Forum Öffentlicher Dienst
Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: tammy am 11.04.2022 20:44
-
Hallo,
ich habe hier 2 Arbeitsverträge liegen.
Einen unbefristeten mit E8, Stufe 3 und einen befristeten mit 9b und Stufe 2.
Grundsätzlich könnte man sagen: "Nimm in der heutigen Zeit den unbefristeten!" Aus den verschiedensten Gründen tendiere ich aber zum befristeten.
In dem steht: "Der Arbeitsvertrag ist gem. § 14 Abs. 1 TzBfG bis zum Erreichen folgenden Zwecks: vorübergehende Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen aus der Ukraine, längstens für zwei Jahre befristet."
Der Job bringt nicht nur mehr Geld, sondern macht sich im Lebenslauf wohl besser und er zieht mehr Verantwortung nach sich und würde mir mehr Spaß machen.
Jetzt könnte aber nun ja der Befristungsgrund schon z. B. nach nem ¾-Jahr wegfallen, oder!? Was dann? Dann endet ja der Arbeitsvertrag und ich würde auf der Straße stehen!?
Was meint ihr bitte?
Dankeschön.
LG
-
Welche Aufgabe Dir lieber ist und mit welcher Tätigkeit Du Dir mehr Chancen auf Deinem Karriereweg ausrechnest, musst Du selbst beurteilen.
Der befristete Vertrag endet, wenn der entsprechende Sachgrund wegfällt. In Deinem Beispiel könnte das bereits auch schon nach vier Wochen der Fall sein. Er kann natürlich auch die vollen zwei Jahre laufen und sogar noch verlängert werden, wenn der Sachgrund weiter besteht. Eine garantierte Mindestlaufzeit wirst Du aber nicht haben.
Da die Unterbrigung der Flüchtlinge gerade sehr akut ist, aber mit der geplanten Zuordnung zum SGB II sich noch einiges in Sachen Zuständigkeiten ändern wird, ist natürlich fraglich, wie lange Bedarf an dieser Stelle wirklich bestehen wird.
-
Grundsätzlich könnte man sagen: "Nimm in der heutigen Zeit den unbefristeten!" Aus den verschiedensten Gründen tendiere ich aber zum befristeten.
Grundsätzlich würde ich in der heutigen Zeit den befristeten nehmen. Nie war der Arbeitsmarkt Arbeitnehmerfreundlicher als jetzt.
-
Ich möchte einwerfen, dass erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Sachgrunds bestehen. Die Unterbringung von Flüchtlingen ist Regelaufgabe der Kommunen, der Ukraine-Krieg ist hier keine Besonderheit im verwaltungsrechtlichen Sinne.
Insofern dürfte hier weder §14 Abs. 1 Nr. 1 noch Nr. 7 einschlägig sein.
Ein unwirksamer Sachgrund führt in der Folge zur Nichtigkeit dieser Klausel, man wäre also (wenn man will) umgehend unbefristet angestellt.
-
Grundsätzlich könnte man sagen: "Nimm in der heutigen Zeit den unbefristeten!" Aus den verschiedensten Gründen tendiere ich aber zum befristeten.
Grundsätzlich würde ich in der heutigen Zeit den befristeten nehmen. Nie war der Arbeitsmarkt Arbeitnehmerfreundlicher als jetzt.
Trotzdem würde ich lieber erstmal den unbefristeten nehmen, bei dem du ja immer noch kündigen kannst. So fällt auch das Verhandeln leichter, weil du nicht zwingend einen neuen Job brauchst. Entsprechend kannst du mehr pokern, um ein noch höheres Gehalt zu bekommen. Im Falle, dass man sich nicht einig wird, hat man ja einen Job. :D
-
Ich möchte einwerfen, dass erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Sachgrunds bestehen. Die Unterbringung von Flüchtlingen ist Regelaufgabe der Kommunen, der Ukraine-Krieg ist hier keine Besonderheit im verwaltungsrechtlichen Sinne.
Insofern dürfte hier weder §14 Abs. 1 Nr. 1 noch Nr. 7 einschlägig sein.
Ein unwirksamer Sachgrund führt in der Folge zur Nichtigkeit dieser Klausel, man wäre also (wenn man will) umgehend unbefristet angestellt.
Aha!
Gibts dazu bitte evtl. irgendwelche Beispiele in der Rechtsliteratur, Kommentierungen ...?
"wenn man will" bedeutet, dass man den AV unterschreibt und dann gleich danach sagt "Ätsch, ich bin jetzt aber unbefristet angestellt!" und erhält dann die Probezeitkündigung ohne Angabe von Gründen und daher besser dann die Probezeit abwarten und dann sagen "Ätsch ...!" oder wie würde man das dann sogar am besten und sichersten machen (müssen)?
-
Ich möchte einwerfen, dass erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Sachgrunds bestehen. Die Unterbringung von Flüchtlingen ist Regelaufgabe der Kommunen, der Ukraine-Krieg ist hier keine Besonderheit im verwaltungsrechtlichen Sinne.
Insofern dürfte hier weder §14 Abs. 1 Nr. 1 noch Nr. 7 einschlägig sein.
Ein unwirksamer Sachgrund führt in der Folge zur Nichtigkeit dieser Klausel, man wäre also (wenn man will) umgehend unbefristet angestellt.
Da häng ich mich doch mal dran. IMHO ist der Sachgrund "Ukraine-Flüchtlinge" von Nr. 1 abgedeckt, eben weil es konkret auf die Flüchtlinge aus der Ukraine beschränkt ist und somit sachlich begründet ist.
Spid wüsste es bestimmt?! ;-)
-
Ich möchte einwerfen, dass erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Sachgrunds bestehen. Die Unterbringung von Flüchtlingen ist Regelaufgabe der Kommunen, der Ukraine-Krieg ist hier keine Besonderheit im verwaltungsrechtlichen Sinne.
Insofern dürfte hier weder §14 Abs. 1 Nr. 1 noch Nr. 7 einschlägig sein.
Ein unwirksamer Sachgrund führt in der Folge zur Nichtigkeit dieser Klausel, man wäre also (wenn man will) umgehend unbefristet angestellt.
Da bin ich mal auf weitere Begründung gespannt.
-
Ich möchte einwerfen, dass erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Sachgrunds bestehen. Die Unterbringung von Flüchtlingen ist Regelaufgabe der Kommunen, der Ukraine-Krieg ist hier keine Besonderheit im verwaltungsrechtlichen Sinne.
Insofern dürfte hier weder §14 Abs. 1 Nr. 1 noch Nr. 7 einschlägig sein.
Ein unwirksamer Sachgrund führt in der Folge zur Nichtigkeit dieser Klausel, man wäre also (wenn man will) umgehend unbefristet angestellt.
Klasse Argumentation:
Drittmittelforschungsprojekt ist Regelaufgabe des Forschungsinstitutes, darum seit ihr jetzt unbefristet.
Inventur ist Regelaufgabe .... Unbefristet.
Weihnachtsgeschäfts ..., unbefristet
-
Klasse Argumentation:
Drittmittelforschungsprojekt ist Regelaufgabe des Forschungsinstitutes, darum seit ihr jetzt unbefristet.
Inventur ist Regelaufgabe .... Unbefristet.
Weihnachtsgeschäfts ..., unbefristet
Insoweit die Doktorandenstellen zu einer Professur hinführen (können) ist das genau das, was im neuen Berliner Hochschulgesetz verankert wurde, ja. Nur wenn ein Projekt überwiegend aus Drittmitteln oder Bundesgeldern finanziert ist, fällt diese Option flach.
Und für Inventur- und Weihnachtsgeschäft wird keine Befristung nach §14 Abs. 1 TzBfG erfolgen, sondern entweder über die (steuerlich für den AN günstigere) 50-Tage Regelung oder eben den §14 Abs. 2 TzBfG als sachgrundlose Beschäftigung :-)
Zuletzt ist die Bundesagentur für Arbeit beispielsweise krachend mit dem Versuch gescheitert, die Arbeitsvermittler in den sogenannten Flüchtlingsteams sachgrundbefristet anzustellen. Die Gerichte haben klargestellt, dass die Betreuung von Leistungsbeziehern nach den SGB II Daueraufgabe ist eine befristete Beschäftigung nur im Rahmen einer sachgrundlosen Befristung möglich gewesen wäre.
Da die Flüchtlinge aus der Ukraine durch Aktivierung der Massenzustromrichtline einen Aufenthalt nach §24 AufenthG erhalten und leistungsberechtigt nach dem AsylbLG sind, gibt es hier für die "Ämter" keinen rechtlich greifbaren Unterschied zur Daueraufgabe der Versorgung und Unterbringung von Flüchtlingen. Daran ändert sich auch nichts, wenn sie dann voraussichtlich ab Mitte des Jahres alle ALG II statt AsylbLG - Leistungen erhalten.
-
Klasse Argumentation:
Drittmittelforschungsprojekt ist Regelaufgabe des Forschungsinstitutes, darum seit ihr jetzt unbefristet.
Insoweit die Doktorandenstellen zu einer Professur hinführen (können) ist das genau das, was im neuen Berliner Hochschulgesetz verankert wurde, ja. Nur wenn ein Projekt überwiegend aus Drittmitteln oder Bundesgeldern finanziert ist, fällt diese Option flach.
Das würde mich jetzt aber mal genauer interessieren. Typischerweise wird ja gerade die Qualifikationsphase im Wissenschaftsbetrieb befristet durchgeführt, weil man Mobilität erzwingen will. Selbst, dass Daueraufgaben (etwa in der Lehre und Forschung) durch unbefristete Arbeitsverhältnisse erledigt werden sollen, ist ja nur eine noch nicht überall umgesetzte Forderung des Wissenschaftlichen Mittelbaus (Templiner Manifest).
Wenn ich das aber richtig lese -- evtl. habe ich aber auch nur eine alte Fassung, dann gern korrigieren -- nimmt das Berliner Hochschulgesetz ja gerade nicht die Möglichkeit, Doktoranden und PostDocs nach WissZeitVG zu befristen. Sie dürfen nur nicht nach Teilzeit-Befristungsgesetz sachgrundlos befristet eingestellt werden...
-
Das neue Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) ist am 25. September in Kraft getreten. Darin sieht der § 110 Abs. 6 Satz 2 vor, dass mit promovierten Nachwuchswissenschaftlerinnen und ‑wissenschaftlern auf Qualifikationsstellen eine Anschlusszusage zur unbefristeten Beschäftigung vereinbart werden muss.
Das hat die Stadt bisher eine Universitätspräsidentin sowie einen Vize für den Haushalt gekostet.
Knackpunkte sind der §110 Abs. 4 und 6 BerlHG. Danach haben Postdocs auf Stellen, die nicht überwiegend aus Drittmitteln stammen einen Anspruch auf unbefristete Beschäftigung, bei Promotionskandidaten ist es nur eine kann Regelung um herausragende Kräfte zu halten. Nur in diesen Fällen kann noch eine Einstellung nach dem WissZeitVG erfolgen.
Quelle: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-HSchulGBE2011V27P110
(4) Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen die keine Funktionsstellen gemäß § 110 Absatz 2 sind, sollen in der Regel als Qualifikationsstellen ausgestaltet werden. Zu Zwecken einer Qualifizierung oder im Rahmen einer aus Mitteln Dritter finanzierten Beschäftigung können wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen nach § 2 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1073) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, befristet beschäftigt werden. [...] Das Qualifikationsziel soll im Arbeitsvertrag benannt werden
6) Mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin auf einer Qualifikationsstelle kann vereinbart werden, dass im Anschluss an das befristete Beschäftigungsverhältnis der Abschluss eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses erfolgen wird (Anschlusszusage), wenn die bei der Anschlusszusage festgelegten wissenschaftlichen Leistungen erbracht wurden und die sonstigen Einstellungsvoraussetzungen vorliegen. Sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter oder die wissenschaftliche Mitarbeiterin bereits promoviert ist und es sich bei dem im Arbeitsvertrag genannten Qualifikationsziel um eine Habilitation, ein Habilitationsäquivalent, den Erwerb von Lehrerfahrung und Lehrbefähigung oder um sonstige Leistungen zum Erwerb der Berufungsfähigkeit gemäß § 100 handelt, ist eine Anschlusszusage zu vereinbaren.
-
Vielen Dank für die Quellen!
Das bedeutet, dass man an den Berliner Hochschulen mit erfolgter Habilitation auch bleiben kann. Das ist ja mal eine begrüßenswerte Neuerung, die den Flaschenhals nun ein paar Jahre nach vorn verschiebt: Man muss also nun eher um eine der weniger werdenden Habilitationsstellen kämpfen und sieht dort schon, ob man sich durchsetzen kann, als dass man wie bisher für die Industrie unnötige Qualifikationen erwirbt, die man deshalb nicht im Wissenschaftsbetrieb umsetzen kann, weil man eben keine Professur ergattern kann...
-
Klasse Argumentation:
Drittmittelforschungsprojekt ist Regelaufgabe des Forschungsinstitutes, darum seit ihr jetzt unbefristet.
Inventur ist Regelaufgabe .... Unbefristet.
Weihnachtsgeschäfts ..., unbefristet
Insoweit die Doktorandenstellen zu einer Professur hinführen (können) ist das genau das, was im neuen Berliner Hochschulgesetz verankert wurde, ja. Nur wenn ein Projekt überwiegend aus Drittmitteln oder Bundesgeldern finanziert ist, fällt diese Option flach.
Und für Inventur- und Weihnachtsgeschäft wird keine Befristung nach §14 Abs. 1 TzBfG erfolgen, sondern entweder über die (steuerlich für den AN günstigere) 50-Tage Regelung oder eben den §14 Abs. 2 TzBfG als sachgrundlose Beschäftigung :-)
Zuletzt ist die Bundesagentur für Arbeit beispielsweise krachend mit dem Versuch gescheitert, die Arbeitsvermittler in den sogenannten Flüchtlingsteams sachgrundbefristet anzustellen. Die Gerichte haben klargestellt, dass die Betreuung von Leistungsbeziehern nach den SGB II Daueraufgabe ist eine befristete Beschäftigung nur im Rahmen einer sachgrundlosen Befristung möglich gewesen wäre.
Da die Flüchtlinge aus der Ukraine durch Aktivierung der Massenzustromrichtline einen Aufenthalt nach §24 AufenthG erhalten und leistungsberechtigt nach dem AsylbLG sind, gibt es hier für die "Ämter" keinen rechtlich greifbaren Unterschied zur Daueraufgabe der Versorgung und Unterbringung von Flüchtlingen. Daran ändert sich auch nichts, wenn sie dann voraussichtlich ab Mitte des Jahres alle ALG II statt AsylbLG - Leistungen erhalten.
Gibt es bzgl. der Sache bei der Agentur für Arbeit weitere Infos? Urteile ...?
-
https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=29498
-
https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=29498
Danke. Sehr interessant!
Also, zu früh gefreut!? :-/
-
https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=29498
Was sagt bitte @BalBund dazu?
-
https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=29498
Was sagt bitte @BalBund dazu?
Ist egal, da der "Kollege" im anderen Forum schon anschließend genau das geschrieben hat, was wichtig ist. @tammy oder andere werden sich da nicht reinklagen können!
-
Der BalBund sagt dazu, dass die Entscheidung gegen die Agentur für Arbeit den Fehler aus 2011, auf den der Link abzielt und der tatsächlich seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.08.2019, 7 AZR 452/17 obsolet ist, für den aktuellen Sachverhalt hat sich doch einiges relevantes verändert.
Vorliegend hat die Agentur für Arbeit aktuell nämlich keine Verträge nach Nr. 7 mehr geschlossen, sondern nur mehr nach Nr. 1, wobei die Begründung fast 1:1 dem entspricht, was 2011 kassiert wurde, nämlich, dass die Haushaltsmittel nur für jeweils kurze Zeit zugesagt waren.
Ein Urteil, dass diesen Umstand - rechtlich gesehen - sehr schön zerlegt findet sich unter anderem beim DGB im Volltext, ab Seite 9 wird die Argumentation hier Zug um Zug auseinandergenommen: https://www.dgbrechtsschutz.de/fileadmin/media/0_2015_Media_Neu/PDF/Urteile/Befristung/ArbG_Trier_2Ca_374-16.pdf
-
Der BalBund sagt dazu, dass die Entscheidung gegen die Agentur für Arbeit den Fehler aus 2011, auf den der Link abzielt und der tatsächlich seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.08.2019, 7 AZR 452/17 obsolet ist, für den aktuellen Sachverhalt hat sich doch einiges relevantes verändert.
Vorliegend hat die Agentur für Arbeit aktuell nämlich keine Verträge nach Nr. 7 mehr geschlossen, sondern nur mehr nach Nr. 1, wobei die Begründung fast 1:1 dem entspricht, was 2011 kassiert wurde, nämlich, dass die Haushaltsmittel nur für jeweils kurze Zeit zugesagt waren.
Ein Urteil, dass diesen Umstand - rechtlich gesehen - sehr schön zerlegt findet sich unter anderem beim DGB im Volltext, ab Seite 9 wird die Argumentation hier Zug um Zug auseinandergenommen: https://www.dgbrechtsschutz.de/fileadmin/media/0_2015_Media_Neu/PDF/Urteile/Befristung/ArbG_Trier_2Ca_374-16.pdf
Ich habe tatsächlich genau oder fast genau einen AV geschlossen, wie die TE hier erwähnt hat. In vielen (Online-)Schulungen bzgl. SGB II, XII ... habe ich auch sehr sehr viele kennen gelernt, die wegen dem Ukraine-Krieg so ähnlich oder genau, wie ich eingestellt worden sind. Eben mit diesem befristeten AV und der Kombi, dass das AV auch bereits schon vorher enden kann.
Wenn ich recht verstanden habe, ist mein AV also illegitim und ich könnte nach der Probezeit auf eine unbefristete Einstellung bestehen?
Wie ist das bei dir inzwischen, @tammy?