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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: MarkusElternzeit am 25.04.2022 12:15

Titel: Elternzeit - Jahressonderzahlung
Beitrag von: MarkusElternzeit am 25.04.2022 12:15
Hallo zusammen,

vielleicht kann mir jemand weiterhelfen. Leider kenne ich mich nicht gut in Personalangelegenheiten aus. Ich bin nach dem TVÖD-V angestellt. Letztes Jahr kam meine Tochter am 23.07.2021 zur Welt. In diesem Jahr werde ich vom 23.07.- 22.09.2022 in Elternzeit gehen. In diesem Zeitraum werde ich jedoch 20 % in Teilzeit arbeiten.

Meine Frage ist, welche Auswirkung hat die Elternzeit mit Teilzeitbeschäftigung auf die Jahressonderzahlung im Novemver? Leider werde ich aus den Darlegungen im Tarufvertrag nicht schlau.

Ich bedanke mich vorab für die Rückmeldungen und Ihre Hilfe.

Vielen Dank.
Titel: Antw:Elternzeit - Jahressonderzahlung
Beitrag von: Lars73 am 25.04.2022 12:33
Das führt zu einer erheblich reduzierten Jahressonderzahlung (weniger als die Hälfte als ohne Elternzeit). Bei vollständiger Elternzeit ohne Teilzeittätigkeit würde die Jahressonderzahlung nur um 1/12 gekürzt werden. Finanziell wäre es Vorteilhaft die Elternzeit in Teilzeit aus dem Bemessungszeitraum (Juli-September) herauszuhalten.
Titel: Antw:Elternzeit - Jahressonderzahlung
Beitrag von: SiegVibe am 25.04.2022 12:47
Lars hat leider recht. Da Ihr Kind im letzten Kalenderjahr geboren ist, ist Ihre Elternzeit in diesem Jahr nicht mehr privilegiert. Grob könnte man sagen, dass Sie 46 % der üblichen Jahressonderzahlung erhalten.
Titel: Antw:Elternzeit - Jahressonderzahlung
Beitrag von: MarkusElternzeit am 25.04.2022 13:01
Vielen Dank für die Nachrichten. Das bedeutet, wenn ich komplett in Elternzeit wäre, dass nur für einen Monat die Sonderzahlung reduziert wird? Dann wäre ja die Lösung passender.
Titel: Antw:Elternzeit - Jahressonderzahlung
Beitrag von: Lars73 am 25.04.2022 13:19
Ja. Weil Juli und September nicht komplett in Elternzeit erfolgt für die Monate keine Kürzung.
Titel: Antw:Elternzeit - Jahressonderzahlung
Beitrag von: Isie am 25.04.2022 13:21
Dann fehlt allerdings für den Elternzeitzeitraum das Entgelt. Aber die Kürzung der JSZ beträgt tatsächlich nur 1/12, da nur volle Monate zu einer Kürzung führen.
Titel: Antw:Elternzeit - Jahressonderzahlung
Beitrag von: SiegVibe am 25.04.2022 13:23
Am besten wäre es, wenn dieser Monat der Elternzeit nicht mit einem ganzen Kalendermonat in Zusammenhang stehen würde, also bspw. vom 16.07.-15.08.
Hierdurch würde keine Zwölftelung eintreten, da kein ganzer Kalendermonat nicht mit Entgelt belegt ist. Es würde auch keine Minderung in der Berechnung des Durchschnittsentgelts eintreten, da im dem Falle, dass der Bemessungszeitraum von 01.07. - 30.09. nicht komplett mit Entgelt belegt ist (hier wg. Elternzeit), eine Durchschnittsermittlung auf Tagesbasis (Entgelt im Bemessungszeitraum / Entgelttage x 30,67) erfolgt.
Titel: Antw:Elternzeit - Jahressonderzahlung
Beitrag von: MarkusElternzeit am 25.04.2022 13:34
Vielen Dank für die Hilfe. Danke Ihnen.
Bei meiner Entgeltstufe 10/5 würde ich dann als Sonderzahlung: 4
823,79 Euro * 11/12 * ca. 70 % erhalten?
Titel: Antw:Elternzeit - Jahressonderzahlung
Beitrag von: SiegVibe am 25.04.2022 13:48
Unter Beibehaltung des zuerst genannten Zeitraums wäre folgende Rechnung aufzumachen:
Entgelt in
Juli:
4823,79 / 31 * 22 = 3423,33

August:
0

September:
4823,79 / 30 * 8 = 1286,34

Bemessungsentgelt = (3423,33 + 1286,34) / (22+8) x 30,67 = 4814,85

Hiervon 11/12 = 4413,61

und das mal den Bemessungssatz von 70,28 % = 3101,89 €
Titel: Antw:Elternzeit - Jahressonderzahlung
Beitrag von: Isie am 25.04.2022 13:53
Diese Berechnung passt aber nur, wenn Vollzeit gearbeitet wird , aber der komplette August mit Elternzeit belegt ist.
Titel: Antw:Elternzeit - Jahressonderzahlung
Beitrag von: MarkusElternzeit am 25.04.2022 14:05
Danke Ihnen, ja ich arbeite Vollzeit. Dann würde ich komplett in Elternzeit gehen, das ist wirklich die beste Lösung. Dankeschön und bleiben Sie alle gesund.
Titel: Antw:Elternzeit - Jahressonderzahlung
Beitrag von: SiegVibe am 25.04.2022 14:08
@ Isie: Zugrunde gelegt wurde der Zeitraum 23.07.- 22.09.2022 bei vollständiger Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung und sonst natürlich Vollzeit, da keine gegenteiligen Informationen vorhanden waren.
Titel: Antw:Elternzeit - Jahressonderzahlung
Beitrag von: MarkusElternzeit am 25.04.2022 14:27
Vielen Dank, ich traue mich ja gar nicht zu Fragen: Bei einer Teilzeitbeschäftigung von 20%, dann würde die Sonderzahlung 46 % der Entgeltgruppe betragen oder ?
Titel: Antw:Elternzeit - Jahressonderzahlung
Beitrag von: SiegVibe am 25.04.2022 14:35
Die 46 % bezogen sich auf die Bemessungsgrundlage, d.h. dieser Wert ist nochmals mit 70,26 % und dem Tabellenentgelt von 4823,79 € zu multiplizieren. Daraus ergibt sich näherungsweise eine Jahressonderzahlung von 1559,03 €.

Machen wir wieder eine genaue Rechnung auf:

Berechnung Bemessungsentgelt:
Juli:
Vollzeit: 4823,79 / 31 * 22 = 3423,33
Teilzeit 20%: 4823,79 * 0,2 / 31 * 9 = 280,09

August:
Teilzeit 20%: 4823,79 *0,2 = 964,76

September:
Teilzeit 20%:  4823,79 * 0,2 / 30 * 22 = 707,49
Vollzeit: 4823,79 / 30 * 8 = 1286,34

Bemessungsentgelt: (3423,33+280,09+964,76+707,49+1286,34) / 3 = 2220,67

Dieses Ergebnis multipliziert mit dem Bemessungssatz von 70,28 % = 1560,69 €
Titel: Antw:Elternzeit - Jahressonderzahlung
Beitrag von: MarkusElternzeit am 25.04.2022 16:50
SigVibe und allen. DANKE
Titel: Antw:Elternzeit - Jahressonderzahlung
Beitrag von: MarkusElternzeit am 26.04.2022 07:27
Würde ich im August bspw am 31.08. nur einen Tag arbeiten, dann kürzt sich die Sonderzahlung nicht um 1/12? Danke :-)
Titel: Antw:Elternzeit - Jahressonderzahlung
Beitrag von: SiegVibe am 26.04.2022 07:54
theoretisch ja, das wird aber Ihr AG aufgrund rechtsmissbräuchlicher Nutzung der einschlägigen Normen und hilfsweise unter Verweis auf betriebliche Gründe bez. der Unmöglichkeit dieser Umsetzung dieses Elternzeitwunsches zu vermeiden wissen. Praktikabel wäre es aber, wenn Sie bspw. vom 02.08.2022 bis zum 29.09.2022  oder vom 02.07.2022 bis 30.08.2022 in Elternzeit gehen. Damit wäre kein voller Kalendermonat in Elternzeit gegeben; eine Zwölftelung tritt dann nicht ein.