Forum Öffentlicher Dienst
Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: Paul Name am 15.04.2022 22:17
-
Hallo und danke schon mal,
ich habe eine eigentlich einfache Frage, aber bisher keine klare Antwort gefunden.
Muss ich im Trennungsjahr (also im Jahr vor der eigentlichen Scheidung) den Familienzuschlag "kündigen", also der Besoldungsstelle die Trennung mitteilen oder erfolgt das erst nach der Scheidung?
-
Ich weiß nicht wie es in deinem Bundesland ist. In Hamburg bezieht man den Zuschlag so lange, bis die Ehe durch die Scheidung aufgehoben wurde. Also auch im Trennungsjahr.
-
Ich würde der Besoldungsstelle nicht nur die erfolgte Scheidung mitteilen, sondern auch, falls dies mitentschieden wurde, die Modalitäten zum nachehelichen Unterhalt.
-
Die Scheidung ist noch nicht erfolgt.
Meine Frage bezieht sich nur auf das Trennungsjahr.
-
Die Scheidung ist noch nicht erfolgt.
Meine Frage bezieht sich nur auf das Trennungsjahr.
Vermutlich ist es bei Ihnen genauso, wie Verwaltungsgedöns das für Hamburg geschildert hat. Da wir aber nicht wissen, in welchem Bundesland Sie tätig sind, wird sich wahrscheinlich niemand konkret äußern.
-
Ich hatte ganz vergessen das Bundesland anzugeben. Ich arbeite in Schleswig-Holstein.
Vielen Dank auf jeden Fall schon Mal für die Antworten bisher.
-
In § 44 Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein heißt es ganz am Anfang
Zur Stufe 1 gehören Beamtinnen und Beamte, wenn sie
1. verheiratet sind oder ...
Im weiteren Verlaub des Textes gibt es keine Einschränkung, daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, so lange die Ehe besteht.