es wünscht.
Natürlich und jemanden der aus der Krankheit zurückkommt so einen drauf zu hauen ist ja auch unterirdisch, wenn der AG nicht der Meinung ist, dass der MA nicht mehr geeignet für den Job ist und sich auf seine Fürsorgepflicht zurückzieht.
Titel: Antw:Hamburger Modell und der Arbeitsplatz vor der Erkrankung
Beitrag von: Gartenilse am 22.04.2022 11:05
Ich weiss viele TV-ÖD ler   sind die Leibeigenen der Behörden und tun alles. Ich für meinen Teil bin nicht so. Die Versetzung wurde nicht vom Personalrat abgesegnet, niemand wurde informiert. Mir wurde die Pistole auf die Brist gesetzt, keine Gründe genannt oder ähnliches. So sollte es nicht funktionieren.  Dass stört mich imenz. Ich nutze also so die Zeit an meinem Lieblingsarbeitsplatz. Wahrscheinlich für den einen kein nettes Verhalten
Ja, so sollte es nicht funktionieren, aber so darf es wahrscheinlich leider funktionieren und ich sehe für dich da keine direkte rechtliche Handhabe, außer den von Lars73 beschrieben Hebel.

Der AG muss der Wiedereingliederung grundsätzlich ja nicht zustimmen.
Und so blöde es klingt, aber wenn du es gerichtlich durchdrücken willst, wird es dir auch nicht besser gehen.

Ich möchte nur klarstellen, dass der AG sehr wohl verpflichtet ist, eine Wiedereingliederung anzubieten, das obliegt nicht seiner Zustimmung (§ 167 Abs. 2 SGB IX).
Der AG hat die Pflicht, ein BEM anzubieten, die Zustimmung ist vom AN einzuholen.
Siehe auch hier: https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsschutz/Gesundheit-am-Arbeitsplatz/betriebliches-eingliederungsmanagement.html
Titel: Antw:Hamburger Modell und der Arbeitsplatz vor der Erkrankung
Beitrag von: WasDennNun am 22.04.2022 12:45
Ich weiss viele TV-ÖD ler   sind die Leibeigenen der Behörden und tun alles. Ich für meinen Teil bin nicht so. Die Versetzung wurde nicht vom Personalrat abgesegnet, niemand wurde informiert. Mir wurde die Pistole auf die Brist gesetzt, keine Gründe genannt oder ähnliches. So sollte es nicht funktionieren.  Dass stört mich imenz. Ich nutze also so die Zeit an meinem Lieblingsarbeitsplatz. Wahrscheinlich für den einen kein nettes Verhalten
Ja, so sollte es nicht funktionieren, aber so darf es wahrscheinlich leider funktionieren und ich sehe für dich da keine direkte rechtliche Handhabe, außer den von Lars73 beschrieben Hebel.

Der AG muss der Wiedereingliederung grundsätzlich ja nicht zustimmen.
Und so blöde es klingt, aber wenn du es gerichtlich durchdrücken willst, wird es dir auch nicht besser gehen.

Ich möchte nur klarstellen, dass der AG sehr wohl verpflichtet ist, eine Wiedereingliederung anzubieten, das obliegt nicht seiner Zustimmung (§ 167 Abs. 2 SGB IX).
Der AG hat die Pflicht, ein BEM anzubieten, die Zustimmung ist vom AN einzuholen.
Siehe auch hier: https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsschutz/Gesundheit-am-Arbeitsplatz/betriebliches-eingliederungsmanagement.html
Stimmt, war unscharf von mir formuliert, ich meinte damit das er einer konkrete Form der Wiedereingliederung nicht zustimmen muss, oder doch? (deswegen schrieb ich grundsätzlich)
Sprich er muss was anbieten und mit dem Beschäftigten abklären.
Eine stufenweise Eingliederung auf dem alten Arbeitsplatz muss er aber dadurch nicht zustimmen.
Titel: Antw:Hamburger Modell und der Arbeitsplatz vor der Erkrankung
Beitrag von: Benson77 am 22.04.2022 14:37
Also kann der AG einen Mitarbeiter nicht eine andere Arbeit zuweisen, nachdem er zurückgekehrt ist?
Klingt für mich etwas unglaubwürdig, dass da nicht das Direktionsrecht des AGs greift, sofern eben die Umsetzung am gleichem Dienstort und auf gleicher EG Ebene stattfindet.

Und das was Mike Mod als BAG Rechtssprechung anführt ist im Zusammenhang der Befristung des vertretenen Kollegen zu sehen, also dass man durchaus so oft und so lange befristen kann, bis der Kranke wieder da ist.
Ich wüsste nicht, was das mit dem Direktionsrecht zu tun hat.
Oder mit dem hier von euch vertretenem Recht auf seinen Arbeitsplatz.

Zwischenfazit:
Ja, Kranken vertreten bedeutet ganz klar, dass wenn der Erkrankte wieder da ist, muss der Vertreter den Platz räumen.
Aber der Umkehrschluss ist mir noch nicht klar (bzw. keine Urteile dazu gefunden): Wenn ich aus der Krankheit zurück kommen, dann habe ich einen gesetzlichen Anspruch meine alte Tätigkeiten wieder aufzunehmen und der AG darf mir keine anderen Tätigkeiten zuweisen (also Verlust des Direktionsrechtes).
@Mike / Benson: Würde mich interessieren worauf (Urteile etc.) sich diese These beruft.

(Davon ab ist es eine klare Sauerei, wenn der AG einen Rückkehrer, der seine alte arbeiten machen möchte und kann, diese nicht mehr geben will, ein vernünftiges BEM sieht da anders aus.)

Ich habe meinem Kollegen, der im PR sitzt gebeten, ob er mir evtl mitteilen könnte ob es einen  Paragraphen oder Urteile  dazu gibt. Sobald ich Antwort habe, fügen ich es hier ein...lg
Titel: Antw:Hamburger Modell und der Arbeitsplatz vor der Erkrankung
Beitrag von: WasDennNun am 22.04.2022 16:45
Ich habe meinem Kollegen, der im PR sitzt gebeten, ob er mir evtl mitteilen könnte ob es einen  Paragraphen oder Urteile  dazu gibt. Sobald ich Antwort habe, fügen ich es hier ein...lg
Super, denn hier bei uns sieht es auch so aus, das wir so einen Fall haben werden.
(Flurfunk)