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		Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Elmosaft am 01.06.2022 09:09
		
			
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				Zu diesem Thema, habe ich eine Frage. Beziehen sich die Kündigungsfristen nach §30 Abs.5 TvÖD auf die tatsächliche beim Arbeitgeber verbrachte Zeit (1,5 Jahre) oder auf die geplante Vertragslaufzeit ( mehr als zwei Jahre aber weniger als 3 Jahre)? 
 
 Welche Kündigungsfrist würde für mich gelten?
 6 Wochen zum Monatsende (da < 2 Jahre Betriebszugehörigkeit) oder 3 Monate zum Quartalsende (wenn die Vertragslaufzeit zählt)?
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				Auch wenn es die TVP unglücklich formuliert haben, es zählt die Betriebszugehörigkeit.