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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: siups am 30.04.2022 14:18

Titel: Gleichzeitige Anstellung an Schulen in zwei Bundesländern
Beitrag von: siups am 30.04.2022 14:18
Liebe Forenmitglieder,

Derzeit bin ich als Lehrer an einem Berliner Gymnasium angestellt. Gerade entwickelt sich ein Beschäftigungsangebot an einer Bayrischen Berufsschule. Ich würde dort zunächst als angestellter Lehrer beginnen. Die Stelle ist auch keine unbefristete Planstelle.

Dazu habe ich folgende Fragen, die ihr mir hoffentlich beantworten könnt:

1) Ist es grundsätzlich möglich (wenn die beiden Schulen dies ermöglichen), einen Teil der Woche an einer Berliner und den zweiten Teil an einer Bayrischen Schule zu arbeiten?
2) Kann ich meinen "Status" oder einen Teil davon mitnehmen, sollte ich von Berlin nach Bayern wechseln? Hier in Berlin bin ich trotz meines ersten Berufsjahres nach Referendariat bereits in E13 Stufe 5 eingruppiert.

Liebe Grüße und vielen Dank
siups
Titel: Antw:Gleichzeitige Anstellung an Schulen in zwei Bundesländern
Beitrag von: Lars73 am 30.04.2022 14:29
1. Ja
2. Grundsätzlich wird eine Einstellung in Bayern mit neuer Stufenzuordnung erfolgen. Das Vorgehen von Berlin zur Stufenzuordnung wird man sich in Bayern vermutlich nicht zu eigen machen.
Titel: Antw:Gleichzeitige Anstellung an Schulen in zwei Bundesländern
Beitrag von: siups am 30.04.2022 14:38
Vielen Dank für die schnelle Antwort!

zu 2.: gibt es da irgendwelche Regelungen, die besagen, dass ich nicht weniger verdienen darf oder bin ich für Bayern wirklich ein weißes Blatt? Und würde in diesem Falle in Bayern zumindest bei der Erfahrungsstufe meine einjährige Berufserfahrung anerkannt?
Titel: Antw:Gleichzeitige Anstellung an Schulen in zwei Bundesländern
Beitrag von: Lars73 am 30.04.2022 15:41
"gibt es da irgendwelche Regelungen, die besagen, dass ich nicht weniger verdienen darf"
Solche Regelungen gibt es nicht. Man muss natürlich kein Jobangebot annehmen wo man weniger verdient als vorher.

" Und würde in diesem Falle in Bayern zumindest bei der Erfahrungsstufe meine einjährige Berufserfahrung anerkannt"
Wenn es einschlägige Berufserfahrung von 1 oder 3 Jahren ist muss diese anerkannt werden.
Alles andere ist Verhandlungssache.