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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Baiso am 27.04.2022 09:00
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Guten Tag,
ich werde im Zuge einer mir übertragenden höherwertigen Tätigkeit von EG 6 in EG 9a höhergruppiert.
Muss der Arbeitsvertrag zwingend vom AG für die Änderung der EG geändert werden?
Die Höhergruppierung erfolgt doch weiterhin Stufengleich, nur die Laufzeit fängt von vorne an oder hat sich da etwas geändert?
MfG
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nein, muss nicht. Viele AG machen das aber.
korrekt.
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Nein, es besteht kein Notwendigkeit. Die Angabe der EG im AV ist deklaratorischer Natur
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Der Arbeitsvertrag ändert sich durch die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten im eingruppierungsrelevanten Umfang. Ob eine Änderung des schriftlichen Arbeitsvertrag notwendig ist hängt von der Gestaltung des Arbeitsvertrags ab (wirksame Schriftformklausel etc.).
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Das sehe ich so wie Lars. Zudem ist es sehr empfehlenswert, da der AG sowieso seinen Pflichten aus dem Nachweisgesetz nachkommen muss.
Soweit lediglich eine (fehlerhafte) Rechtsmeinung korrigiert wird, würde die deklaratorische Natur der EG im AV greifen, hier wurden anscheinend Tätigkeiten der E 6 ausgeübt, zukünftig sollen dauerhaft höherwertigere Tätigkeiten ausgeübt werden. Es ist somit in jedem Fall ein neuer Vertrag erforderlich, wahrscheinlich sogar schriftlich (siehe Lars Ausführungen).