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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: interkommunal am 17.04.2022 15:06
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Situation: Angestellte in einer Kommune:
ab 01.05 50% Teilzeit -19,5 Stunden pro Woche; verteilt auf 5 Tage-
bislang: 100% - 39 Stunden pro Woche; verteilt auf 5 Tage-
Resturlaub aus 2021: 2 Tage; muss nach DV bis 30.06 des Folgejahr genutzt werden
Urlaub aus 2022: 30 Tage *(4/12) gleich 10 Tage
Summe Alturlaub: 12 Tage
Wie wird der Alturlaub umgerechnet um eine Bezahlung der Urlaubstage mit dem Vollzeitgehalt
zu gewährleisten?
Der Personalrat riet mir nur, den Urlaub noch während der Vollzeit zu nehmen,
dies ist jedoch nicht möglich und die Personalstelle ist bis Ende April nicht besetzt.
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Da es bei dem gewählten Teilzeitmodell bei der Verteilung der Arbeitszeit auf 5 Tage geblieben ist, ändert sich rein gar nichts. Insofern ist der Resturlaub jetzt tatsächlich "weniger" Wert.
Man möge mich korrigieren, sofern ich falsch liege.
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Der Urlaub wird nicht umgerechnet. Aber für diese Urlaubstage ist dann ein höheres Gehalt zu zahlen.
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Der Urlaub wird nicht umgerechnet. Aber für diese Urlaubstage ist dann ein höheres Gehalt zu zahlen.
Wie meinen?
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Urlaub der aus der Vollzeitphase stammt ist ggf. höher zu bezahlen.
Siehe dazu die Erläuterungen des BMI bzw. die dort zitierte Rechtsprechung unter Nr. 2.2
https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2019/RdSchr_20191220.pdf
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Das gilt doch nur bei einer Änderung der wöchentlichen Arbeitstage?
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Nein. Ist da doch ausführlich beschrieben.
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Kenne keine Behörde, die das tatsächlich so macht.
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Nein. Ist da doch ausführlich beschrieben.
"Das BAG konkretisiert darin seine Rechtsprechung zur Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung zum Umfang des Urlaubsanspruchs und zur Berechnung von Urlaubsentgeltansprüchen bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche."
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Es lohnt sich das Rundschreiben zu lesen...
"n allen Fällen einer Veränderung der individuellen, vertraglich festgelegten Arbeitszeit ohne Veränderung der Anzahl der Wochenarbeitstage ergeben sich für die Dauer des Urlaubsanspruchs keine Folgen. Anders stellt sich die Rechtslage bei der Bemessung des Urlaubsentgelts dar (s. u. Ziffer 2.2). "
"Beispiel (Verringerung der Arbeitszeit) Ein Vollzeitbeschäftigter, der in der Fünftagewoche arbeitet (regelmäßige Arbeitszeit von 39 Stunden wöchentlich) wechselt im Laufe des Monats September in Teilzeit. Die infolge der Halbtagsbeschäftigung verringerte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 19,5 Stunden wöchentlich ist weiterhin auf fünf Tage in der Woche verteilt. Infolge des bei der Urlaubsgewährung geltenden Tagesprinzips beträgt der Jahresurlaubsanspruch unverändert 30 Arbeitstage im Kalenderjahr, da trotz Teilzeitbeschäftigung weiterhin in der Fünftagewoche gearbeitet wird. Neben dem Tabellenentgelt (unterstellt 3.000 Euro) besteht Anspruch auf Zeit- und Erschwerniszuschläge (= nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile i. S. des § 21 Sätze 2 und 3 TVöD). [Es folgt eine ausführliche Darstellung...]
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Abgesehen davon, dass der TE nicht einer Änderung der Wochenarbeitstage unterfällt, wäre die Frage, wo hier lateral eine Änderung der Tagesvergütung stattfinden soll. Als ich auf Teilzeit gegangen bin stand das relativ zeitnah in Verbindung mit einer Höhergruppierung sowie einer tariflichen, globalen Erhöhung der Entgelte, womit sich die Brutti nicht wesentlich geändert haben. Also Zeit für eine weitere Gerichtsentscheidung?
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Und wird einem das Geld gekürzt, wenn von Teilzeit Richtung Vollzeit Urlaub mitnimmt?
Also Faustregel: bei Wechsel von Vollzeit zur Teilzeit erst den Jahresurlaub nehmen, und dann wechseln :P
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Und wird einem das Geld gekürzt, wenn von Teilzeit Richtung Vollzeit Urlaub mitnimmt?
Also Faustregel: bei Wechsel von Vollzeit zur Teilzeit erst den Jahresurlaub nehmen, und dann wechseln :P
Müsste dann eigentlich so sein. ;D
Bei mir (allerdings TV-L) bin ich im Oktober '20 in 75% Teilzeit gegangen, habe einfach vorher den kompletten Jahresurlaub verbraten und im Oktober '21 wieder auf Vollzeit gewechselt, wo ich bis auf wenige Tage den Jahresurlaub erst danach genommen habe. Insgesamt habe ich da also Plus gemacht. :D
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Und wird einem das Geld gekürzt, wenn von Teilzeit Richtung Vollzeit Urlaub mitnimmt?
Also Faustregel: bei Wechsel von Vollzeit zur Teilzeit erst den Jahresurlaub nehmen, und dann wechseln :P
Ich habe nach Wechsel in Teilzeit mehr freie Tage trotz Beibehaltung der wöchentliche Arbeitszeitstage. Solch Urteile und Erlasse sind in Zeiten einer amorphen Arbeitszeitgestaltung als historisch zu bezeichnen.
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@BAT
Schon lustig... erst stimmt nicht. Dann den Beleg nicht lesen oder verstehen. Dann bei mir war es anders. Dann sollte anders geregelt sein.
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@BAT
Schon lustig... erst stimmt nicht. Dann den Beleg nicht lesen oder verstehen. Dann bei mir war es anders. Dann sollte anders geregelt sein.
Warum sollte man ihn lesen, wenn er nach Titulierung für die Frage des TE nicht einschlägig ist?
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War bei uns ähnlich:
Beschäftigte mit 100% Arbeitszeit geht in Beschäftigungsverbot, Mutterschutz und anschließender Elternzeit. Nach der Elternzeit wurde die vereinbarte Arbeitszeit auf 75% gesenkt. Nach der Elternzeit bestand noch Anspruch auf Resturlaub aus dem Jahr, in dem das Kind geboren ist. Dieser Urlaub wurde nach der Elternzeit genommen und mit 100% vergütet, obwohl die Arbeitszeit mit 75% vereinbart wurde.
Zur Ausgangsfrage des TE:
Bei einer 5-Tage-Woche entsteht bei 30 Tagen Urlaub pro Jahr ein Anspruch auf 2,5 Tage Urlaub pro Monat. 4 Monate * 2,5 Tage = 10 Tage. 10 Tage + 2 Tage Resturlaub = 12 Tage Urlaub mit 100% Vergütung, auch wenn sie im Zeitraum der verringerten Arbeitszeit genommen werden. Die restlichen 20 Urlaubstage mit Teilzeitvergütung. Wie das taggenaue 100%-Entgelt ermittelt wird, wird in dem von Lars73 verlinkten BMI-Runds ausführlich erläutert.
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Und wird einem das Geld gekürzt, wenn von Teilzeit Richtung Vollzeit Urlaub mitnimmt?
Also Faustregel: bei Wechsel von Vollzeit zur Teilzeit erst den Jahresurlaub nehmen, und dann wechseln :P
Müsste dann eigentlich so sein. ;D
Bei mir (allerdings TV-L) bin ich im Oktober '20 in 75% Teilzeit gegangen, habe einfach vorher den kompletten Jahresurlaub verbraten und im Oktober '21 wieder auf Vollzeit gewechselt, wo ich bis auf wenige Tage den Jahresurlaub erst danach genommen habe. Insgesamt habe ich da also Plus gemacht. :D
Nach einem Urteil des LAG Niedersachsen ist das nicht der Fall, https://openjur.de/u/2205411.html. Das Urteil bezieht sich zwar auf einen anderen Tarifvertrag, aber die tarifliche Regelung ist inhaltsgleich. Bei einem Wechsel von Teilzeit zu Vollzeit ist das Urlaubsentgelt nach dem Verdienstausfallprinzip auf der Basis des Vollzeitentgelts zu berechnen, soweit der Urlaub während der Vollzeitbeschäftigung genommen wird.
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Auch das kann materiell nicht einschlägig sein, da nicht jeder Betrieb die Sollstunden gleichmäßig auf die Werktage verteilt. ;)
Meist sind Urteile im Arbeitsrecht ziemlicher Müll. ;)
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Das sind doch zwei unterschiedliche Regelungen. Wenn man Urlaub nimmt und Urlaubsentgelt bekommt, ist das doch nicht davon abhängig, wie die Stunden auf die Wochentage verteilt sind. Das Urlaubsentgelt ist tariflich nach dem Verdienstausfallprinzip zu berechnen und dafür ist die vereinbarte Wochenstundenzahl maßgebend. Nach der EuGH-Rechtsprechung ist die Berechnung nach dem Verdienstausfallprinzip allerdings unzulässig, soweit ein während einer Vollzeitbeschäftigung erworbener Urlaubsanspruch erst während einer Teilzeitphase genommen wird. Umgekehrt ist dieses Urteil nicht anwendbar. Dafür wäre eine Änderung der Tarifvorschrift nötig.
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Wenn man einmal davon abweicht, den Urlaubstagen eine bestimmte Wertigkeit zu geben, wie es wohl bei der Rechtsprechung zu Alturlaub ist, muss man das auch konsequent so handhaben. Macht man aber nicht. Einmal so, einmalso. Rechstprechnung für den Müll.
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Ob Müll, oder vielleicht noch nicht mit befasst, weil kein Ag/An es eingeklagt hat.
Oder sagt die Rechtsprechung tatsächlich, dass man nicht weniger Geld bekommen darf, wenn man Teilzeitangehäufte Urlaub in der Vollzeit nimmt?
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Nein, muss und darf man nicht. Es gibt eine tarifliche Regelung, die zwingend anzuwenden ist, außer wenn sie nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gegen höherrangiges Recht verstößt. Der Arbeitnehmer hat einen tariflichen Anspruch auf Urlaubsentgelt nach dem Verdienstausfallprinzip. Eine gegenteilige Praxis bedarf einer tariflichen Regelung, sofern es sich nicht um die Fallgestaltung handelt, die höchstrichterlich gegenteilig entschieden wurde.
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Wo nimmt das denn ein Ende? Nach fast jeder Höhergrupprierung dürfte jemand noch Resturlaub aus der niedrigeren EG haben. Man wird also im Stundensatz, bei der Qualität der Arbeit, mehr entlastet, als es eigentlich vorgesehen ist. Wo soll das ein Ende nehmen?
Ein reiner Blick auf die Quantität, wie es die Gerichte tun, offenbart die mangelnde laterale Erkenntnis im Arbeitsrecht.
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Wenn die Tarifvertragsparteien die tarifliche Regelung angesichts der Rechtsprechung ändern wollen, um eine Gleichbehandlung zu bewirken, können Sie das tun. Wenn sie es nicht wollen, dann eben nicht und alle müssen mit der gefühlten Ungleichbehandlung leben.
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ich danke für die zahlreichen Antworten.
Für mich bleibt abzuwarten, ob für die Gehaltssabrechnung für den Resturlaub dann tatsächlich das taggenaue 100%-Entgelt ermittelt wird oder das doch als unmöglich angesehen wird.
Für die Verwaltungspraxis wäre eine Umrechung der Resturlaubstage *(alte %-Arbeitszeit/neue%-Arbeitszeit), bei mir demnach 12 Tage*(1/0,5)= 24 Tage, einfacher anstelle der 100%-Entgeltermittlung für die Resturlaubstage.